Antrag 52/I/2020 Verbrauchunabhängige, nicht durch Vermietung veranlasste Betriebskosten nicht auf Mieter*innen umlegen.

Status:
Annahme mit Änderungen

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Kabinettsmitglieder werden aufgefordert, ein Verfahren einzuleiten, an dessen Ende die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) in nachfolgenden Punkten geändert ist:

 

§ 1 Betriebskosten
In Satz 1 wird der Satzteil „durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder“ ersatzlos gestrichen.

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Nr. 1 („Öffentlichen Lasten des Grundstücks“) wird ersatzlos gestrichen.
Die bisherigen Nrn. 2 bis 7 werden – inhaltlich unverändert – zu den Nrn. 1 bis 6.
Nr. 8 („Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung“) wird zu Nr. 7, wobei die Überschrift in „Kosten der Müllbeseitigung“ geändert und der Satzteil „zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und Kosten“ ersatzlos gestrichen wird.

Die bisherigen Nrn. 9 bis 16 werden – inhaltlich unverändert – zu den Nrn. 8 bis 15
Die bisherige Nr. 17 („sonstige Betriebskosten“) wird ersatzlos gestrichen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Beschluss: Annahme in der Fassung der Antragskommission
Text des Beschlusses:

 

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Kabinettsmitglieder werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das BGB und die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) geändert wird, um in Zukunft auszuschließen, dass Kosten, die verbrauchsunabhängig, nicht durch Vermietung veranlasst, sondern allein aufgrund des Eigentums entstehen, nicht mehr als Betriebskosten umlagefähig sind. Dies gilt insbesondere für die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, wie die Grundsteuer.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des BPT 2021: überwiesen an SPD-Bundestagsfraktion
Überweisungs-PDF: