Antrag 15/I/2021 Berliner Straßen und Plätze: weiblich und vielfältig!

Von 11407 Straßennamen sind 3414 (29.93%) auf einer Person basiert. Davon sind 88,8% nach männlichen und 10,9% nach weiblichen Personen benannt.

 

Um die gleichberechtigte und vielfältige Gesellschaft zu repräsentieren, fordern wir, dass bei künftigen Neu- oder Umbenennungen von Straßen und Plätzen nach Frauen, nicht binären Personen oder Black and People of Color (BPoC) benannt wird, die bei der aktuellen Benennung von Straßen und Plätzen im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung Berlins unterrepräsentiert sind.

 

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein zu begründendes gesamtstädtisches Interesse bzw. Hauptstadtbelange an der Benennung von Straßen und Plätzen nach einer männlichen Person bestehen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Von 11407 Straßennamen sind 3414 (29.93%) auf einer Person basiert. Davon sind 88,8% nach männlichen und 10,9% nach weiblichen Personen benannt.

 

Um die gleichberechtigte und vielfältige Gesellschaft zu repräsentieren, fordern wir, dass bei künftigen Neu- oder Umbenennungen von Straßen und Plätzen nach Frauen, nicht binären Personen oder Black and People of Color (BPoC) benannt wird, die bei der aktuellen Benennung von Straßen und Plätzen im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung Berlins unterrepräsentiert sind.

 

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn ein zu begründendes gesamtstädtisches Interesse bzw. Hauptstadtbelange an der Benennung von Straßen und Plätzen nach einer männlichen Person bestehen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der AH-Fraktion 2022: Gemäß der Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes (AV Benennung) ist bei Brücken die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung und bei Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung für die Benennung zuständig. Abgesehen von diesen Landeszuständigkeiten fällt die Zuständigkeit für Neu- und Umbenennungen gemäß Absatz 2 c) des Abschnitts 1 zu den Bezirksverwaltungen.   Da die Zahl der Neu- und Umbenennungen von Straßen in Landeszuständigkeit vor diesem Hintergrund sehr gering ist, hat die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus keine parlamentarischen Initiativen gestartet, sondern begleitet solche Vorgänge im Einzelfall kritisch-konstruktiv im Sinne des Antragsanliegens.

Stellungnahme des Senats 2022: Für Straßennamen und -umbenennungen sind die Bezirke zuständig. Der Senat ist für die Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes (AV Benennung) zuständig, die die Benennung von Straßennamen regelt.
Überweisungs-PDF: