Antrag 28/I/2015 Befristung von Arbeitsverhältnissen

Status:
Annahme

Die BT-Fraktion wird aufgefordert, gesetzliche Regelungen zur sinnvollen Einschränkung befristeter Arbeitsverhältnisse zu erarbeiten.

 

Dabei soll insbesondere die Zulässigkeit einer Befristung in folgenden Situationen revidiert werden:

  • „wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern“ (§14, 1 (2) TzBfG) ist zu ändern in „wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt und der Betrieb/die Einrichtung über seinen/ihren eigenen Bedarf hinaus ausbildet.“
  • „wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt“ (§14, 1 (5) TzBfG) ist zu streichen, da die Gelegenheit zur gegenseitigen Erprobung durch eine übliche Probezeit gegeben ist, welche durch eine zusätzliche Befristungs-Zeit unbillig erhöht würde.
  • „wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht“ (§14, 1 (8) TzBfG) ist zu ergänzen um „oder auf Wunsch der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers erfolgt“.

 

Die Befristung einer Einstellung „ohne sachlichen Grund“ (§14, Absatz 2, 2a, 3 und 4 TzBfG) sollte generell ausgeschlossen sein.

 

Ferner ist die betriebliche Mitbestimmung nach BetrVG so zu erweitern, dass die Zustimmung des Betriebsrates auch bei der Befristung einer Einstellung eingeholt werden muss.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der Landesgruppe Die gesetzliche Regelung zur Einschränkung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nicht Bestandteil des Koalitionsvertrages mit der CDU/ CSU. An Stellen wo dies möglich war, hat die SPD-Bundestagsfraktion befristete Arbeitsverhältnisse rechtlich eingeschränkt. Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat die SPD dafür gesorgt, dass unsachgemäße Befristungen junger Wissenschaftler an deutschen Universitäten entgegen gewirkt wird. Unsachgemäße Kurzbefristungen für wissenschaftler sollen verhindert werden. Auch wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben dürfen keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten, sie müssen künftig ausschließlich auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt werden.