Antrag 228/I/2015 Ausländerstimmrecht bei BVV-Wahlen

Status:
Annahme
  1. Die sozialdemokratischen Abgeordneten im Abgeordnetenhaus von Berlin werden aufgefordert einen Gesetzesvorschlag einzubringen, wonach alle Nicht-EU-Bürger mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus und Hauptwohnsitz in Berlin an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen teilnehmen dürfen.
    Dieser Gesetzesvorschlag soll auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit durch den wissenschaftlichen Dienst des Abgeordnetenhauses geprüft werden.
  2. Sollte die Prüfung negativ ausfallen und an der grundgesetzlichen Hürde des Artikel 28 GG scheitern, werden die sozialdemokratischen Mitglieder auf Landes- und Bundesebene aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, wonach alle Nicht-EU-Bürger mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus und Wohnsitz in Deutschland an den kommenden Wahlen teilnehmen dürfen. Das Grundgesetz ist entsprechend zu ändern.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungsnahme der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 31.10.1990 zum kommunalen Wahlrecht in Schleswig-Holstein den Grundsatz aufgestellt, dass das Volk im Sinne des Art. 28 GG nur die Staatsangehörigen sind. Um den EU-Bürgerinnen und -Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, an Kommunalwahlen teilzunehmen, wurde das Grundgesetz eigens geändert. In Art. 28 Abs. 1 GG wurde folgender Satz eingefügt:   „Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.“   Für andere lange in Deutschland lebende Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gilt diese Regelung leider nicht.