Antrag 157/I/2020 Auskunftssperren sind kein Luxus: Melderecht reformieren

Wir fordern eine Reform des Melderechts dahingehend, dass die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft das individuelle Einverständnis der betroffenen Person vor der Datenweitergabe erfordert, sofern nicht ein objektives berechtigtes Interesse (Durchsetzung rechtlicher Ansprüche) nachgewiesen wird.

 

Die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre soll soweit gesenkt werden, dass eine Gefährdungslage ausreichend ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Zeilen 1-6 Ablehnung • Zeilen 8-10 Erledigt (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

LPT I-2020: Überweisen an ASJ

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Votum ASJ Berlin:

  • Ablehnung von Zeilen 1 bis 6
  • Erledigung zu Ziffer 8 bis 10

 

Begründung:

 

Wir verurteilen die zunehmende Bereitschaft zu Gewalt in der politischen Auseinandersetzung. Besonders die Veröffentlichung von Privatanschriften auf rechtsextremen Webseiten ist Anlass zu Besorgnis. Wir werden nicht zulassen, dass solche Einschüchterungsmethoden Erfolg haben, und stehen solidarisch an der Seite der Betroffenen.

 

Eine Auskunftssperre im Melderegister ist durch die Behörde nach § 51 I BMG im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder aber auch ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Eine Melderegisterauskunft wird bereits beim Vorliegen einer Auskunftssperre nach dem geltenden Recht nicht erteilt, wenn durch die Auskunft eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die nachgefragte Person erwachsen könnte.

 

Wir begrüßen das von Bundesjustizministerin Lambrecht vorgelegte und am 18. Juni 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BT-Drs. 19/17741, 19/20163), welches Auskunftssperren für Personen erleichtert, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten sind. Danach soll im Hinblick auf die bisherige restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG folgende Ergänzung aufgenommen werden: „Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.“

 

Bei der Feststellung, ob entsprechende Tatsachen vorliegen, wird künftig berücksichtigt, ob die betroffene oder andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein im verstärkten Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Damit wird der Schutzbereich ausdrücklich für diejenigen ausgeweitet, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten können.

 

Wir bedauern, dass die Gesetzesänderung im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen andere Teile des Gesetzespakets bislang nicht in Kraft treten konnte und von den Grünen und der FDP im Bundesrat blockiert wird.

 

Der Antrag hat sich damit im Hinblick auf Zeilen 8 bis 10 erledigt, da die vorgeschlagene Regelung die Eintragung einer Auskunftssperre erleichtert. Eine weitergehende Absenkung der Voraussetzungen auf eine „Gefährdungslage“ wird nicht für sachgerecht gehalten, da eine Auskunftssperre nicht dazu missbraucht werden darf, sich einer einfachen Melderegisterauskunft ohne persönlichen Sachgrund entziehen zu können.

 

Der Antrag zu Zeilen 1- 6 ist abzulehnen, da er praktisch eine generelle anlasslose Auskunftssperre und eine erhöhte Anforderung für die Abfragenden abstellt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen müssten.

 

Nach dem geltenden Recht können Privatpersonen und nichtöffentliche Stellen mittels einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift einer Person erfragen. Voraussetzung für eine Auskunft ist, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert wird, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Der Antragsteller muss also bereits einige Daten der betroffenen Person kennen, um einen Auskunftsantrag stellen zu können. Auch ist eine Auskunft für bloße Werbezwecke ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zur Melderegisterauskunft verfolgen ein legitimes Regelungsziel. Die Kenntnis der aktuellen Anschrift einer Person ist unter anderem für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und die Zustellung von Korrespondenz, zum Beispiel bei Erbenermittlungen/Nachlasssachen und Forderungen, erforderlich. Mit der Melderegisterauskunft wird eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit erfüllt, für die sonst private Auskunfteien in Anspruch genommen werden müssten. Die gesetzliche Regelung geht von dem Gedanken aus, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt aufnehmen (BVerwG, NJW 2006, S. 3367, 3368). Nach Angabe des Deutschen Städtetages ist die Melderegisterauskunft mit über 60 Mio. Auskünften bundesweit im Jahr die am häufigsten nachgefragte Verwaltungsleistung. Eine vorherige Zustimmung des Betroffenen ist weder datenschutzrechtlich nach der Datenschutzgrundverordnung notwendig, noch sachgerecht.

 

Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt. Eine vorherige Zustimmung des Betroffenen würde die Möglichkeiten, in einer offenen Gesellschaft Kontakt aufzunehmen, deutlich reduzieren und erschweren. Hierfür kann es neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vielfältige Gründe geben, etwa die Aufnahme alter Freundschaften oder Weitergabe wichtiger Informationen. Eine vorherige Abfrage bei dem Betroffenen und ein Nachweis eines berechtigten Interesses bei der Abfrage würde dazu führen, dass Adressdaten in privaten Dateien gesammelt und dort missbraucht werden können. Im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche würden Vertragsverhältnisse nur noch eingegangen werden, wenn die Verbraucher*innen zuvor eine Melderegisterauskunft nachgewiesen hätten. Dies würde nicht nur die Arbeit der Meldestelle zum Kollabieren bringen, sondern erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen haben. Daher ist der Antrag insoweit abzulehnen.