Antrag 143/I/2015 Asylbewerberleistungsgesetz hinsichtlich der Versorgung von Flüchtlingen mit Behinderungen novellieren

Status:
Annahme

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und die Berliner Mitglieder der SPD-Fraktion des Bundestages werden aufgefordert, sich nachdrücklich für eine Novellierung des § 6, Abs. 1 des Asylbewerberleitungsgesetzes  einzusetzen.

 

Flüchtlinge mit Behinderungen zählen nach der geltenden EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zu den besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen und können  nach diesem Paragraphen über die medizinische Grundversorgung hinaus Leistungen in Anspruch nehmen. Die Entscheidung liegt aber durch die Kann-Bestimmung im Ermessen der Leistungsstellen. Für Flüchtlinge und besonders auch für Ihre Kinder mit Behinderungen muss es aber einen rechtsverbindlichen Anspruch auf  umfassende medizinische Betreuung über das von uns unterstützte Bremer Modell hinaus auch für notwendige Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Orthesen, Brillen, Hörgeräte usw.), Nahrungsergänzung und Physiotherapie geben.

 

Wenn eine Novellierung nicht gleich möglich ist, muss es eine Ausführungsvorschrift dazu geben, weil z.B. auch das Berliner Rundschreiben SOZ Nr. 02/2015 nicht verbindlich und in vielen Punkten unklar ist.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der Landesgruppe Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich für eine gute und angemessene medizinische Versorgung von Geflüchteten ein. In den Verhandlungen zum Asylpaket hat die SPD durchgesetzt, dass die Bundesländer eine elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende einführen können. Eine bundesweite Einführung der Gesundheitskarte ist am Widerstand von CDU/CSU gescheitert. Die Kosten für die Gesundheitskarte werden von der öffentlichen Hand getragen, gehen also nicht zu Lasten der Versicherten und der gesetzlichen Krankenkassen.   Die Gesundheitskarte für Flüchtlinge garantiert den Betroffenen also eine gesundheitliche Versorgung ohne Umwege, entlastet die Sozialverwaltung und nutzt das Know-how und die vorhandenen Strukturen der Krankenkassen.   Um die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von besonders schutzbedürftigen traumatisierten Flüchtlingen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermöglichen, wird die Zulassungsverordnung der Ärzte hinsichtlich der Ermächtigungsmöglichkeiten geändert. So sollen künftig geeignete Ärzte, Psychotherapeuten und spezielle Einrichtungen, etwa Traumazentren, die bisher über keine Kassenzulassung verfügten, zur Behandlung der Asylsuchenden ermächtigt werden können. Künftig besteht ein bundesweit einheitlicher Anspruch auf Schutzimpfungen für Asylsuchende.   Flüchtlinge mit Behinderungen zählen nach der geltenden EU-Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zu den besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen. Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist bisher aufgrund des Widerstandes von CDU/CSU noch nicht ins nationale Recht umgesetzt worden. Dennoch können sich die Betroffenen seit dem 21. Juli 2015 auf die Inhalte der Aufnahmerichtlinie berufen.