Antrag 136/I/2024 Änderung des Beitragsrechts in der Pflegeversicherung

Status:
Zurückgezogen

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, auf eine Änderung des Beitragsrechts in der Pflegeversicherung hinzuwirken, die die Beitragsabschläge für Mitglieder mit Kindern auch für das 2. bis 5. Kind lebenslang gewährt.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Von Antragsteller*innen zurückgezogen
Fassung der Antragskommission:

LPT I-2024: Überweisung ASG

 

Stellungnahme ASG

Der Antrag fordert die SPD-Bundestagsfraktion auf, das Beitragsrecht für die soziale Pflegeversicherung (SPV) dahingehend zu ändern, dass Beitragsabschläge für Versicherte mit zwei bis fünf Kindern lebenslang gelten sollen. Der Antrag suggeriert dabei mit dem Wort

„auch“, dass ein solcher lebenslanger Beitragsabschlag derzeit für Versicherte mit einem Kind gilt.

 

Diese Annahme trifft so nicht zu. Das Beitragsrecht in der SPV ist vielmehr so ausgestaltet, dass Versicherte mit einem Kind den regulären Beitrag zur SPV entrichten müssen (bzw. als Angestellte ihn zur Hälfte entrichten, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgebende). Für diese Versicherten gibt es weder einen Beitragszuschlag noch einen -abschlag. Dieser allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1.07.2023 3,4 Prozent des Bruttolohns, also je 1,7 Prozent für Versicherte*n und für Arbeitgebenden.

 

Kinderlose Versicherte müssen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent zahlen, also 2,3 Prozent. Der Arbeitgeberanteil bleibt gleich.

 

Versicherte ab zwei Kindern erhalten gestaffelt pro Kind einen Beitragsabschlag von 0,25 Prozentpunkten bis zu einer Anzahl von fünf Kindern bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Eltern von fünf oder mehr Kindern zahlen 0,7 Prozent Beitragssatz. Der Arbeitgeberanteil bleibt in jedem Fall bei 1,7 Prozent.

 

Diese gestaffelte Entlastung geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2022, in dem das Gericht den Gesetzgeber beauftragte, den Kindererziehungsaufwand im Beitragsrecht besser finanziell abzubilden, d.h. je mehr Kinder, desto höher der Erziehungsaufwand, ergo muss es eine stärkere finanzielle Entlastung geben – so das Gericht.

 

Da diese Entlastung eindeutig vom Gericht (und auch in Folge vom Gesetzgeber) an die Kindererziehung geknüpft ist, ist es folgerichtig, dass die Entlastung dann gewährt wird, wenn ein tatsächlicher Erziehungsaufwand entsteht – also dann, wenn die Kinder aufwachsen. Es kann in den meisten Fällen davon ausgegangen sein, dass Kinder mit 25 Jahren nicht mehr aktiv von ihren Eltern erzogen werden, Da sie dann meist wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen, entfällt der Erziehungsaufwand. Daher entfällt auch die Beitragsentlastung in der SPV. Ab diesem Moment zahlen auch diese Eltern dann den regulären Beitragssatz von derzeit 1,7 Prozent.

 

Eine lebenslange Entlastung entspricht also nicht dem Gedanken und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

 

Sie ist auch aus finanziellen Gesichtspunkten derzeit nicht umsetzbar. Die SPV hat als Teilkaskoversicherung derzeit Ausgaben von rund 60 Milliarden Euro jährlich, die Einnahmen liegen trotz Beitragserhöhungen darunter. 2022 lag das Defizit bei über zwei Milliarden Euro, für das laufende Jahr wird ein noch höheres Defizit prognostiziert. Eine Änderung, die der Pflegeversicherung noch mehr Geld entzieht statt es ihr zuzuführen, so wie im Antrag gefordert, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht verantwortbar. Da es auch keine grundlegende Gerechtigkeitslücke gibt, die eine solche Reform notwendig machen würde, empfiehlt die ASG Berlin dem Landesparteitag die Ablehnung des Antrags.