§ 23 (1) Nr. f, Satz 1 Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Unter den in Einzelwahl zu wählenden Mitgliedern sowie unter den Mitgliedern des Parteivorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote muss auch bei der Wahl der Stellvertreter / -innen Berücksichtigung finden.
Siehe dazu Antrag 03/II/2018 sowie den dazugehörigen Änderungsantrag 03.Ä1/II/2018
§ 23 (1) Nr. f, Satz 1 Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Unter den in Einzelwahl zu wählenden Mitgliedern sowie unter den Mitgliedern des Parteivorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu 40 % vertreten sein. Die Geschlechterquote muss auch bei der Wahl der Stellvertreter / -innen Berücksichtigung finden.
Siehe dazu Antrag 03/II/2018 sowie den dazugehörigen Änderungsantrag 03.Ä1/II/2018