Die Berliner SPD spricht sich dafür aus, die Kleingärten in Berlin dauerhaft zu schützen. Dazu will die SPD ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin schaffen, um dieses Ziel zu erreichen.
Die kürzlich erfolgte Verlängerung der Bestandsgarantie bis 2030 reicht nicht aus, um die Kleingärten dauerhaft zu erhalten und den Pächterinnen und Pächtern langfristige Sicherheit zu geben. Statt eines zeitlichen Aufschubs ist eine Grundsatzentscheidung für das Kleingartenwesen insgesamt notwendig.
Vor diesem Hintergrund fordern wir als SPD-Landesparteitag unsere Senatsmitglieder und unsere Abgeordnetenhausfraktion dazu auf, ein Berliner Kleingartensicherungsgesetz auf den Weg zu bringen. Ziel ist es, das Berliner Kleingartensicherungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode bis 2021 in Kraft zu setzen.
Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz bringen wir als Sozialdemokratie zum Ausdruck, dass unsere Kleingärten wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Großstadt sind. Wohnungsbau und Kleingartenwesen sind keine Gegensätze, sondern beides ist neben- und miteinander möglich und notwendig. Durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schützen wir die Kleingartenanlagen vor Bodenspekulation.
Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz sichern wir die landeseigenen Kleingartenanlagen. Darüber hinaus wollen wir perspektivisch alle Kleingartenflächen in Berlin – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – dauerhaft sichern.
Gegenstand des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes sind folgende Regelungen (Eckpunkte):
- Die Berliner Kleingartenfläche umfasst eine Fläche von 3.000 Hektar, darunter 2.260 Hektar in Landesbesitz. Dieser Bestand darf flächenmäßig nicht unterschritten werden. In der Hauptsache schützt das Kleingartensicherungsgesetz die Gesamtfläche der Kleingartenanlagen in Berlin. Wenn sich die Gesamtfläche erhöht, unterliegt auch der Flächenzuwachs dem Geltungsbereich des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes und kann ihm nicht mehr genommen werden.
- Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz verankern wir das Leitbild, dass Kleingärten etwas Innerstädtisches sind. Das heißt, dass Kleingartenflächen in die Großstadt gehören und mit dem ÖPNV, dem Rad oder zu Fuß wohnortnah erreichbar sind. Besonders für Familien mit Kindern im Geschoss-Wohnungsbau ist dies wichtig.
- Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz sind alle Kleingartenflächen baurechtlich als nicht für Wohnungs- und Gewerbezwecke geeignet zu definieren; sich daraus gegebenenfalls ergebende Entschädigungsansprüche privater Grundeigentümer sind rechtlich geregelt.
- Ziel ist es, die bestehenden Kleingartenanlagen und Parzellen zu schützen. Wo dies in begründeten Einzelfällen mit Blick auf die kommunale Infrastruktur (Kita, Schule, Verkehrswege) nicht möglich ist, weil die Stadt wächst und wir sie entwickeln wollen, muss das Abgeordnetenhaus dieser Maßnahme vorher zustimmen (vgl. Sportförderungsgesetz), und der Senat ist verpflichtet, quantitativ, qualitativ und ortsnah gleichwertigen Ersatz zu schaffen.
- Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere durch das Land und die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Schaffung von Wohnraum durch Private sind bestehende Kleingartenanlagen zu erhalten oder im gleichen Flächenumfang neue zu schaffen. Sind landeseigene Anlagen betroffen, muss das Abgeordnetenhaus vorher zustimmen.
- Da die über die Stadt verteilten Kleingärten auch eine wichtige Funktion für das Stadtklima, die Regenwasserspeicherung und die Artenvielfalt haben, was angesichts des Klimawandels immer wichtiger wird, ist auch zu prüfen, ob bedrohte Anlagen naturschutzrechtlich, z.B. als „geschützte Landschaftsbestandteile“ gesichert werden können.
- Es ist zu prüfen, alle Kleingartenflächen in ein „Sondervermögen Kleingartenanlagen Berlin“ bzw. in das Fachvermögen der zuständigen Senatsverwaltung zu übertragen. In Erwägung zu ziehen ist ein Hauptpachtvertrag zwischen dem Land, den Bezirksverbänden der Gartenfreunde und dem Landeskleingartenverband.
- Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet das Land, sich mit den Bezirksverbänden und dem Landeskleingartenverband auf einen Landeskleingartenvertrag verständigen, der die gemeinschaftliche Umsetzung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes beinhaltet und die Ziele konkretisiert. Der Landeskleingartenvertrag ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zehn Jahre, zu ergänzen und ggf. zu erneuern, wobei der alte Vertrag so lange fort gilt, bis die Neufassung in Kraft tritt.
- Dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die gegenwärtige Kleingartenstruktur in Berlin nicht in allen Fällen dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird. Das Gesetz soll dazu dienen, auf dem Gebiet des Landes Berlin in vertretbarer Zeit einen Zustand herbeizuführen, der dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird und zeigt die nötigen Verfahrensschritte auf, die das Land, die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband in dem gemeinsam zu schließenden Landeskleingartenvertrag konkretisieren.
- Der Landeskleingartenverband erhält ein gesetzliches Anhörungsrecht (Anhörungspflicht) und wird durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verbandsklagefähig.
- Die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband tragen dafür Sorge, Parzellen, die nach dem Bundeskleingartengesetz in Größe und Bebauung nicht zulässig sind, bei Pächter/innen-Wechsel zurückzubauen. Um die Bezirksverbände und den Landeskleingartenverband bei der Umsetzung zu unterstützen, stellt das Land zweckgebundene Mittel zur Verfügung und unterstützt das Kleingartenwesen dabei, die oft veraltete Infrastruktur der Anlagen zu erneuern. Auf gemeinsame (Pilot-) Projekte sollen sich die Beteiligten im Landeskleingartenvertrag verständigen. Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schafft dafür den für landeseigene und private Flächen nötigen Rechtsrahmen.
- Viele Kleingartenanlagen haben sich schon seit Jahren geöffnet und sind für die Allgemeinheit zugänglich und haben Kooperationen mit Kitas, Schulen und Gartenarbeitsschulen. Diese Entwicklung hin in den sozialen Raum ist weiter zu fördern und es ist sicherzustellen, dass zukünftig noch mehr Kleingartenanlagen für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Mit der Bestandsgarantie wird auch die Erwartung verbunden, dass die Kleingartenvereine neue gemeinschaftliche Gartenkonzepte, wie beispielsweise Weltgärten und Bauerngärten aufnehmen und wo möglich auch in Richtung Kleingartenpark entwickeln.
- Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet den Senat, auch private Flächen unter den Schirm des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes zu ziehen. Insbesondere mit Planwerken wie dem Kleingartenentwicklungsplan, dem Flächennutzungsplan sowie mit Hilfe von Bebauungsplänen, aber auch mit den Mitteln der Rekommunalisierung, etwa der Ausübung von Vorkaufsrechten, und durch gegenseitige Verträge, etwa im Wege der kooperativen Baulandentwicklung.
Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz ist in einem partizipativen Verfahren gemeinsam mit den im Land Berlin bestehenden Kleingartenorganisationen zu erarbeiten.
Bei der Erarbeitung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes macht sich das Land Berlin die in Hamburg gesammelten Erfahrungen zunutze, wo bereits seit 1967 ein ähnliches Kooperationsmodell zwischen Stadt und Kleingartenwesen betrieben wird (Stichwort: „Zehntausendervertrag“), wie es mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz für Berlin nun auch verwirklicht wird.
Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem folgenden Ziel zu starten:
Bei Baumaßnahmen, die auf Grund der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen, soll der Ausgleich auch dadurch erfolgen können, dass Kleingartenflächen neu ausgewiesen oder bestehende Anlagen qualitativ erhöht werden. Darüber hinaus wird der Senat dazu aufgefordert, auch alle landesgesetzlichen Instrumente zu nutzen, um dieses Ziel für Berlin zu erreichen.
- Stellungnahme der AH-Fraktion 2020: Die SPD-Fraktion befindet sich aktuell im Erarbeitungsprozess eines Kleingartensicherungsgesetzes, das noch in dieser Legislatur als Parlamentsgesetz ins Abgeordnetenhaus eingebracht und verabschiedet werden und über den Schutzstatus des Kleingartenentwicklungsplans hinausgehen soll.