Die Bundesregierung erlässt eine Spendenpflicht für unverkäufliche, funktionstüchtige Neuware
Für Unternehmen ist es aufgrund der Regelung zum Vorsteuerabzug billiger, Waren zu vernichten, als sie zu spenden. Deswegen muss § 3 (1b) des Umsatzsteuergesetzes zugunsten von Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen verändert bzw. erweitert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sachspenden im Inland bleiben. Es kann nicht angehen, dass weiterhin jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, es muss eine Ausnahme geben. Daher sollte ein Gesetz auf den Weg gebracht werden, das Firmen zum Spenden funktionstüchtiger Neuware an gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland verpflichtet, unterfüttert von Steuerfreiheit dafür. Dass das geschredderte Plastik – wie es z.Z. praktiziert wird – als Rohstoff in der Produktion z.B. von Blumentöpfen einer Verwertung zugeführt wird, reicht nicht aus, diese Art der Ressourcenverschwendung zu stoppen.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen muss das kostenfreie Zurückschicken von Waren gesetzlich stark eingeschränkt werden, da nicht nur die Herstellung der Waren, sondern auch ihr Transport Klimaschädlich ist und der sich stark ausweitende Online-Handel prekäre Arbeitsverhältnisse in der Logistik-Branche nach sich zieht.
Das Zurückschicken von Waren darf nur in einem begrenzten Zeitraumen und in begrenzten Mengen möglich sein. Langfristig bedarf es aber eines Umdenkens im Konsumverhalten. Ein öffentliches Verständnis für die Folgen von Konsum muss hergestellt werden.
Die Bundesregierung erlässt eine Spendenpflicht für unverkäufliche, funktionstüchtige Neuware
Für Unternehmen ist es aufgrund der Regelung zum Vorsteuerabzug billiger, Waren zu vernichten, als sie zu spenden. Deswegen muss § 3 (1b) des Umsatzsteuergesetzes zugunsten von Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen verändert bzw. erweitert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sachspenden im Inland bleiben. Es kann nicht angehen, dass weiterhin jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, es muss eine Ausnahme geben. Daher sollte ein Gesetz auf den Weg gebracht werden, das Firmen zum Spenden funktionstüchtiger Neuware an gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland verpflichtet, unterfüttert von Steuerfreiheit dafür. Dass das geschredderte Plastik – wie es z.Z. praktiziert wird – als Rohstoff in der Produktion z.B. von Blumentöpfen einer Verwertung zugeführt wird, reicht nicht aus, diese Art der Ressourcenverschwendung zu stoppen.
Zusätzlich soll geprüft werden, mit welchen Maßnahmen die Transportwege im Online-Handel eingeschränkt werden.
Die Bundesregierung erlässt eine Spendenpflicht für unverkäufliche, funktionstüchtige Neuware
Für Unternehmen ist es aufgrund der Regelung zum Vorsteuerabzug billiger, Waren zu vernichten, als sie zu spenden. Deswegen muss § 3 (1b) des Umsatzsteuergesetzes zugunsten von Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen verändert bzw. erweitert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Sachspenden im Inland bleiben. Es kann nicht angehen, dass weiterhin jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, es muss eine Ausnahme geben. Daher sollte ein Gesetz auf den Weg gebracht werden, das Firmen zum Spenden funktionstüchtiger Neuware an gemeinnützige Einrichtungen in Deutschland verpflichtet, unterfüttert von Steuerfreiheit dafür. Dass das geschredderte Plastik – wie es z.Z. praktiziert wird – als Rohstoff in der Produktion z.B. von Blumentöpfen einer Verwertung zugeführt wird, reicht nicht aus, diese Art der Ressourcenverschwendung zu stoppen.
Zusätzlich soll geprüft werden, mit welchen Maßnahmen die Transportwege im Online-Handel eingeschränkt werden.