Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion, sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung sind aufgefordert eine Erweiterung des KschG (Kündigungsschutzgesetz) einzubringen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrem Betrieb, einen Betriebsrat gründen wollen, explizit unter den Schutz des „§ 15 Abs. 3 dieses Gesetzes zu stellen und die Lücken des Kündigungsschutzes zu schließen.
Zudem muss es auch kollektivrechtliche Instrumente zum Schutz von Wahlinitiator*innen und Wahlvorständen gegenüber Behinderungen durch die Arbeitgeberseite geben.
Daher fordern wir:
- Die Mitglieder des Wahlvorstands werden für den Zeitraum bis zur nächsten Betriebsratswahl in die Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG aufgenommen.
- Der Kündigungsschutz nach § 15 III KSchG wird auf Wahlvorstandsbewerber ab dem Zeitpunkt ihrer Bewerbung erweitert; die Dauer des Kündigungsschutzes in § 15 III KSchG wird auf 24 Monate verlängert. Der Kündigungsschutz nach § 15 III a soll dabei auf alle Beschäftigte, die in der Einladung oder Antragsstellung genannt werden, ausgeweitet werden.
- Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Beschäftigten, die erstmalig die Wahl eines Betriebsrates einleiten und offiziell eine Absichtserklärung abgeben, werden als zu schützende Personen in den § 119 I Nr. 3 BetrVG aufgenommen.
- Die Fraktion soll prüfen, ob bei der Verfolgung von Straftaten nach § 119 BetrVG strukturelle Defizite bestehen und wie diese ggf. behoben werden können. Insbesondere die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften soll ins Auge gefasst werden.
Wir erleben im betrieblichen Alltag, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsräte in ihren Betrieben scheuen. Um die Einrichtung eines solchen zu verhindern, greifen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei gerne zur Abschreckung, zum Mittel der Kündigung. Eine Begründung für die Kündigung haben sie dabei noch immer gefunden. Dies ist ein Grund für die niedrige und zunehmend sinkende Zahl an Betrieben mit Arbeitnehmervertretungen.
Um diese Möglichkeit der Unterbindung gewerkschaftlicher Organisation von Kolleginnen und Kollegen durch die Vertreterinnen und Vertreter des Unternehmens zu verhindern, müssen die organisierenden Kolleginnen und Kollegen vor Kündigungen geschützt werden. Dieser Sonderkündigungsschutz braucht dabei die gesetzliche Absicherung im Kündigungsschutzgesetz.