Antrag 02/I/2013 Einfügung Satz in § 6 Abs. 2 des Organisationsstatuts

Status:
Annahme

Unvereinbarkeit der öffentlichen Verbreitung von rassistischen oder sozialdarwinistischen Thesen mit der Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

In § 6 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD ist als neuer Satz 2 folgender Satz einzufügen:

„Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD ist auch die öffentliche Verbreitung von Thesen in Schriften oder mittels Rundfunk-, Medien- oder Telediensten, in denen Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen abgesprochen wird.“

Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 3, 4 und 5.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

In der Fassung des Landesvorstandes / Statutenkommission

Vertagt vom letzten Landesparteitag

 

(wird statutenändernder Antrag an den Bundesparteitag)

 

Fasse § 35 Abs. 3 OrgStatut wie folgt:

(3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Ein schwerer Schaden entsteht insbesondere dadurch, dass öffentlich in Schriften oder mittels Rundfunk-, Medien- oder Telediensten Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität abgesprochen wird.  Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.“

Beschluss: Annahme in der Fassung des Landesvorstandes / Statutenkommission
Text des Beschlusses:

Fasse § 35 Abs. 3 OrgStatut wie folgt:

(3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Ein schwerer Schaden entsteht insbesondere dadurch, dass öffentlich in Schriften oder mittels Rundfunk-, Medien- oder Telediensten Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität abgesprochen wird.  Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.“

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
 
  • Beschluss LPT I/2015: Annahme in der Fassung des Landesvorstandes / Statutenkommission
  • Überwiesen an BPT 2015
  • BPT 2015: Vertagt
  • BPT 2017: Ablehnung