Antrag 195/I/2024 Urheberrechte stärken bei Rechtsverletzungen für (rechts-)extremistische und diskriminierende Zwecke

Status:
Nicht abgestimmt

Die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, ein Änderungsgesetz zu § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) einzubringen, indem geregelt ist, dass

 

  • Abmahnungen nach § 97a UrhG entbehrlich sind, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein politisch extremistischer, insbesondere ein sexistischer, rassistischer, antisemitischer oder verfassungsfeindlicher Zweck verfolgt wird beziehungsweise wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen diskriminiert wird, insbesondere aufgrund ihrer Herkunft oder wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen.

 

Der Entwurf eines Änderungsgesetzes zu § 97a UrhG ist dem Antrag als Anlage beigefügt. Die farblich rot hervorgehobenen Passagen werden als Ergänzungen vorgeschlagen.

 

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

  • 97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein politisch extremistischer, insbesondere ein sexistischer, rassistischer, antisemitischer oder verfassungsfeindlicher Zweck verfolgt wird. Eine Abmahnung ist auch entbehrlich, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen diskriminiert wird, insbesondere aufgrund ihrer Herkunft oder wegen körperlicher oder geistiger Einschränkungen.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung ASJ und Kreis Steglitz-Zehlendorf (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

LPT I-2024 – Überweisung an ASJ

_____

 

Stellungnahme ASJ: Ablehnung

 

Begründung:

Der Antrag verfolgt das Ziel, Abmahnungen nach § 97a UrhG wegen eines Verstoßes gegen das Urhebergesetz entbehrlich zu machen, wenn durch oder mit der Rechtsverletzung politisch extremistische, insbesondere sexistische, antisemitische oder verfassungsfeindliche Zwecke verfolgt werden oder ein Mensch oder eine Gruppe diskriminiert wird.

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Die Abmahnung nach § 97a UrhG hat den Zweck, vor einer kostenträchtigen gerichtlichen Auseinandersetzung Rechtsverstöße im Urheberrecht außergerichtlich schnell zu beenden. Viele – mitunter unbedachte – Verstöße gegen das Urheberrecht und langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen und Prozesskosten werden dadurch vermieden. Die im Antrag vorgeschlagene Abschaffung der vorherigen Abmahnung in politisch motivierten Bereichen führt zu mehr gerichtlichen Verfahren und deutlich höheren Prozesskosten. Es gibt auch keine politisch motivierten „guten“ Urheberrechtsverstöße, das ist „Gesinnungs(un)recht“, zumal die im Antrag genannten Kriterien unbestimmte Rechtsbegriffe sind und am Ende wieder ein Gericht darüber entscheiden müsste, ob diese plakativen Begriffe überhaupt vorliegen. Dass gerade bei diskriminierenden Rechtsverletzungen die verletzte Person immer gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müsste und damit ein hohes Prozessrisiko eingehen soll, anstatt eine kostengünstigere Abmahnung wegen der Rechtsverletzung auszusprechen, leuchtet nicht ein. Das Argument, dass dadurch die Rechtsverletzung schneller unterbunden werden könnte, überzeugt nicht. Vielmehr führt gerade die außergerichtliche Abmahnung, die auch mit einer kurzen Frist erfolgen kann, zu einer schnelleren Klärung. Die weitergehende Begründung des Antrages zum Aufwendungsersetz und zum Rechtsmissbrauch passt nicht zum Antrag.