- Es müssen für die Praxisphasen des dualen Studiums analoge gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die den Mindeststandard des BBiG nicht unterschreiten.
- Der Geltungsbereich der §§ 10 bis 33 BBiG, die das Berufsausbildungsverhältnis, Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden sowie die Eignung von Ausbildungsstätte und Personal regeln, soll auf dual Studierende in sog. praxisintegrierten Studiengängen erweitert werden.
- Zusätzlich müssen auch dual Studierende vom Schutz des § 78a BetrVG, der analogen Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen und sonstigen Interessenvertretungen (z.B. Mitarbeiter*innenvertretungen) erfasst werden, also vor einer Nicht-Übernahme bei Ende des Ausbildungsverhältnisses geschützt werden.
LPT I-2024: Überweisung FA V (gemeinsame Arbeitsgruppe AfA)
Empfehlung des Fachausschusses: Annahme in der folgenden Fassung:
(Beschluss für Bund!)
Für die Praxisphasen des dualen Studiums in den betrieblichen Einrichtungen sind gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die Mindeststandards des BBiG nicht unterschreiten.
Rechte und Pflichten von dual Studierenden sowie die Eignungsvoraussetzungen von Ausbildungsstätten und Personal sind gesetzlich zu regeln.
In den Personalvertretungsgesetzen ist die Stellung der Dual Studierenden zu regeln.
Begründung:
Beide Anträge zielen auf eine Gleichstellung von dual Studierenden mit Auszubildenden, eine gesetzliche Regelung der Stellung dieser in den Ausbildungsbetrieben.
Da allerdings i.d.R. Studierenden in dualen Studiengängen – jedenfalls in den Masterstudiengängen und den weiterführenden bzw. ergänzenden Studiengängen – bereits Beschäftigungsverträge haben, da sie bereits über eine erste Berufsqualifikation verfügen, ist die bloße Gleichstellung mit Auszubildenden kein allgemein taugliches Mittel für die angestrebten Regelungen.
Die vorgeschlagenen Formulierungen des FA sind daher so abgefasst, dass alle dual Studierenden erfasst werden, ohne das es zu Schlechterstellungen kommt. Dabei ist auch zu beachten, dass wesentlicher Bestandteil der Beschäftigungsverhältnisse eine Bindungspflicht an die Ausbildungsbetriebe darstellt.
Für die Praxisphasen des dualen Studiums in den betrieblichen Einrichtungen sind gesetzliche Regelungen zu schaffen, die die Mindeststandards des BBiG nicht unterschreiten.
Rechte und Pflichten von dual Studierenden sowie die Eignungsvoraussetzungen von Ausbildungsstätten und Personal sind gesetzlich zu regeln.
In den Personalvertretungsgesetzen ist die Stellung der Dual Studierenden zu regeln.