Der Landesparteitag der SPD Berlin möge beschließen, der Bundesparteitag möge beschließen, die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag möge ein Änderungsgesetz zum Parteiengesetz in der Form einbringen, dass Wahlwerbung für politische Parteien in Wahlkampfzeiten auch dann in Postbriefkästen eingeworfen werden dürfen, wenn an diesen schriftlich kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung (auch von politischen Parteien) unzulässig ist.
Das ParteienG soll daher wie folgt geändert werden: In § 5 wird die Überschrift nach einem Komma durch das Wort „Wahlwerbung“ ergänzt. Dem Absatz 2 werden folgende zwei Sätze angefügt: „Während der Dauer des Wahlkampfes ist die Werbetätigkeit politischer Parteien, die sich am Wahlkampf beteiligen und die für die betreffende Wahl zugelassen sind, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, zuzulassen. Politischen Parteien ist es während dieser Dauer insbesondere gestattet, Wahlwerbung in Postbriefkästen auch dann einzuwerfen, wenn an diesen kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung in den Postbriefkasten verboten sei.“
Die entsprechenden Anpassungen im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz sind so vorzunehmen, dass sie mit den Vorgaben des Grundgesetzes und dem europäischen Recht vereinbar sind.
Der Landesparteitag der SPD Berlin möge beschließen, der Bundesparteitag möge beschließen, die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag möge ein Änderungsgesetz zum Parteiengesetz in der Form einbringen, dass Wahlwerbung für politische Parteien in Wahlkampfzeiten auch dann in Postbriefkästen eingeworfen werden dürfen, wenn an diesen schriftlich kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung (auch von politischen Parteien) unzulässig ist.
Das ParteienG soll daher wie folgt geändert werden: In § 5 wird die Überschrift nach einem Komma durch das Wort „Wahlwerbung“ ergänzt. Dem Absatz 2 werden folgende zwei Sätze angefügt: „Mit Beginn der Information über die Wahlen ist die Werbetätigkeit politischer Parteien, die sich am Wahlkampf beteiligen und die für die betreffende Wahl zugelassen sind, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, zuzulassen. Politischen Parteien ist es während dieser Dauer insbesondere gestattet, Wahlwerbung in Postbriefkästen auch dann einzuwerfen, wenn an diesen kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung in den Postbriefkasten verboten sei.“
Die entsprechenden Anpassungen im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz sind so vorzunehmen, dass sie mit den Vorgaben des Grundgesetzes und dem europäischen Recht vereinbar sind, es sei denn, dass auch der Einwurf von Wahlwerbung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Der Landesparteitag der SPD Berlin möge beschließen, der Bundesparteitag möge beschließen, die Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag möge ein Änderungsgesetz zum Parteiengesetz in der Form einbringen, dass Wahlwerbung für politische Parteien in Wahlkampfzeiten auch dann in Postbriefkästen eingeworfen werden dürfen, wenn an diesen schriftlich kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung (auch von politischen Parteien) unzulässig ist.
Das ParteienG soll daher wie folgt geändert werden: In § 5 wird die Überschrift nach einem Komma durch das Wort „Wahlwerbung“ ergänzt. Dem Absatz 2 werden folgende zwei Sätze angefügt: „Mit Beginn der Information über die Wahlen ist die Werbetätigkeit politischer Parteien, die sich am Wahlkampf beteiligen und die für die betreffende Wahl zugelassen sind, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, zuzulassen. Politischen Parteien ist es während dieser Dauer insbesondere gestattet, Wahlwerbung in Postbriefkästen auch dann einzuwerfen, wenn an diesen kenntlich gemacht ist, dass der Einwurf von Werbung in den Postbriefkasten verboten sei.“
Die entsprechenden Anpassungen im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz sind so vorzunehmen, dass sie mit den Vorgaben des Grundgesetzes und dem europäischen Recht vereinbar sind, es sei denn, dass auch der Einwurf von Wahlwerbung ausdrücklich ausgeschlossen ist.