Antrag 92/I/2023 Speicheltest auf Endometriose als Kassenleistung

Status:
Annahme

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Kosten für den neuen Speicheltest auf Endometriose von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Frau an Endometriose erkrankt sein könnte.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Kosten für den neuen Speicheltest auf Endometriose von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Frau an Endometriose erkrankt sein könnte.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme Landesgruppe 2024:

Die Anwendung eines Speicheltests zur Diagnose von Endometriose ist ein neues diagnostisches Verfahren, das bislang nicht als ambulante, abrechnungsfähige Leistung der GKV anerkannt ist.

Sofern es sich um eine neue Untersuchungsmethode im Sinne von § 135 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handelt, kann sie in der vertragsärztlichen Versorgung erst dann zu Lasten der GKV erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Nutzen der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden – anerkannt hat. Es ist die originäre, gesetzlich zugewiesene Aufgabe des G-BA, die sich im Rahmen der Methodenbewertung stellenden medizinischen und wissenschaftlichen Fragestellungen zu beurteilen. Bei den Beschlüssen des G-BA handelt es sich um Entscheidungen, die er in eigener Verantwortung trifft. Der G-BA hat hinsichtlich des Speicheltests zur Diagnose von Endometriose bisher keinen Beschluss gefasst. Es liegt derzeit nach Kenntnis des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auch kein entsprechender Beratungsantrag vor.

Antragsberechtigt für die Beratung zur Aufnahme von ambulant anzuwendenden Methoden im G-BA sind neben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die unparteiischen Mitglieder des G-BA sowie die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen.

Das BMG führt die Rechtsaufsicht über den G-BA, hat aber selbst kein Antragsrecht und keinen Einfluss auf die medizinischen Bewertungen dieses Gremiums.

Unabhängig von einem Bewertungsverfahren nach § 135 SGB V können insbesondere Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, beim G-BA einen Antrag auf Erprobung der neuen Methode stellen (§ 137e Absatz 7 SGB V). Der G-BA berät Hersteller und Unternehmen hinsichtlich der Vorbereitung etwaiger Erprobungsanträge insbesondere zu den formalen Voraussetzungen einer Antragstellung, den verfahrenstechnischen und methodischen Anforderungen an die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie den Voraussetzungen, dem Verfahren und der Finanzierung der Erprobung (§ 137e Absatz 8 SGB V).

Beschließt der G-BA eine Erprobungsrichtlinie nach § 137e Absatz 1 SGB V, kann die neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Rahmen der Erprobung in einem befristeten Zeitraum zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Die Erprobung wird durch eine Studie wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Nach Kenntnis des BMG liegt dem G-BA bisher kein Antrag auf Erprobung des Speicheltests zur Diagnose von Endometriose vor.
Überweisungs-PDF: