Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich in geeignet erscheinender Weise dafür einzusetzen, dass der § 543 Abs. 2 Satz 2 ff. BGB wie folgt neu gefasst wird:
Satz 1 Nr. 3 ist nicht auf Mietrückstände anzuwenden, die durch Anwendung des § 536 Abs. 1 Satz 2 entstanden sind. § 536c ist anzuwenden. Satz 2 gilt auch, wenn die – angezeigte – Mietreduzierung sich als unbegründet erweist.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Rücküberweisung an Antragsteller (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
siehe Antrag 317/II/2022 Änderung zum § 543 BGB: Rücküberweisung an Antragsteller
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