Antrag 318/II/2022 Änderung zum § 556 BGB

Status:
Überweisung

die Mitglieder der Bundestagsfraktion aufzufordern, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 556 Abs. 1 S. 2 BGB die Worte „das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch“ gestrichen werden. Die VO zu § 556 (§ 556 Abs. 1 S. 4BGB) ist entsprechend zu ändern. (Nrn. 1 und 13 der VO streichen, Nr. 17 entsprechend anpassen).

Empfehlung der Antragskommission:
Rücküberweisung an Antragsteller*innen (Konsens)
Überweisungs-PDF: