Wir sind solidarisch mit den Flüchtenden in und den Geflüchteten aus der Ukraine, deren Anzahl angesichts des völkerrechtswidrigen und brutalen Überfalls Putins zunehmen wird. Damit steigen auf allen föderalen Ebenen die mit der Aufnahme verbundenen Herausforderungen des Schutzes, der Unterbringung und Integration. Unsere Sorge gilt allen Geflüchteten unabhängig vom Herkunftsort.
Besorgniserregend ist die Situation der Menschen, die aufgrund ihrer hohen Vulnerabilität nicht eigenständig in der Lage sind, die Ukraine zu verlassen. Hierfür müssten dringend humanitäre Korridore geöffnet und für die Rettung dieser Personengruppen genutzt werden. Gleiches gilt für die Situation von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen in ukrainischen Pflege- und Waisenheimen oder der Behindertenhilfe.
Viele der geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder psychischen oder chronischen Erkrankungen haben besondere Bedarfe und Bedürfnisse. Von den Verantwortlichen im Senat und in den Bezirksämtern, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlungen erwarten wir, dass für eine gute Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten mit Beeinträchtigungen gesorgt wird. Hierbei ist auch in enger Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen zu gewährleisten:
- Systematische Identifizierung von Geflüchteten mit Behinderungen und ihrer Bedarfe bei ihrer Ankunft
- Durchführung psychologischer, physio- und sozialtherapeutischer Untersuchungen sowie eine ganzheitliche Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustands und eine Erstellung eines Behandlungsplans mit Therapieempfehlungen für weiterbehandelte Ärzte*innen
- Benennung übergeordneter Lots*innen auf Landesebene zur Koordination erster Schritte nach Ankunft.
- Bereitstellung notwendiger Informationen in umfassend barrierefreier Form, u.a. in Leichter Sprache, in Gebärdendolmetschung, in Brailleschrift, etc..
- Unmittelbare Bereitstellung dringend erforderlicher Hilfsmittel.
- Bedarfsgerechte Unterbringung – möglichst außerhalb von Sammelunterkünften.
- Für die medizinische Versorgung der Vertriebenen, die nach §§ 4 und 6 AsylbLG erfolgt, ist mit den Krankenkassen flächendeckend eine „auftragsweise Betreuung“ nach § 264 Abs. 1 SGB V zu vereinbaren.
- Bundesweit sind die Kommunen auf die Sonderregelung des § 6 Absatz 2 AsylbLG für Vertriebene hinzuweisen. Diese Regelung ist weiter als § 6 Abs. 1 AsylbLG, der für Asylbegehrende gilt. Vertriebenen, die besondere Bedarfe und Bedürfnisse haben, wird danach die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Damit haben Vertriebene mit Behinderungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen. Um eine möglichst einheitliche und unkomplizierte Leistungsgewährung zu ermöglichen, ist z.B. durch ein Rundschreiben darüber zu informieren.
- Sicherstellung, dass für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Schutzmaßnahmen für Frauen und andere schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen getroffen sind bzw. werden (vgl. §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG).
- Unverzügliche Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Kitas und Schulen.
- Schneller und unkomplizierter Zugang zu tagesstrukturierenden Maßnahmen (z.B. Tagesstätten der gemeindepsychiatrischen Dienste und Werkstätten für behinderte Menschen).
- Barrierefreie Informationsangebote, Informationen in Leichter Sprache, Dolmetschung sowie Gebärdensprachdolmetschung vorhalten.
- Hinzuweisen ist auf das Beratungsangebot der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Wir sind solidarisch mit den Flüchtenden in und den Geflüchteten aus der Ukraine, deren Anzahl angesichts des völkerrechtswidrigen und brutalen Überfalls Putins zunehmen wird. Damit steigen auf allen föderalen Ebenen die mit der Aufnahme verbundenen Herausforderungen des Schutzes, der Unterbringung und Integration. Unsere Sorge gilt allen Geflüchteten unabhängig vom Herkunftsort.
Besorgniserregend ist die Situation der Menschen, die aufgrund ihrer hohen Vulnerabilität nicht eigenständig in der Lage sind, die Ukraine zu verlassen. Hierfür müssten dringend humanitäre Korridore geöffnet und für die Rettung dieser Personengruppen genutzt werden. Gleiches gilt für die Situation von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen in ukrainischen Pflege- und Waisenheimen oder der Behindertenhilfe.
Viele der geflüchteten Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder psychischen oder chronischen Erkrankungen haben besondere Bedarfe und Bedürfnisse. Von den Verantwortlichen im Senat und in den Bezirksämtern, im Berliner Abgeordnetenhaus und in den Bezirksverordnetenversammlungen erwarten wir, dass für eine gute Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten mit Beeinträchtigungen gesorgt wird. Hierbei ist auch in enger Kooperation mit Selbstvertretungsorganisationen zu gewährleisten:
- Systematische Identifizierung von Geflüchteten mit Behinderungen und ihrer Bedarfe bei ihrer Ankunft
- Durchführung psychologischer, physio- und sozialtherapeutischer Untersuchungen sowie eine ganzheitliche Erfassung und Bewertung des Gesundheitszustands und eine Erstellung eines Behandlungsplans mit Therapieempfehlungen für weiterbehandelte Ärzte*innen
- Benennung übergeordneter Lots*innen auf Landesebene zur Koordination erster Schritte nach Ankunft.
- Bereitstellung notwendiger Informationen in umfassend barrierefreier Form, u.a. in Leichter Sprache, in Gebärdendolmetschung, in Brailleschrift, etc..
- Unmittelbare Bereitstellung dringend erforderlicher Hilfsmittel.
- Bedarfsgerechte Unterbringung – möglichst außerhalb von Sammelunterkünften.
- Für die medizinische Versorgung der Vertriebenen, die nach §§ 4 und 6 AsylbLG erfolgt, ist mit den Krankenkassen flächendeckend eine „auftragsweise Betreuung“ nach § 264 Abs. 1 SGB V zu vereinbaren.
- Bundesweit sind die Kommunen auf die Sonderregelung des § 6 Absatz 2 AsylbLG für Vertriebene hinzuweisen. Diese Regelung ist weiter als § 6 Abs. 1 AsylbLG, der für Asylbegehrende gilt. Vertriebenen, die besondere Bedarfe und Bedürfnisse haben, wird danach die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Damit haben Vertriebene mit Behinderungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Gleiches gilt für psychotherapeutische Leistungen. Um eine möglichst einheitliche und unkomplizierte Leistungsgewährung zu ermöglichen, ist z.B. durch ein Rundschreiben darüber zu informieren.
- Sicherstellung, dass für die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Schutzmaßnahmen für Frauen und andere schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen getroffen sind bzw. werden (vgl. §§ 44 Abs. 2a, 53 Abs. 3 AsylG).
- Unverzügliche Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in Kitas und Schulen.
- Schneller und unkomplizierter Zugang zu tagesstrukturierenden Maßnahmen (z.B. Tagesstätten der gemeindepsychiatrischen Dienste und Werkstätten für behinderte Menschen).
- Barrierefreie Informationsangebote, Informationen in Leichter Sprache, Dolmetschung sowie Gebärdensprachdolmetschung vorhalten.
- Hinzuweisen ist auf das Beratungsangebot der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
• Eine umfassende medizinische Versorgung ist im UA TXL für alle Bewohnenden gewährleistet.
• Bei Bedarf an fachärztlicher Betreuung erfolgt die Vermittlung an niedergelassene Fachärzt:innen.
• Die Sanitäter stehen von Montag bis Sonntag kontinuierlich zur Verfügung.
• In Zusammenarbeit mit dem Berliner Apothekerverein wurden Vereinbarungen zur Abrechnung von Medikamentenverordnungen für Geflüchtete aus der Ukraine getroffen, die noch nicht bei einer Krankenversicherung registriert sind.
• Heil- und Hilfsmittel können von niedergelassenen Ärzten oder im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes verordnet werden.
• Für Personen mit Pflegebedarf stehen rund um die Uhr Pflegekräfte im UA TXL zur Verfügung.
• Die psychosoziale Versorgung ist vertraglich mit dem DRK geregelt. Zusätzlich zu den eingesetzten Psychologinnen und Psychologen wird ein externes psychosoziales Angebot vorgehalten. Das UA TXL kooperiert zudem mit verschiedenen Einrichtungen der medizinischen und psychosozialen Versorgung.
• Anspruchsberechtigung auf medizinische und gesundheitliche Versorgung durch eGK bzw. GKV-Anmeldung: Ukraine: Anspruchsberechtigte nach AsylbLG und SGB XII werden über die Sozialämter als Betreute oder Analogversicherte bei der Krankenkasse angemeldet und Anspruchsberechtigte nach SGB II über die Jobcenter. Asyl: anspruchsberechtigt gemäß §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Anmeldung zur elektronischen Gesundheitskarte (eGk) nach § 264 Abs. 1 SGB V.
• Das LAF betreibt Schwerpunktunterkünfte für vulnerable Personengruppen. Stellungnahme AH-Fraktion 2024: Viele Punkte aus dem Antrag wurden angegangen. Die Umsetzung der Konzepte und Maßnahmen werden stetig fortentwickelt.