Antrag 34/I/2015 Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit einschränken

Status:
Annahme

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, in Umsetzung des  Koalitionsvertrages geeignete Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Umgang  mit Werkverträgen und LeiharbeitnehmerInnen neu regeln.

 

Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass die missbräuchliche Nutzung von  Scheinwerkverträgen und Scheindienstverträgen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung und zur  Scheinselbständigkeit durch gesetzliche Regelungen besser verhindert werden können. Der  Missbrauch legaler Leiharbeit zur bloßen Lohnsenkung soll verhindert werden. Werkverträge und  Leiharbeit sollen nur noch in einem engen, sachorientierten Rahmen angewandt werden.

 

Hierzu sollen sich die Abgeordneten des Bundestages an einer Studie des Ministeriums für Arbeit,  Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Missbrauch von  Werkverträgen und Leiharbeit verhindern“ orientieren. In Anlehnung an die Studie fordern wir:

  • LeiharbeitnehmerInnen nur noch auf Arbeitsstellen eingesetzt werden, an denen von vornherein nur ein vorübergehender Bedarf beim Entleiher besteht,
  • die Beweislast, dass eine Arbeitsstelle vorübergehenden Charakter hat, ab 6 Monaten Dauer der Überlassung auf den Entleiher übergeht,
  • ab 12 Monaten geplanter Dauer vom Entleiher nachgewiesen werden muss, dass die Arbeitsstelle nicht mit einer regulär befristeten Beschäftigung zu besetzen war,
  • LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich nach dem (Haus-)Tarifvertrag eines vergleichbaren, unbefristet beim Entleiher neu eingestellten Arbeitnehmers bezahlt werden, sofern ihre  Anstellung bei dem Leiharbeitgeber befristet ausschließlich für die konkrete Entleihung  erfolgte,
  • LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich ab 9 Monaten Überlassungszeit das gleiche Stundenentgelt erhalten, das dem vergleichbarer ArbeitnehmerInnen des Entleihers  entspricht,
  • der Nachweis, ob jemand im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Leiharbeitsverhältnisses tätig ist, ausschließlich anhand der real im Betrieb gelebten Abläufe erfolgt,
  • der Entleiher selbstschuldnerisch für die Arbeitsentgelte der bei ihm beschäftigten LeiharbeitnehmerInnen haftet,
  • bei Verstoß gegen die Vorschriften werden LeiharbeitnehmerInnen rückwirkend in eine reguläre Stelle beim Entleiher überführt, die auf die ursprünglich tatsächlich vorgesehene Entleihdauer befristet ist,
    • Vergütungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen die branchenüblichen Löhne und gesetzliche Mindestlöhne von vergleichbaren Arbeitnehmern nicht unterschreiten dürfen,
    • Arbeitgeber gegenüber den Betriebs- und Personalräten bzgl. solchen Personen jederzeit auskunftspflichtig sind, die gegenwärtig und zukünftig in die Betriebsorganisation eingebunden  sind, aber in keinem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
    • Betriebs- und Personalräte sind für Leiharbeiter zuständig.

 

Die beiden wichtigsten Instrumente sind hier die Beweislastumkehr und der verpflichtend  vorübergehende Charakter der Arbeitsstelle. Zukünftig sollen sich im Rahmen eines Werkvertrages  beschäftigte Personen in ein reguläres Arbeitsverhältnis einklagen können, wenn der  Leistungsempfänger den Werkvertragscharakter anhand der realen Arbeitsabläufe im Unternehmen  nicht nachweisen kann. Leiharbeitsverhältnisse dürfen nur geschlossen werden, wenn von  vornherein beweisbar dargelegt werden kann, dass die Stellen nur vorübergehend notwendig sind.  Damit soll Leiharbeit zukünftig nur noch den Zweck erfüllen, für die sie ursprünglich gedacht war: als  sozial abgesichertes Flexibilisierungsinstrument.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

(LPT I/2015: Überwiesen an FA VII – Wirtschaft und Arbeit – der Fachausschuss empfiehlt Zustimmung zum vorliegenden Antrag)