Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages werden aufgefordert, in Umsetzung des Koalitionsvertrages geeignete Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Umgang mit Werkverträgen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern neu regeln.
Hierzu sollen sich die Abgeordneten des Bundestages an einer Studie des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Titel „Missbrauch von Werkverträgen und Leiharbeit verhindern“ orientieren. Diese sieht insbesondere vor, dass:
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur noch auf Arbeitsstellen eingesetzt werden, an denen von vornherein nur ein vorübergehender Bedarf beim Entleiher besteht,
- die Beweislast, dass eine Arbeitsstelle vorübergehenden Charakter hat, ab 6 Monaten Dauer der Überlassung auf den Entleiher übergeht,
- ab 12 Monaten geplanter Dauer vom Entleiher nachgewiesen werden muss, dass die Arbeitsstelle nicht mit einer regulär befristeten Beschäftigung zu besetzen war,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich nach dem (Haus-) Tarifvertrag eines vergleichbaren, unbefristet beim Entleiher neu eingestellten Arbeitnehmers bezahlt werden, sofern ihre Anstellung bei dem Leiharbeitgeber befristet ausschließlich für die konkrete Entleihung erfolgte,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich ab 9 Monaten Überlassungszeit das gleiche Stundenentgelt erhalten, das dem vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers entspricht,
- der Nachweis, ob jemand im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Leiharbeitsverhältnisses tätig ist, ausschließlich anhand der real im Betrieb gelebten Abläufe erfolgt,
- Vergütungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen die branchenüblichen Löhne und gesetzliche Mindestlöhne von vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterschreiten dürfen,
- Arbeitgeber gegenüber den Betriebs- und Personalräten bzgl. solchen Personen jederzeit auskunftspflichtig sind, die gegenwärtig und zukünftig in die Betriebsorganisation eingebunden sind, aber in keinem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
- Betriebs- und Personalräte sind für Leiharbeiter zuständig
(LPT I/2015: Überwiesen an FA VII – Wirtschaft und Arbeit)