Antrag 160/I/2015 Gesetz über das Meldewesen in Berlin ändern

Status:
Annahme

Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat von Berlin werden aufgefordert den § 28 Melderegisterauskunft im Gesetz über das Meldewesen in Berlin zu ändern. Künftig sollen nur noch Personen mit einem berechtigten Interesse Auskunft über die Wohnadresse der Berliner/innen erhalten.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungsnahme der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin Eine Änderung des § 28 des Berliner Meldegesetzes ginge ins Leere. Im September 2006 trat die Föderalismusreform in Kraft. Das Meldewesen ist seitdem nicht mehr Gegenstand der Rahmengesetzgebung, die den Ländern einen umfangreichen eigenen Spielraum ließ, sondern Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Bundesmeldegesetz (BMG) ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Es regelt in § 44 Abs. 1 BMG die einfache Meldeauskunft, die auch die Anschrift umfasst. Ausgeschlossen ist die einfache Meldeauskunft zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels, es sei denn die betroffene Person hat darin ausdrücklich eingewilligt.   § 55 BMG nennt eigene Regelungsbefugnisse der Länder. Eine abweichende Regelung von § 44 BMG ist darin nicht vorgesehen.