Antrag 227/I/2015 Wahlrecht für EU-Bürger*innen öffnen

Status:
Annahme

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus auf, sich dafür einzusetzen, die Verfassung des Landes Berlin dahingehend zu ändern, dass das aktive und passive Wahlrecht bei Abgeordnetenhauswahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen auch für alle Bürger*innen der Europäischen Union, die einen dauerhaften Wohnsitz in Berlin haben, geöffnet wird. Dazu soll ein Gesetzesentwurf eingebracht werden, der auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hin geprüft werden soll.

 

Ergibt die Prüfung, dass aufgrund Artikel 28 GG eine Gesetzesänderung auf Landesebene nicht möglich ist, fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und auf Bundesebene auf, sich dafür einzusetzen, dass das Grundgesetz an dieser Stelle geändert wird.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der Antragskommission (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus und den Senat auf, sich dafür einzusetzen, die Verfassung des Landes Berlin dahingehend zu ändern, dass das aktive und passive Wahlrecht bei Abgeordnetenhauswahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen auch für alle Bürger*innen der Europäischen Union, die einen dauerhaften Wohnsitz in Berlin haben, geöffnet wird. Dazu soll ein Gesetzesentwurf eingebracht werden, der auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hin geprüft werden soll.

 

Ergibt die Prüfung, dass aufgrund Artikel 28 GG eine Gesetzesänderung auf Landesebene nicht möglich ist, fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und auf Bundesebene auf, sich dafür einzusetzen, dass das Grundgesetz an dieser Stelle geändert wird.

Stellungnahme(n):
  Stellungsnahme der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 31.10.1990 zum kommunalen Wahlrecht in Schleswig-Holstein den Grundsatz aufgestellt, dass das Volk im Sinne des Art. 28 GG nur die Staatsangehörigen sind. Lediglich für Kommunalwahlen  wurde das Grundgesetz geändert. Eine solche Änderung wäre auch erforderlich für die Teilnahme an Wahlen und an der direkten Demokratie auf Landesebene, die in eine Volksgesetzgebung mündet. Lediglich bei der Volksinitiative sind alle Berlinerinnen und Berliner zugelassen.