Die Berliner SPD, die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats setzen sich für folgende Maßnahmen ein:
1. Verschiedengeschlechtliche Besetzung der Prüfungskommissionen
§ 9 und § 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin werden dahingehend ergänzt, dass in Prüfungskommissionen verschiedene Geschlechter vertreten sein müssen.
2. Einführung verpflichtender Schulungen und Weiterbildungen sowie einer Qualitätskontrolle
Als Prüfer:in eingesetzt werden darf künftig nur, wer eine durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bereits regelmäßig angebotene Schulung durchlaufen hat und spätestens alle fünf Jahre an einer Auffrischungs- bzw. Weiterbildungsschulung teilnimmt. In diesen ist insbesondere auf das Phänomen der unbewussten Diskriminierung sowie die stereotypfreie Gestaltung von Sachverhalten hinzuweisen. Für diese Schulungen sind Prüfer:innen von ihren Arbeitsaufgaben freizustellen bzw. ihnen ist für den Zeitaufwand, den eine Schulung in Anspruch nimmt, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg wird verpflichtet, in jeder Prüfungskampagne zumindest stichprobenartig Prüfungsgespräche im ersten und zweiten Examen zu evaluieren.
3. Abschaffung des Vorgesprächs und Ausschluss der Vornotenkenntnis
Das Vorgespräch und die Vornotenkenntnis der Prüfenden werden abgeschafft.
4. Ausarbeitung von Bewertungskriterien für die mündliche Prüfung
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg wird verpflichtet, eine Handreichung auszuarbeiten, an der sich Konzeption und Bewertung der mündlichen Prüfung für das erste und das zweite Staatsexamen zu orientieren haben. Hierzu sucht das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg den Austausch mit Prüfenden und Vertreter:innen der Studierenden und der Referendar:innen. Prüfende sollen dazu angehalten werden, vor der Prüfung das Schwierigkeitsniveau und Bewertungsmaßstäbe festzulegen.
5. Ausweitung des bestehenden Rügerechts bezüglich Verfahrensfehlern
§§ 16 Abs. 2, 29 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin sollen dahingehend geändert werden, dass Verfahrensfehler in der mündlichen Prüfung binnen einer Woche nach Ablegung der Prüfung geltend zu machen sind.