13.02.2019
§ 12 Geschäftsordnung wird folgt geändert:
Einen Antrag auf Schluss der Debatte darf nur ein Versammlungsteilnehmer oder eine Versammlungsteilnehmerin stellen, der oder die sich an der Aussprache zum betreffenden Punkt der Tagesordnung nicht beteiligt hat.
Die Redeliste auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen wird geschlossen, wenn die Quote nicht mehr eingehalten werden kann. Die Redeliste kann per Geschäftsordnungsantrag (der durch das Plenum gestellt wird) für jeweils drei weitere Personen eines Geschlechts geöffnet werden.
Das gilt nicht für die Aussprache oder Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 9 Zeilen 368-374.
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13.02.2019
Der Landesparteitag möge beschließen:
§ 6 Geschäftsordnung wird folgt geändert:
(1) Die Versammlungsleitung hat zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt zunächst dem Referenten oder der Referentin das Wort zu erteilen. Antragsteller erhalten das Wort zur Begründung ihres Antrages.
(2) Anschließend findet die Debatte statt. Die Redelisten auf Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen sollen nach dem Reißverschlussprinzip quotiert erstellt werden. Zur Redeliste zählt nicht die Einbringung des Antrages.
(3) Die Versammlung kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer begrenzen.
(4) Delegierte (bzw. Teilnehmende), die noch nicht das Wort hatten, werden vorgezogen.
(5) Will sich der Leiter oder die Leiterin der Versammlung an der Debatte beteiligen, so muss er oder sie in die Redeliste eingetragen werden. Während seiner oder ihrer Rede führt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz.
(6) Kurze Erklärungen und Erläuterungen, die geeignet sind, die Debatte abzukürzen, kann die Versammlungsleitung jederzeit abgeben.
(7) Nach der Debatte steht dem Referenten oder der Referentin das Schlusswort zu.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 9 Zeilen 368-374.
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13.02.2019
Einfügen eines neuen § 1 * Wahlordnung als ergänzende statutarische Bestimmung des Landesverbandes Berlin (Geltungsbereich)
Diese Wahlordnung gilt auch für Fachausschüsse im Landesverband Berlin.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 12 Zeilen 505-506.
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13.02.2019
§ 35 (3) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Ein schwerer Schaden entsteht insbesondere dadurch, dass öffentlich in Schriften oder mittels Rundfunk-, Medien- oder Telediensten Menschen ihre Gleichwertigkeit aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität abgesprochen wird. Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.
(erneute Einbringung des Antrags 02/I/2013)
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 3 Zeilen 95-97.
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13.02.2019
§ 35 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer gegen
- die Statuten oder
- die Grundsätze oder
- die Ordnung der Partei verstößt.
Gegen ein Mitglied, dass sich parteischädigend verhält, kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.
Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.
Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwiderhandelt.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 3 Zeilen 95-97.
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