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Antrag 32/I/2017 Zur Verfahrensweise mit der „ Kleinreparaturklausel“ in Mietverträgen

20.04.2017

Das Wohnraummietrecht wird dergestalt geändert, dass eine Abwälzung der Kostentragungspflicht für Kleinreparaturen gem. der „Kleinreparaturklausel“ auf Mietverhältnisse für Wohnraum gem. BGB ausgeschlossen wird (Verbot der sogenannten „Kleinreparaturklausel“).

Antrag 33/I/2017 Mieterrechte stärken – Gruppenklagerechte prüfen

20.04.2017

Die SPD soll sich im Bund dafür einsetzen, dass auf Bundesebene Gruppenklagemöglichkeiten für MieterInnen geprüft werden, um Mieterrechte zu stärken.

Antrag 34/I/2017 Mehr Licht in Berlin!

20.04.2017

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats auf sich dafür einzusetzen, dass die Berliner Straßenlaternen heller erleuchtet werden und der öffentliche Straßenraum besser ausgeleuchtet wird. Licht im Stadtraum bietet den Menschen mehr Sicherheit auf ihren bekannten und unbekannten Wegen, bei Glätte oder unwegsamen Pflaster.

 

Antrag 35/I/2017 Revolvierender Fonds – zusätzliche Säule des sozialen Wohnungsbaus

20.04.2017

Das Land Berlin wird aufgefordert, zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus einen revolvierenden Fonds aufzulegen. Dieser Fonds soll dann durch ein eigenständiges landeseigenes Unternehmen bzw. über eine Anstalt des öffentlichen Rechts verwaltet werden. Mit Hilfe dieses Fonds sollen Sozialwohnungen gebaut bzw. zugekauft werden.

 

Die Rendite ist auf 2% p.a. gedeckelt.

Antrag 36/I/2017 Immobilienspekulation bekämpfen

20.04.2017

Immobilienspekulation wirksam bekämpfen:
Share Deals besteuern und das kommunale Vorkaufsrecht stärken

 

Die SPD in Bund und Ländern setzt sich für eine umfassende Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) mit dem Ziel ein, die steuerfreie Übertragung von Grundstücken im Rahmen von anteiligen Unternehmenskäufen (Share Deals) – soweit wie verfassungsrechtlich möglich – einzuschränken. Es sollte dasjenige Reformmodell gewählt werden, das die Steuerausfälle durch Share Deals minimiert und so die Steuereinnahmen der Länder maximiert.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Aufkommensmaximierung ist die Einführung einer stufenweisen quotalen Besteuerung ab einem Anteilserwerb von 50% bevorzugt zu prüfen. Bei Gesellschaften, deren Betriebsvermögen überwiegend, bspw. zu über 90%, aus Grundstücken besteht (Wohnungsunternehmen), ist eine Absenkung der Quote auf 25% in Erwägung zu ziehen. Zusätzlich sind Umgehungstatbestände zu minimieren. So kann die bisherige 95%-Grenze durch gesellschaftsrechtlich oder persönlich verbundene Erwerber umgangen werden. Die Fünfjahresfrist bei Personengesellschaften ist deutlich zu kurz und muss verlängert werden.

 

Das kommunale Vorkaufsrecht für Grundstücke nach § 24 Baugesetzbuch (BauGB) ist zu stärken. Insbesondere ist das BauGB dahingehend zu ändern, dass sich das Vorkaufsrecht auch auf alle steuerpflichtigen Share Deals erstreckt.