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Antrag 225/II/2019 Versprechen einer humanitären Migrationspolitik einhalten und Verwaltungsspielräume nutzen

22.09.2019

Wir fordern die SPD Berlin und ihre sozialdemokratischen Mitglieder des Senats auf, die führende Rolle Berlins für eine progressive und humane Migrationspolitik in Deutschland beizubehalten. Deshalb müssen Partei und Senat alle Möglichkeiten und Spielräume nutzen, um auch nach dem Migrationspaket weiterhin eine erkennbar sozialdemokratische und humanitäre Migrationspolitik umzusetzen. Berlin ist daher aufgefordert mit ihrer ausführenden Landesbehörde steuernd Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 

Bei der Umsetzung des Migrationspaketes und des neuen Staatsbürgerschaftsrechts sind Härten zu vermeiden und entsprechende Ausführungsvorschriften auf Landesebene für die Berliner Ausländerbehörde bzw. für das künftige Landesamt für Einwanderung zu erlassen, solange diese den Regelungen des Bundesministeriums für Inneres nicht entgegenstehen.

 

a) Bei den Ausführungsvorschriften zum „Geordneten Rückkehr-Gesetz“ ist darauf zu achten, dass:

 

  1. die im Gesetz vorgesehene bis zu 18-monatige Abschiebehaft in Berliner Justizvollzugsanstalten nicht durchgeführt wird und
  2. gleichzeitig aber auch die in Berlin möglichen Direktabschiebungen nicht als Ersatz für die Abschiebehaft ausgeweitet werden,
  3. keine Familien mit minderjährigen Kindern in Abschiebehaft genommen werden,
  4. keine Auflagen zum nächtlichen Aufenthalt in Flüchtlingsunterkünften erlassen werden,
  5. ausreisepflichtige Familien mit minderjährigen Kindern bis zur Ausreise stets weiterhin Asylbewerberleistungen erhalten,
  6. keine Absenkung des Aufenthaltsstandards vorgenommen wird, wie sie im Gesetz für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG mit einer quasi „Duldung light“ vorgesehen ist, wenn die betroffenen Personen glaubhaft machen können, warum sie ihre Staatsbürgerschaft mangels entsprechender Dokumente nicht nachweisen können.

 

b) Bei den Ausführungsvorschriften zum Staatsbürgerschaftsrecht ist darauf zu achten, dass:

 

  1. die Einwanderungsbehörden in Berlin durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angewiesen werden, das Merkmal „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ in den §§ 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einschränkend und ausschließlich dahingehend auszulegen ist, dass lediglich das Eingehen oder Bestehen einer Doppelehe oder Mehrehe der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und damit der Einbürgerung entgegenstehen.

 

Soweit die Auslegung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ auf andere Kriterien ausgeweitet werden oder aber die Auslegung weitestgehend den einzelnen Behörden überlassen werden sollen und damit der Willkür Tür und Tore geöffnet werden, ist der Berliner Senat aufgefordert, sich für entsprechende Einschränkungen auch auf Bundesebene einzusetzen.

Antrag 214/I/2020 Öffentliches Feuerwerk statt private Böllerei zu Silvester

22.09.2019

Wir setzen uns dafür ein, das Abbrennen von privatem Feuerwerk im Stadtgebiet auch während des Jahreswechsels grundsätzlich zu untersagen. Entsprechend muss parallel der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Stadtgebiet auch während des Jahreswechsels untersagt werden. Stattdessen können die Bezirke eigene professionelle Feuerwerke anbieten.

Antrag 223/II/2019 Versprechen einer humanitären Migrationspolitik einhalten und Verwaltungsspielräume nutzen

22.09.2019

Wir fordern die SPD Berlin und ihre sozialdemokratischen Mitglieder des Senats auf, die führende  Rolle Berlins für eine progressive und humane Migrationspolitik in Deutschland beizubehalten. Deshalb müssen Partei und Senat alle Möglichkeiten und Spielräume nutzen, um auch nach dem Migrationspaket weiterhin eine erkennbar sozialdemokratische und humanitäre Migrationspolitik umzusetzen. Berlin ist daher aufgefordert mit ihrer ausführenden Landesbehörde steuernd Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 

Bei der Umsetzung des Migrationspaketes und des neuen Staatsbürgerschaftsrechts sind Härten zu vermeiden und entsprechende Ausführungsvorschriften auf Landesebene für die Berliner Ausländerbehörde bzw. für das künftige Landesamt für Einwanderung zu erlassen, solange diese den Regelungen des Bundesministeriums für Inneres nicht entgegenstehen.

  1. Bei den Ausführungsvorschriften zum „Geordneten Rückkehr-Gesetz“ ist darauf zu achten, dass:
  2. die im Gesetz vorgesehene bis zu 18-monatige Abschiebehaft nicht in Berliner Justizvollzugsanstalten durchgeführt wird und
  3. gleichzeitig aber auch die in Berlin möglichen Direktabschiebungen nicht als Ersatz für die Abschiebehaft ausgeweitet werden,
  4. keine Familien mit minderjährigen Kindern in Abschiebehaft genommen werden,
  5. keine Auflagen zum nächtlichen Aufenthalt in Flüchtlingsunterkünften erlassen werden,
  6. ausreisepflichtige Familien mit minderjährigen Kindern bis zur Ausreise stets weiterhin Asylbewerberleistungen erhalten,
  7. keine Absenkung des Aufenthaltsstandards vorgenommen wird, wie sie im Gesetz für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG mit einer quasi „Duldung light“ vorgesehen ist, wenn die betroffenen Personen glaubhaft machen können, warum sie ihre Staatsbürgerschaft mangels entsprechender Dokumente nicht nachweisen können.
  8. b) Bei den Ausführungsvorschriften zum Staatsbürgerschaftsrecht ist darauf zu achten, dass:
  9. die Einwanderungsbehörden in Berlin durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angewiesen werden, das Merkmal „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ in den §§ 9 und 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes einschränkend und ausschließlich dahingehend auszulegen ist, dass lediglich das Eingehen oder Bestehen einer Doppelehe oder Mehrehe der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse und damit der Einbürgerung entgegenstehen.
  10. Soweit die Auslegung der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ auf andere Kriterien ausgeweitet werden oder aber die Auslegung weitestgehend den einzelnen Behörden überlassen werden sollen und damit der Willkür Tür und Tore geöffnet werden, ist der Berliner Senat aufgefordert, sich für entsprechende Einschränkungen auch auf Bundesebene einzusetzen.

 

 

Antrag 215/II/2019 IT-Sicherheit stärken und digitale Freiheit schützen (IT-Sicherheitsgesetz 2.0)

22.09.2019

Unser Grundgesetz garantiert eine Reihe von Bürger*innen- und Freiheitsrechte, welche dem Eingriff des Staates in die freie und umfassende Entfaltung der eigenen Persönlichkeit Grenzen setzen. Dazu gehören neben dem Fernmeldegeheimnis auch die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht). Leider wird die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche immer öfter zum Vorwand genommen, die Grundrechte mehr und mehr einzuschränken, oft mit dem Argument eines vermeintlichen Sicherheitsgewinns. Die Digitalisierung darf nicht zum Reflex führen, im digitalen Raum Freiheitsrechte stärker einzuschränken, als in der analogen Welt. Vielmehr müssen wir auch in der digitalen Welt unsere Freiheiten schützen.

 

Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und in die Vertraulichkeit digitaler Systeme dürfen auch im digitalen Netz nur nach strengen gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Das digitale Netz ist aber kein rechtsfreier Raum, auch im Netz müssen Straftaten aufgeklärt und verfolgt, Gefahren erkannt und beseitigt werden. Strafverfolgungsmaßahmen dürfen aber nur bei einem konkreten Anfangsverdacht, Gefahrenabwehrmaßnahmen nur bei einem konkreten Gefahrenverdacht und beides mit Richtervorbehalt zugelassen werden. Der nemo-tenetur-Grundsatz, die Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen uneingeschränkt gelten

 

Mit Blick auf das kommende IT-Sicherheitsgesetz 2.0 fordern wir daher:

 

1. Recht auf Verschlüsselung und Anonymität

Niemand darf unter einen Generalverdacht gestellt werden, weil er vertrauliche und sichere Kommunikationswege nutzt oder sie anderen zur Nutzung bereitstellt. In Zeiten der weltweit steigenden staatlichen Einflussnahme auf die Funktionsweise und Inhalte zentraler Netzwerkdienste, darf die Nutzung verschlüsselter, dezentraler und/oder anonymer Kommunikationswege nicht kriminalisiert werden, sondern sollte gefördert werden. Für viele Menschen weltweit sind starke Verschlüsselungsmethoden, das TOR-Netzwerk („Darknet“) sowie andere dezentrale Kommunikationswege essenziell, um die Gefahr von Stigmatisierung oder staatlicher Repression zu umgehen.

Gesetzesverschärfungen, die das Zugänglichmachen entsprechender internetbasierter Leistungen oder das Erleichtern von Straftaten unter Strafe stellen, lehnen wir ab. Diese Dienste dienen insbesondere auch Journalist*innen und Whistleblowern, die unter teils hohen persönlichen Risiken für die Allgemeinheit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit bringen. Aber auch unabhängig von besonderen beruflichen Geheimhaltungspflichten und -interessen gilt, dass alle Bürger*innen ein Recht auf verschlüsselte Kommunikation haben und dieses weder im Einzelfall noch generell rechtfertigen oder begründen müssen. Messenger-Dienste wie Whatsapp/Telegram sollten ihre Daten zum Schutz der Nutzer*innen ohne Hintertüren verschlüsseln dürfen.

 

2. Kein Zwang zur Herausgabe von Passwörtern

Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung und die Aussagefreiheit des Beschuldigten sind im Grundgesetz verankert. Sie sind Ausdruck einer auf der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung. Niemand muss sich selbst belasten. Dieser Grundsatz muss auch im digitalen Raum gelten. Einen Zwang zur Herausgabe von Passwörtern oder anderen Zugangsdaten unter Androhung von Beugehaft, lehnen wir als verfassungswidrig ab. Auch die Übernahme von Nutzerkonten durch staatliche Behörden gegen den Willen des Inhabers und die Kontaktaufnahme ggü. Dritten über dieses Konto lehnen wir als unverhältnismäßig ab. Ebenso lehnen wir die Pläne ab, den Strafverfolgungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der derzeit auf EU-Ebene verhandelten E-Evidence-Verordnung zu erlauben, Zugangsdaten bei Providern in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten mittels einer Herausgabeanordnung zu erlangen.

 

3. Forschung zur IT-Sicherheit und -Schwachstellen nicht kriminalisieren, sondern fördern

Die Arbeit der IT-Sicherheits- und Schwachstellenforschung ist ein essenzieller Beitrag für eine starke IT-Sicherheit und sollte durch Anreizsysteme, wie Bug-Bounty-Programme, gefördert werden. Aktuelle Forderungen nach Einführung eines Tatbestands des „digitalen Hausfriedensbruchs“, der bereits die unbefugte Ingebrauchnahme informationstechnischer Systeme unter Freiheitsstrafe stellen möchte lehnen wir ab, da auch eine Vielzahl alltäglicher Vorgänge betroffen wäre. Es gilt, Rechtsunsicherheiten zu reduzieren, statt neue zu erschaffen. Auch Reverse Engineering, also die Analyse geschlossener Hard- oder Software, indem „rückwärts“ der enthaltene Quellcode extrahiert wird, sollte gefördert werden.

 

4. Weiterentwicklung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu einer unabhängigen, defensiven und neutralen Stelle für IT-Sicherheit

 

4a) Weiterentwicklung des BSI – endlich Unabhängigkeit

Aufgrund der vorgegebenen Interessenkonflikte zwischen Belangen der inneren Sicherheit und denen der Sicherheit und Integrität informationsverarbeitender Systeme, muss das BSI in Anbetracht seiner wachsenden Relevanz aus der fachlichen Weisungsgebundenheit des Bundesministers des Innern, für Heimat und Bau herausgelöst werden. Das könnte z. B. durch Anknüpfung an die Stelle des Bundesdatenschutzbeauftragten oder durch eine vergleichbare organisatorische Ausgestaltung erreicht werden.

 

4b) Das BSI sollte eine neutrale und defensive Stelle für IT-Sicherheit bleiben und darf nicht selbst zum Angreifer werden

Die Rolle des BSI als neutrale und defensive Stelle für IT-Sicherheit zu Gunsten von Bürger*innen und Unternehmen darf nicht vermischt werden mit staatlichen Verfolgungsinteressen. Dazu muss, z.B. im IT-Sicherheitsgesetz 2.0, eine Bindung der gewonnenen Erkenntnisse und Daten an defensive Zwecke vorgeschrieben werden. Eine Mischlösung, nach denen das BSI Informationen, die es im Vertrauen auf seine Neutralität erhalten hat, für sich oder andere Behörden zurückhält um damit staatliche Eingriffe zu ermöglichen, lehnen wir ab.

Antrag 211/II/2019 Kontaktbereichsbeamte wieder einführen

22.09.2019

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, sich für die Wiedereinführung von Kontaktbereichsbeamten („KOB“) als „Polizisten auf der Straße und vor Ort“ einzusetzen.