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Antrag 04/II/2019 Änderung § 23b* (3) Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019


Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

 


(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. 

Antrag 03/II/2019 Änderung § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
  1.  dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.

Antrag 02/II/2019 Änderung § 23a* (3) Organisationsstatut der SPD (Kreisvorstand)

20.09.2019

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23a* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Kreisvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, davon eine Frau,
  2. bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  3. dem Kreiskassierer oder der Kreiskassiererin,
  4. dem Kreisschriftführer oder der Kreisschriftführerin,
  5. mindestens fünf Beisitzern oder Beisitzerinnen,
  6. den von den Abteilungsmitgliederversammlungen nominierten Vertretungen der Abteilungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Abteilungsvorstandes ist.
  7. den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises.  Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
  8. dem oder der Vorsitzenden der Bezirksverordnetenfraktion kraft Amtes.
  9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen.

Antrag 01/II/2019 Änderung § 23* (2) Organisationsstatut der SPD (Landesvorstand)

20.09.2019
Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23* (2) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Landesvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden, davon eine Frau,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern,
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den von den zwölf Kreisdelegiertenversammlungen nominierten Vertretungen der Kreise, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt werden. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes ist.
  7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
  8. Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.

Antrag 115/I/2019 Mehr Lehrer mit sonderpädagogischer Ausbildung für Berlin

25.02.2019

die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats aufzufordern durch die zuständige Senatsverwaltung die Einstellung zweier zusätzlicher Lehrer (mit sonderpädagogischer Ausbildung) an allen Berliner Schulen durchzusetzen. Sie sollen die heutigen sozialen Probleme aufarbeiten, die den allgemeinen Lehr- und Lernprozess an den Berliner Schulen im Wege stehen. Die Einstellungsmodalitäten dieser Lehrkräfte sind so zu verstehen, dass die Hälfte ihres Stundenpotentials für den Unterricht an der Schule eingesetzt wird und die andere Hälfte zur Aufarbeitung von sozialen Defiziten dient. Unter Aufarbeitung von „sozialen Problemen“ sind z.B. Elterngespräche, Behördengänge, Mediationsarbeit, notwendige Schulsanktionen bis hin Gewaltprävention gemeint, die sich aus der Schnittstelle „Schule-Lernen-Unterricht“ ergeben. Die Einflussnahme des Lehrerpersonals auf „Konflikte innerhalb der Schule“ werden dadurch vergrößert, so dass der allgemeine Lehr- und Lernprozess konfliktfreier ablaufen kann.