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Antrag 235/II/2019 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

22.09.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden im Rahmen der Beratungen des Bundesrats aufgefordert/ die Berliner SPD-Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden aufgefordert, sich für eine sozial und ökologisch orientierte Änderung des Personenbeförderungsgesetzes einzusetzen.

 

Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. Neue Mobilitätslösungen („Mobility as a Service“/„Mobility on demand“) sollen nur in kommunaler Verantwortung in den öffentlichen Personenverkehr eingebunden werden. Die Kommunen sollen dafür die erforderlichen Instrumente zur Lizenzierung dieser Mobilitätsarten erhalten.
  2. Eine marktliberale Öffnung des PBefG für neue Mobilitätsdienstleister ist abzulehnen.
    Ein Wettbewerb zwischen öffentlichem Nahverkehr und neuen Mobilitätsdienstleistern muss ausgeschlossen werden.
  3. Eine Änderung der Rückkehrpflicht für Mietwagen im Rahmen des PBefG ist abzulehnen. Die Grenze zwischen Mietwagenverkehren und Taxis muss auch in Zukunft gewahrt werden. Vielmehr soll in das PBefG eine Nachweispflicht für die Rückkehr der Mietwagen eingeführt werden.
  4. Mietwagen sind zukünftig mit einer Zulassungsnummer eindeutig zu kennzeichnen.
  5. Den Kommunen soll im Rahmen des PBefG die Möglichkeit eingeräumt werden, den Betreibern von Fernbuslinien Haltestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuzuweisen bzw. beantragte Haltepunkte begründet zu versagen, wenn das öffentliche Interesse beeinträchtigt ist.

 

 

Antrag 57/II/2019 Förderung von Neubau von Werkswohnungen für Beschäftigte bei den Berliner Landesunternehmen

20.09.2019

Die SPD fordert die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass für die Berliner Landesunternehmen ein Förderfonds für den Neubau von Werkswohnungen aufgelegt wird. Diese Haushaltsmittel sollen dann als Eigenkapitalzuschuss an BSR, BVG, BWB, Berliner Bäderbetriebe, Vivantes und Charité mit der Zweckbindung des Neubaus von preisgünstigen Wohnungen oder Appartements an Beschäftigte dieser Unternehmen ausgegeben werden. Ziel soll es sein, 3.000 Wohneinheiten insgesamt zu fördern.

 

Des Weiteren sollen sich die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung für ein steuerliches Privileg beim Neubau von Werkswohnungen bei der Bundesregierung einsetzen, so soll eine 50-Prozent-Sonderabschreibung begrenzt auf maximal 500 Wohneinheiten pro Betrieb maximal möglich zukünftig vorgesehen werden. Diese Sonderabschreibungsmöglichkeit ist auf zehn Jahre zu befristen.

Antrag 04/II/2019 Änderung § 23b* (3) Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019


Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

 


(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. 

Antrag 03/II/2019 Änderung § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

20.09.2019

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
  1.  dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.

Antrag 02/II/2019 Änderung § 23a* (3) Organisationsstatut der SPD (Kreisvorstand)

20.09.2019

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23a* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. dem oder der Kreisvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden, davon eine Frau,
  2. bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
  3. dem Kreiskassierer oder der Kreiskassiererin,
  4. dem Kreisschriftführer oder der Kreisschriftführerin,
  5. mindestens fünf Beisitzern oder Beisitzerinnen,
  6. den von den Abteilungsmitgliederversammlungen nominierten Vertretungen der Abteilungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Abteilungsvorstandes ist.
  7. den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises.  Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
  8. dem oder der Vorsitzenden der Bezirksverordnetenfraktion kraft Amtes.
  9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen.