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Antrag 260/I/2025 Sichtbarkeit schafft Sicherheit!

24.04.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses, insbesondere die Senatorin für Inneres und Sport, werden aufgefordert, sich für eine höhere Sichtbarkeit von Queer-Sensibilität und Kompetenz bei Themen von geschlechtlicher und sexueller Vielfalt bei der Berliner Polizei einzusetzen. Zu diesem Zweck sollen Berliner Polizist*innen, die durch entsprechende Fortbildungen belegte Kenntnisse zu sexueller und geschlechtlicher Vielfalt haben, auch außerhalb von Einsätzen mit explizitem Queer-Bezug die Möglichkeit erhalten, freiwillig eine entsprechende Kennzeichnung sichtbar an der Dienstkleidung zu tragen – zum Beispiel durch Pins mit der Progress-Pride-Flagge oder einen Aufdruck auf Namensschildern. Diese Fortbildungen sollen auch Inhalte intersektionaler Diskriminierungserfahrungen umfassen. Eine solche Queer-Kompetenz und Bereitschaft, die Anliegen queerer Menschen ernst zu nehmen, in dieser Form sichtbar zu machen, stärkt das Vertrauen von queeren Menschen in die Polizei und kann einen Beitrag dazu leisten, dass sich diese eher an Polizist*innen wenden, wenn sie bedroht oder in anderer Form Opfer von queerfeindlichen Straftaten werden.

 

Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die besonders geschulten Multiplikator*innen, die es in der Berliner Polizei bereits jetzt gibt. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses, insbesondere die Senatorin für Inneres und Sport, werden aufgefordert, sich für einen kontinuierlichen Ausbau des Multiplikator*innen-Netzwerks einzusetzen. Um die Kapazitäten für Aus- und Fortbildung und Beratung zu Queer-Themen sowie die Netzwerkarbeit mit queeren Organisationen zu stärken, fordern wir die Schaffung einer dritten Stelle für LSBTIQ-Ansprechpersonen beim Landeskriminalamt.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses, insbesondere die Senatorin für Inneres und Sport, werden weiterhin aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass in Polizeidienststellen – etwa durch Plakate im Außen- und im Eingangsbereich – deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass queere Menschen hier einen sicheren Ort finden, an dem sie Hilfe und Unterstützung erhalten.

Antrag 230/I/2025 Anteilige Inrechnungstellung Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen im Fußball

24.04.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats werden aufgefordert,, eine gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen, die es dem Land Berlin ermöglicht, die anfallenden Mehrkosten für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen in der 1. bis 3. Liga im Fußball- anteilig den Verbänden in Rechnung zu stellen. Dabei soll sich Berlin an der Praxis des Landes Bremen orientieren, das bereits eine entsprechende Regelung erfolgreich durchgesetzt hat.

Antrag 232/I/2025 Großveranstalter an Polizeikosten beteiligen.

24.04.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass nach Bremer Vorbild, Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei Großveranstaltungen (z.B. Hochrisikospielen im Fußball) von profitorientierten Veranstalter:innen erhoben werden können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz steht der Erhebung einer solchen Gebühr kein verfassungsrechtlicher Einwand mehr entgegen. Das Gesetz zielt darauf ab, die durch die Durchführung von kommerziellen Großveranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalterinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der Steuerzahler:innen, sondern jedenfalls auch durch die (un)mittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer:innen der Polizeieinsätze geschultert werden.

 

Gerade in Zeiten knapper Landeskassen stellt eine solche Gebühr einen angemessenen Ausgleich zwischen der finanziellen Inanspruchnahme der Allgemeinheit und den profitierenden Veranstalter:innen dar. Bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes sind die Folgenden Eckpunkte zu beachten:

 

Eine Einsatzgebühr wird von der Polizei bei Veranstalter:innen für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht. Dabei muss sichergestellt sein, dass für politische, religiöse, künstlerische oder wissenschaftliche Veranstaltungen, die in besonderem Maße grundrechtlich geschützt sind, keine Kosten erhoben werden.

 

Die Grenze, ab welcher eine Veranstaltung als Großveranstaltung dient, ist an Berliner Verhältnisse und den konkreten Veranstaltungsbereich anzupassen und kann die Zahl von 5.000 Teilnehmer:innen nach Bremer Vorbild übersteigen.

 

Die Gebühr ist in einer Weise zu berechnen, dass Veranstalter:innen nicht übermäßig belastet werden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Gebühren durch eigene Sicherheitskonzepte zu reduzieren. Damit soll dazu angehalten werden, sich eigenverantwortlich an der Veranstaltungssicherheit zu beteiligen.

 

Schließlich soll sichergestellt werden, dass die Gebühren nicht einseitig auf die Ticketpreise weitergegeben werden, sodass die Teilnahme an Veranstaltungen bezahlbar bleibt. Eine Umlegung der Gebühren soll zu Lasten der gewaltgeneigten Besucher:innen erfolgen, bspw. durch Festlegung einer Vertragsstrafe.

 

Auf dieser Grundlage wird die Innenminister:innenkonferenz aufgefordert, ein bundesweit einheitliches Mustergesetz zu erarbeiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern greift und letztere durch die Erhebung einer solchen Gebühr keinen Wettbewerbsnachteil erleiden. Berlin orientiert sich bei der Umsetzung an diesem Mustergesetz.

Antrag 231/I/2025 Großveranstalter*innen an Polizeikosten beteiligen

24.04.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass nach Bremer Vorbild, Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei Großveranstaltungen (z.B. Hochrisikospielen im Fußball) von profitorientierten Veranstalter*innen erhoben werden können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz steht der Erhebung einer solchen Gebühr kein verfassungsrechtlicher Einwand mehr entgegen. Das Gesetz zielt darauf ab, die durch die Durchführung von kommerziellen Großveranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalterinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der Steuerzahler*innen, sondern jedenfalls auch durch die (un)mittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer*innen der Polizeieinsätze geschultert werden. Gerade in Zeiten knapper Landeskassen stellt eine solche Gebühr einen angemessenen Ausgleich zwischen der finanziellen Inanspruchnahme der Allgemeinheit und den profitierenden Veranstalter*innen dar. Gleichzeitig ist klar, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist eine zentrale Aufgabe des Staates ist, die nicht in eine vollständige Kostenabwälzung auf private Akteure übergehen darf. Eine unbeschränkte Gebührenpflicht würde die Gefahr einer schleichenden Privatisierung der ööffentlichen Sicherheit mit sich bringen, indem sie den Staat zunehmend aus der Pflicht nimmt, grundlegende Schutzaufgaben aus Steuermitteln zu finanzieren.

 

Die staatliche Sicherheitsvorsorge darf nicht zu einem kommerziellen Gut werden, das nur diejenigen erhalten, die es sich leisten können. Gerade in einer demokratischen Gesellschaft muss der Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen – ob sportlich, kulturell oder gesellschaftlich – ohne übermäßige finanzielle Hürden gewährleistet bleiben. Daher sollten die Gebühren gedeckelt werden. Die Deckelung der Gebühren stellt sicher, dass Veranstalter*innen in die Verantwortung genommen werden, ohne dass der Staat seine grundlegende Verpflichtung zur Gefahrenabwehr schrittweise auf private Akteure überträgt und ist notwendig, um eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der Veranstalter*innen zu verhindern. Bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes sind die Folgenden Eckpunkte zu beachten:

 

  1. Eine Einsatzgebühr wird von der Polizei bei Veranstalter*innen für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht. Dabei muss sichergestellt sein, dass für politische, religiöse, künstlerische oder wissenschaftliche Veranstaltungen, die in besonderem Maße grundrechtlich geschützt sind, keine Kosten erhoben werden. Insbesondere sind Veranstaltungen, die unter das Versammlungsrecht fallen, nicht an Polizeikosten zu beteiligen.
  2. Die Grenze, ab welcher eine Veranstaltung als Großveranstaltung dient, ist an Berliner Verhältnisse und den konkreten Veranstaltungsbereich anzupassen und kann die Zahl von 5.000 Teilnehmer*innen nach Bremer Vorbild übersteigen.
  3. Die Gebühr ist in einer Weise zu berechnen, dass Veranstalter*innen nicht übermäßig belastet werden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Gebühren durch eigene Sicherheitskonzepte zu reduzieren. Damit soll dazu angehalten werden, sich eigenverantwortlich an der Veranstaltungssicherheit zu beteiligen.
  4. Schließlich soll sichergestellt werden, dass die Gebühren nicht einseitig auf die Ticketpreise weitergegeben werden, sodass die Teilnahme an Veranstaltungen bezahlbar bleibt. Eine Umlegung der Gebühren soll zu Lasten der gewaltgeneigten Besucher*innen erfolgen, bspw. durch Festlegung einer Vertragsstrafe.
  5. Die Veranstalter*innen sind vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht sowie über die Grundlage der Einstufung als Hochrisikoveranstaltung zu unterrichten. Die Berechnung der Gebühr erfolgt transparent, mit einer detaillierten Aufschlüsselung der voraussichtlich zu entstehenden Kosten. Veranstalter*innen haben das Recht, die Einstufung als Hochrisikoveranstaltung sowie die Höhe der Gebühren vor einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Antrag 233/I/2025 Beteiligung von Veranstalter*innen von Hochrisikoveranstaltungen an Polizeikosten

24.04.2025

Die SPD-Mitglieder des Senats und die SPD-Abgeordneten im Abgeordnetenhaus von Berlin werden aufgefordert, über eine Ergänzung von § 2 Gesetz über Gebühren und Beiträge Berlin und eine Klarstellung in § 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung Berlin inklusive jeweiliger Harmonisierung mit weiteren Normen der betreffenden und weiterer Normwerke eine Beteiligung von Veranstalter*innen von Hochrisikoveranstaltungen an Polizeikosten herbeizuführen. Möglich ist auch eine äquivalente anderweitige Normierung.

 

Dabei soll eine Regelung geschaffen werden, die folgende Grundsätze berücksichtigt:

 

(1) Eine Gebühr soll von Veranstalter*innen erhoben werden, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn aufgrund objektiv nachvollziehbarer Hinweise erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld stattfinden und der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften erforderlich wird.

 

(2) Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht, und darf maximal 10 % der Einnahmen der Veranstaltung nicht übersteigen. Gemeinnützige, kulturelle oder politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit weniger als 5.000 Teilnehmer*innen sind ausdrücklich von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

 

(3) Die Veranstalter*innen sind vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht sowie über die Grundlage der Einstufung als Hochrisikoveranstaltung zu unterrichten. Die Berechnung der Gebühr erfolgt transparent, mit einer detaillierten Aufschlüsselung der voraussichtlich zu entstehenden Kosten.

 

(4) Veranstalter*innen haben das Recht, die Einstufung als Hochrisikoveranstaltung sowie die Höhe der Gebühren vor einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.