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Antrag 08/II/2015 Eine Freienvertretung für Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen

16.10.2015

in den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern einzurichten.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Bundesrat und in den Rundfunkräten werden aufgefordert folgende Forderungen zu beschließen:

 

Einrichtung einer Freienvertretung für Freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnlichen Personen, die dann der Personalvertretung in den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern angegliedert werden.

 

Eine Novellierung der Personalvertretungsgesetze auf Bundesebene, einschließlich Deutsche-Welle-Gesetz, auf Bundes- und Landesebene.
Ausgenommen sind die Bundesländer NRW, Baden-Württemberg, Hessen und Bremen, Saarland und Rheinland-Pfalz.
In diesen Ländern wurde diesbezüglich bereits eine Freienvertretung verankert.

Antrag 07/II/2015 Die Beseitigung der Grauzone zwischen einer Scheinselbstständigkeit und einer Festanstellung

16.10.2015

in den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern.

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Bundesrat und in den Rundfunkräten werden aufgefordert, folgende Forderungen zu beschließen:

 

Ausarbeitung gesetzlicher Regelungen zur Regulierung von „arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen“ in die Überleitung in unbefristete Arbeitsverhältnisse bei den Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten und Landesrundfunkhäusern.

Antrag 06/II/2015 Mindestlohn- und Mindestarbeitsbedingungen gelten für Alle

16.10.2015

Viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger kommen zu uns nach Deutschland, um hier zu arbeiten –als entsandte Beschäftigte, als regulär und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder als Selbständige. Die SPD Berlin begrüßt dies ausdrücklich als Bereicherung und sichtbares Zeichen eines offenen Europa. Gleichzeitig wendet sich die SPD Berlin aufs schärfste dagegen, dass hier in Deutschland unterschiedliche europäische Arbeitsvorschriften zu häufig zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgelegt werden.

 

In den mehr als 150 Jahren ihrer Geschichte ist die SPD immer für die Belange der Beschäftigten eingetreten. Und die SPD hat sich in diesen 150 Jahren immer für einheitliche Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen in Europa eingesetzt. In Berlin tragen hier politisch vor allem Abgeordnete und Regierungsmitglieder im Land und in den Bezirken die Verantwortung, gegen den Missbrauch von EU-Freizügigkeit einzutreten.

Bei der Beschäftigung von EU-Bürgerinnen und –Bürgern durch Privatunternehmen und durch landeseigene Betriebe müssen Fraktionen und Regierungsmitglieder der SPD die Einhaltung der geltenden Gesetze und Tarife sowie rechtlich nachvollziehbar dokumentierte Kontrolle durch die zuständigen öffentlichen Stellen aktiv einfordern und unterstützen.

 

Das gilt insbesondere für:

  • die Einhaltung deutscher Arbeits- und Sozialgesetze;
  • die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutz;
  • die Anmeldung zu Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung;
  • die Zahlung des Mindestlohns;
  • die Einhaltung der Tariftreue, vorrangig bei Ausgliederungen, auch bei landeseigenen Betrieben;
  • die Einhaltung des Vergaberechts bei öffentlichen Aufträgen und Auftragsvergabe durch landeseigene Betriebe, insbesondere bei der Vergabe an Subunternehmen;
  • die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften einschließlich des Vergaberechts bei öffentlichen Zuwendungen an Träger, Organisationen, Unternehmen etc.;
  • den Ausbau der rechtlichen Beratungseinrichtungen für Beschäftigte und Unternehmen.

Antrag 05/II/2015 Ergänzung § 3 der Wahlordnung

16.10.2015

Der § 3 der Wahlordnung ist in Bezug auf die Durchführung der Parteiwahlen dahingehend zu ergänzen, dass § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung entsprechend anzuwenden sind.

Antrag 04/II/2015 Parteiwahlen barrierefrei und rechtssicher ermöglichen – Statut ergänzen

16.10.2015

§ 3 der Wahlordnung der SPD ist in Bezug auf die Durchführung der Parteiwahlen dahingehend zu ergänzen, dass zur Gewährleistung der Wahlmöglichkeit auch für Genossinnen und Genossen mit Behinderung der  § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung entsprechend anzuwenden sind.