Archive

Ä-05 zum Antrag 243/I/2015

13.11.2015

Unter 3.: Zeile 51 … keine Waffen dann Streichung: „und sonstiges Kriegsgerät“, dann weiter im Text

Ä-04 zum Antrag 243/I/2015

13.11.2015

Unter 1. … „zu gewähren“. Dann ab Zeile 39 Streichung des Satzes bis Zeile 41 („dass“). Anschließend  der Satz:“ Die OSZE muss für diese Aufgabe mit den erforderlichen…. ausgestattet werden“.

Ä-03 zum Antrag 76/II/2015

13.11.2015

Änderungsantrag – Neue Fassung

Datei „Sportgewalt Berlin“ reformieren

 

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus wird dazu aufgefordert, politische Initiativen zur Reformierung der Datei „Sportgewalt Berlin“ mit der Zielstellung einer Einschränkung der Datenspeicherung zu ergreifen. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass in der Datei keine Daten von Personen gespeichert werden, welche keinerlei Bezüge zu Gewalttaten haben. Die Datei ist auf Vergehen und Verbrechen zu beschränken, Ordnungswidrigkeiten dürfen nicht erfasst werden. Eine Speicherung der Daten von Zeug*innen, Hinweisgeber*innen und Kontaktpersonen von potentiellen Straftäter*innen in dieser Datei ist auszuschließen.

Ä-02 zum Antrag 73/II/2015

13.11.2015

Einfügung letzter Spiegelpunkt:
Die Rückkehr zur paritätischen Beitragsfinanzierung der Gesetzlichen Krankenkassen, um die Versicherten, weit überwiegend Arbeitnehmer_innen, nicht mit den Kosten allein zu belasten.

Antrag 102/II/2015 Störerhaftung abschaffen, freies WLAN und Internetzugang für Geflüchtete ermöglichen

16.10.2015

In vielen Ländern dieser Welt gibt es frei zugängliche WLAN-Netzwerke: ob in Cafés und Restaurants, dem ÖPNV oder auf öffentlichen Plätzen, ein drahtloser Internetzugang ist vielerorts selbstverständlich und leicht zugänglich.

 

In Deutschland ist die Situation eine andere. Die sogenannte Störerhaftung führt dazu, dass jede*r der*die eine Internetverbindung zur Verfügung stellt, als sogenannter „Accessprovider“ gilt und damit rechtlich dafür verantwortlich ist, was über seinen*ihren Internetzugang geschieht. Werden über einen Internetzugang Straftaten oder Urheberrechtsverletzungen begangen haftet der*die Zugangsinhaber*in, unabhängig davon, wer die Straftat begangen hat.

Dies ist selbst dann oft der Fall, wenn sich jemand in ein unzureichend geschütztes Netzwerk eingehackt hat. Dabei gilt der derzeitiger Rechtsprechung ein werksseitig voreingestelltes Kennwort nicht als angemessener Schutz.

 

Durch diesen Umstand und eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung, aufgrund verschieden auslegbarer Gesetzesformulierungen, herrscht eine große (Rechts-) Unsicherheit bei Menschen die anderen WLAN-Netzwerke zugänglich machen wollen.

 

In Zeiten der Digitalisierung, Sozialen Netzwerken, Arbeit 4.0 und vielem mehr sollten flächendeckende Zugangsmöglichkeiten ins Internet mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit werden und möglichst geringe Zugangshürden für Nutzer*innen, wie für Anbieter*innen aufweisen. In vielen Bereichen sind Internetzugänge notwenige Voraussetzung, um am gesellschaftlichen Leben partizipieren zu können, berufliche Aufgaben zu erfüllen oder Bildungsangebote wahrnehmen zu können. Doch auf für die private Kommunikation ist ein Internetzugang oftmals unerlässlich.

 

Gerade letzteres ist ein wichtiges Anliegen und Grundbedürfnis von geflüchteten Menschen. Für sie sind Internetzugänge, explizit auch in Form von WLAN-Netzwerken, essenziell und teilweise überlebenswichtig. Über das Internet kann nicht nur Kontakt zu Familien, Freund*innen und Bekannten gehalten werden.

Die meisten Flüchtenden sind während und nach ihrer Flucht ganz konkret auf das Internet angewiesen: um Fluchtrouten zu planen, sich über Gefahren und Neuigkeiten auszutauschen oder Überweisungen durchzuführen. Das gilt auch nach der Ankunft in Deutschland in Erstaufnahmelagern, Flüchtlingsheimen oder anderen Unterbringungsformen. So kann ein Teil des Schriftverkehrs mit Behörden über E-Mail erledigt werden, Informationen und Formulare im Bezug auf den Aufenthalt heruntergeladen werden oder Übersetzungen im Internet gemacht werden.

Darüber hinaus ist es auch ihr gutes Recht Kontakte zu halten, mit Familienangehörigen zu sprechen oder aus dem Exil politisch aktiv und vernetzt zu sein.

 

Gerade in Flüchtlingsunterkünften sieht die Versorgungssituation mit WLAN-Netzwerken allerdings aktuell sehr schlecht aus. Bundesweit bieten nicht mal ein Dutzend Unterkünfte WLAN-Netzwerke an. Grund dafür sind in den meisten Fällen nicht fehlender Wille oder mangelnde Ressourcen, sondern eine allgemeine Rechtsunsicherheit über Haftungsfragen aufgrund der Störerhaftung. Diese verhindert in vielen Fällen die Errichtung von dringend benötigten WLAN-Netzwerken.

 

Ob in Flüchtlingsunterkünften oder von privaten oder gewerblichen Anbieter*innen zugängliche gemachten WLAN-Netzwerken: ohne eine vollständige und vorbehaltlose Haftungsfreistellung der WLAN-Anbieter*innen kann es keine lückenlose Versorgung mit freien Internetzugängen geben. Eine Reform der bisherigen Gesetzeslage ist daher dringend notwendig.

 

Die Entwürfe des Wirtschaftsministeriums vom Juni 2015 reichen dabei nicht aus. Es bleiben weiterhin Unklarheiten bestehen, beispielsweise in der Frage, was „zumutbare Maßnahmen“ zur Verhinderung von Verstößen in Netzwerken genau sein sollen.

 

Daher fordern wir:

  • flächendeckenden offenen WLAN-Zugang durch die Abschaffung der Störerhaftung auch für nicht-gewerbliche Betreiber*innen ermöglichen
  • Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber*innen zu schaffen, die ihre Netzzugänge für Dritte öffnen
  • auf Identifikations- oder Dokumentationspflichten für WLAN-Anbieter*innen zu verzichten
  • die Errichtung von WLAN-Netzwerken in Flüchtlingsunterkünften zu unterstützen und zu fördern.