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Antrag 183/II/2018 Vorrang für Fußgänger auf gemeinsam mit Radfahrern zu nutzenden Wegen

13.10.2018

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Ergänzung von § 2 Abs. 4, Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einzusetzen, und zwar dahingehend, dass Satz 3 („Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden“) entsprechend den Ausführungen in Satz 5 ergänzt wird durch „soweit Fußgänger und Fortbewegungsmittel entsprechend § 24 (1) StVO nicht behindert werden“.

Antrag 83/II/2018 Initiativen für bezahlbare Gewerbemieten

13.10.2018

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert, Initiativen bzw. gesetzliche Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass

 

1.) zusammen mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und ggfs. privaten Eigentümern ein breites Bündnis für bezahlbare Gewerbemieten ins Leben gerufen wird. Bei Vermietung der Gewerberäume soll der Schwerpunkt auf soziale Träger, inhabergeführten Einzelhandel, kleinteiliges Gewerbe sowie eine kieznahe soziale Infrastruktur (z. B. Arztpraxen) liegen. Die betrifft insbesondere die Quartiere, die besonders von steigenden Gewerbemieten und der Verdrängung von sozialer Infrastruktur betroffen sind

 

2.) bei Neubauvorhaben, insbesondere der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und der berlinovo, ein noch festzulegender Anteil der Erdgeschossetagen für soziale Träger, eine kieznahe soziale Infrastruktur sowie für kulturelle Zwecke vorgehalten wird. Dazu sollen Vereinbarungen in der Form städtebaulicher Verträge und geeigneter Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Zu prüfen ist, ob die Gewerbevermietung als weitere Aufgabe in die Kooperationsvereinbarung zwischen Senat und den landeseigenen Wohnungsunternehmen aufgenommen werden kann.

Weiterhin ist zu prüfen, ob und ggfs. wie solche dann

 

3.) im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz ein Ausnahmetatbestand eingeführt wird soweit Wohnraum von sozialen Trägern und Projekten bzw. von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (z. B. Arztpraxen) genutzt wird.

 

4.) das Land Berlin sich auf Bundesebene für die Erweiterung des Milieuschutzes auch für kiezrelevantes Gewerbe, Einrichtungen sozialer Träger und den Mietern von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur einsetzt.

 

 

Antrag 122/II/2018 Krankenhauseinweisung ohne Krankenkassenstempel ermöglichen

13.10.2018

Die Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus Berlin und die Senatsverwaltung für Gesundheit werden aufgefordert, eine Änderung der Verwaltungsvorschriften für ärztliche Krankenhauseinweisungen zu veranlassen, nach der vom Arzt ausgestellte Krankenhauseinweisungen noch zusätzlich der Krankenkasse vorgelegt werden müssen.

Antrag 72/II/2018 Wohnungstausch auf eine gesetzliche Grundlage stellen! Für eine soziale Wohnungspolitik!

13.10.2018

Der Wohnungstausch zwischen Mietern befindet sich derzeit in einer Grauzone und muss auf eine solide, gesetzliche Grundlage gestellt werden. So kann den legitimen Interessen breiter Bevölkerungsschichten entsprochen werden. Der direkte Wohnungstausch ermöglicht auf Grundlage der bestehenden Mietverhältnisse einen Wohnungstausch auf freiwilliger Basis. Durch diesen Wohnungstausch, treten die jeweiligen Mieter in die bestehenden Mietverhältnisse ein und verhindern so eine wechselbedingte Mietsteigerung. Der Parteitag fordert die SPD Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Senats, die Mitglieder des Bundestages auf, folgende gesetzliche Initiative zu starten:

 

Rechte und Pflichten bei Wohnungsübergang

(1) Geht eine Wohnung durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Nutzer oder Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Mietverhältnisses ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Bundesrechts oder durch ein Landesrecht geregelt, so werden sie Inhalt des Mietverhältnisses zwischen dem neuen Mieter*in und dem Wohnungseigentümer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Mieter*in geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Mieter*in durch Rechtsnormen eines anderen Bundesgesetzes oder durch ein anderes Landesgesetz geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn das Bundesgesetz oder das Landesgesetz nicht mehr gilt.

 

(2) Der bisherige Mieter*in haftet neben dem neuen Mieter*in für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Mieter für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

 

(3) Die Kündigung des Mietverhältnisses eines Mieters*in durch den bisherigen Eigentümer der Wohnung oder durch einen neuen Inhaber wegen des Übergangs des Mietverhältnisses ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 

(4) Der bisherige Mieter*in oder der neue Mieter*in hat den von einem Übergang betroffenen Eigentümer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang.

 

(5) Der Wohnungseigentümer kann dem Übergang des Mietverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat nur aufschiebende Wirkung bis der übernehmende Mieter*in die Leistungsfähigkeit den Mietzins zu entrichten, schriftlich dem Wohnungseigentümer nachgewiesen hat.

Antrag 179/II/2018 Kein Outsourcing / keine Privatisierung von Tätigkeiten in der ZLB vornehmen

13.10.2018

Der Senat und das Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, das Outsourcing der Buch und Medienauswahl an der Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) abzulehnen und schnellst möglich wieder in die ZLB selber zu integrieren. Die Aufgabe der Lektorinnen und Lektoren der ZLB darf nicht darauf beschränkt werden, schriftliche Fächerprofile zu erstellen, auf deren Grundlage dann Beschäftigte der Hugendubel Fachinformationen GmbH die eigentliche Medienauswahl treffen.

 

Es muss darauf hingewirkt werden, dass Strukturen erhalten bleiben, die eine schnellstmögliche Rückabwicklung des Outsourcings der Medienauswahl an den Großbuchhandel sicherstellen können. Dafür können und müssen die FachlektorInnen bereits jetzt in ihre bisherigen Verantwortlichkeiten für die Medienauswahl wieder eingesetzt werden. Das ist ohne Vertragsverletzung möglich, da es den internen Geschäftsbetrieb der ZLB betrifft.

 

Sollte eine vorzeitige Rückabwicklung des Vertrages mit der Hugendubel Fachinformationen GmbH objektiv nicht möglich sein, ist darauf hinzuwirken, dass der frühestmögliche Vertragsausstieg genutzt wird, um die Beschaffung der Medien überwiegend durch den lokalen Buchhandel vorzunehmen und die Zusammenarbeit zwischen den Fachlektoren und Fachbuchhändlern auszubauen, wo dies inhaltlich und zur Qualitätssicherung der Angebote sinnvoll ist.