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Antrag 06/II/2015 Mindestlohn- und Mindestarbeitsbedingungen gelten für Alle

16.10.2015

Viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger kommen zu uns nach Deutschland, um hier zu arbeiten –als entsandte Beschäftigte, als regulär und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder als Selbständige. Die SPD Berlin begrüßt dies ausdrücklich als Bereicherung und sichtbares Zeichen eines offenen Europa. Gleichzeitig wendet sich die SPD Berlin aufs schärfste dagegen, dass hier in Deutschland unterschiedliche europäische Arbeitsvorschriften zu häufig zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgelegt werden.

 

In den mehr als 150 Jahren ihrer Geschichte ist die SPD immer für die Belange der Beschäftigten eingetreten. Und die SPD hat sich in diesen 150 Jahren immer für einheitliche Lebens- und Arbeitsbedingungen der Menschen in Europa eingesetzt. In Berlin tragen hier politisch vor allem Abgeordnete und Regierungsmitglieder im Land und in den Bezirken die Verantwortung, gegen den Missbrauch von EU-Freizügigkeit einzutreten.

Bei der Beschäftigung von EU-Bürgerinnen und –Bürgern durch Privatunternehmen und durch landeseigene Betriebe müssen Fraktionen und Regierungsmitglieder der SPD die Einhaltung der geltenden Gesetze und Tarife sowie rechtlich nachvollziehbar dokumentierte Kontrolle durch die zuständigen öffentlichen Stellen aktiv einfordern und unterstützen.

 

Das gilt insbesondere für:

  • die Einhaltung deutscher Arbeits- und Sozialgesetze;
  • die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutz;
  • die Anmeldung zu Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung;
  • die Zahlung des Mindestlohns;
  • die Einhaltung der Tariftreue, vorrangig bei Ausgliederungen, auch bei landeseigenen Betrieben;
  • die Einhaltung des Vergaberechts bei öffentlichen Aufträgen und Auftragsvergabe durch landeseigene Betriebe, insbesondere bei der Vergabe an Subunternehmen;
  • die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften einschließlich des Vergaberechts bei öffentlichen Zuwendungen an Träger, Organisationen, Unternehmen etc.;
  • den Ausbau der rechtlichen Beratungseinrichtungen für Beschäftigte und Unternehmen.

Antrag 05/II/2015 Ergänzung § 3 der Wahlordnung

16.10.2015

Der § 3 der Wahlordnung ist in Bezug auf die Durchführung der Parteiwahlen dahingehend zu ergänzen, dass § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung entsprechend anzuwenden sind.

Antrag 04/II/2015 Parteiwahlen barrierefrei und rechtssicher ermöglichen – Statut ergänzen

16.10.2015

§ 3 der Wahlordnung der SPD ist in Bezug auf die Durchführung der Parteiwahlen dahingehend zu ergänzen, dass zur Gewährleistung der Wahlmöglichkeit auch für Genossinnen und Genossen mit Behinderung der  § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung entsprechend anzuwenden sind.

Antrag 03/II/2015 Ersetzung des Antrags zur Änderung des §23 Satz (2) Organisationsstatut

16.10.2015

Um das Ziel der Geschlechter-Quotierung des Berliner Landesvorstandes sicherzustellen, sind folgende Maßnahmen in §23 Satz (2) Organisationsstatut zu ergreifen:

 

I. (2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

(…)

6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzenden. Die Kreisvorsitzenden erarbeiten dazu einen paritätischen Personalvorschlag.

 

7. der Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätischen Personalvorschlag.

 

Sollte diese beiden Maßnahmen nicht ausreichen, die Geschlechter-Quote zu erreichen, ist folgende Maßnahme zu ergreifen:

 

II. Die Wahlen zum Landesvorstand der SPD Berlin werden zukünftig in geänderter Reihenfolge vorgenommen, damit die Erfüllung der Quote durch die Beisitzerinnen und Beisitzer am Ende des Wahlvorgangs sichergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass die Vorsitzenden der Kreise und Arbeitsgemeinschaften vorher gewählt werden und mögliche Ungleichgewichte in der Geschlechterverteilung nachträglich korrigiert werden können.

 

Antrag 02/II/2015 Änderung § 23 * Abs. 2 Punkt 4 und 7

16.10.2015

Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:

4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Ändere § 23 * Abs. 2 Punkt 7:

7. der Landesvorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden der ASF sowie den Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätisch besetzten Personalvorschlag.

 

 

Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem oder der Landesvorsitzenden,
  2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
  3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
  4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
  6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
  7. der Landesvorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden der ASF sowie den Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der weiteren Arbeitsgemeinschaften der Berliner SPD, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten dazu einen paritätisch besetzten Personalvorschlag.