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Antrag 148/I/2020 Racial Profiling die Grundlage entziehen – rassistische Diskriminierung verhindern!

30.09.2020

Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Ungleichbehandlungen in Form von rassistischer Diskriminierung. Genauso verbieten dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Anti-Rassismus-Konvention. Dennoch wird das „Racial Profiling“ sowohl von der Bundes- als auch von der Berliner Polizei in gängiger Praxis verwendet. Dabei dienen unveränderliche Merkmale, die das äußere Erscheinungsbild eines Menschen prägen, als Auswahlkriterium für anlasslose Personenkontrollen oder andere polizeiliche Maßnahmen. Dies geschieht insbesondere auf der Grundlage von Gesetzen, die zu verdachtsunabhängigen Maßnahmen ermächtigen und wegen ihres weiten sachlichen Anwendungsbereiches regelmäßig zu rassistischen Diskriminierungen führen. Denn in einer rassistischen Gesellschaft, in deren Polizei- und Ordnungsbehörden struktureller Rassismus verankert ist, ist „anders“ aussehen per se verdächtig.

 

§ 22 Abs. 1 a BPolG ermächtigt die Bundespolizei beispielsweise zum Zweck der Migrationskontrolle, Personen in Bahnhöfen, Zügen und Flughäfen ohne konkreten Anlass und ohne konkreten Verdacht zu kontrollieren. Demnach darf die Bundespolizei jede Person anhalten, befragen und deren Ausweispiere verlangen, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Der Zweck der Migrationskontrolle führt dazu, dass hier Fällen äußere Merkmale wie die Hautfarbe als wesentlicher Grund für die Kontrolle in Bahnhöfen, Zügen und Flughäfen herangezogen werden.

 

Auch im Berliner Landespolizeigesetz finden sich Ermächtigungen zu potenziell diskriminierenden Maßnahmen: Zum Beispiel ermächtigt § 21 ASOG die Berliner Polizei, anlasslos und verdachtsunabhängig an sogenannten „kriminalitätsbelasteten Orten“ Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen durchzuführen. Zwar ist die geplante Novelle des ASOG zu begrüßen und weist in die Richtung eines progressiven Polizeigesetzes, beispielsweise die Streichung des Aufenthaltstitels als Grund für verdachtsunabhängige Kontrollen. Diese Streichung allein unterbindet jedoch Racial Profiling nicht effektiv. Die als besonders „kriminalitätsbelastet“ oder „gefährlich“ eingestuften Orte sind oftmals solche, an denen sich migrantische oder migrantisch gelesene Menschen und BPOCs („Black and People of Color“), oft aus prekarisierten Millieus, vermehrt aufhalten.  Das Ausweisen dieser Orte und die mit ihnen verbundenen polizeilichen Ermächtigungen lassen BPOCs deshalb statistisch besonders oft ins Visier polizeilicher Kontrollen geraten.

 

Werden BPOCs statistisch häufiger kontrolliert, werden auch statistisch häufiger in dieser Gruppe Ermittlungserfolge erzielt, die dann wiederum als Rechtfertigung für Racial Profiling genutzt werden.  Für die betroffenen Personen reichen die Folgen dieser Kontrollen von öffentlicher Demütigung bis hin zu physischen und psychosozialen Verletzungen und Krisen. Racial Profiling nimmt aus Sicht der betroffenen Personen viel Zeit, Energie und Raum ein und produziert psychischen und körperlichen Stress für diese. Die Ermächtigung der Polizei zu solchen Maßnahmen, die Racial Profiling ermöglichen, zementieren deshalb den Rassismus in unserer Gesellschaft.

 

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats auf:

  • sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative dafür einzusetzen, den § 22 Abs. 1a BPolG ersatzlos zu streichen,
  • sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative für eine unabhängige bundesweite Studie zu Racial Profiling einzusetzen und unabhängig davon eine eigene Studie durchführen zu lassen,
  • sich in der Rot-Rot-Grünen Koalition dafür einzusetzen, im Rahmen der geplanten ASOG-Novelle den § 21 ASOG so neu zu fassen, dass die Behörden nicht mehr zur Definition kriminalitätsbelasteter Orte ermächtigt werden und somit verdachtsunabhängige Identitätsfeststellungen an diesen Orten nicht mehr zulässig sind,
  • sich in der Rot-Rot-Grünen Koalition dafür einzusetzen, im Rahmen der geplanten ASOG-Novelle in § 21 ASOG das explizite Verbot des Racial Profilings bei der Identitätskontrolle durch folgenden Wortlaut in Absatz 4 aufzunehmen:
    „(4) Der Anlass für die Identitätsfeststellung nach Abs. 1 darf nicht alleine auf das äußere Erscheinungsbild einer Person zurückgeführt werden und ist auf Verlangen den Betroffenen zu bescheinigen.“

Antrag 64/I/2020 Bildungsgerechtigkeit in Coronazeiten? – Das geht! Das kann! Das muss!

30.09.2020

Die Corona bedingten Schulschließungen haben altbekannte Probleme unseres Bildungssystems wie unter einem Brennglas sichtbar gemacht. Dies gilt gerade und insbesondere für unsere Bildungseinrichtungen. Gerade zu Beginn der Krise zeigten sich viele Schulen überfordert und planlos. Es ist deshalb zwingend nötig, kritisch zu analysieren was in der Corona-Zeit falsch gelaufen ist und sowohl kurzfristige wie langfristige Veränderungen zu erreichen. Somit bleibt auch klar, dass wir uns von dem Gedanken einer möglichst sparsamen Bildung endlich verabschieden müssen. Denn schon ohne Corona ist unser Bildungssystem weit entfernt davon gerecht zu sein, diese Situation verschärft sich in Krisensituationen zusehends. Weshalb wir noch einmal unsere Forderung wiederholen: Wollen wir eine gerechtere Zukunft, brauchen wir eine gerechte Bildung. Wollen wir eine gerechtere Bildung müssen wir mehr investieren. Ohne Investitionen in die Bildung also keine gerechte Zukunft!

 

Dabei steigt mit fortdauernder Schulschließung die Gefahr, dass sich Bildungsungerechtigkeiten sogar noch weiter verstärken. Die Funktion der Schule, häusliche Ungleichheiten auszugleichen wird nahezu ausgesetzt. Die so durch diese Krise entstandenen Ungleichheiten können auch durch den stattgefundenen Fernunterricht nicht ausgeglichen werden. Auch wenn zum neuen Schuljahr die Schulen wieder einen Regelbetrieb anbieten, muss damit gerechnet werden, dass es (an einzelnen Schulen) zur erneuten Schulschließungen kommen wird. Die Senatsbildungsverwaltung und die Schulen müssen auf diesen Fall vorbereitet sein. Bei einer nächsten Krisensituation muss der Staat gewährleisten können, innerhalb eines Tages die Umstellung von Präsenz zu Onlineunterricht zu vollziehen. Und bei andauernden Schulschließungen Ersatzangebote bereitstellen, die die sozial schwierige Lage einzelner Schüler*innen berücksichtigen.

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats sind daher aufgefordert nachfolgende Forderungen in der weiteren Planung zu berücksichtigen:

 

1: Transparenz und Planungssicherheit

Die Senatsverwaltung ist aufgefordert in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern Notfallpläne für die Situation einzelner Schulschließungen zu erarbeiten. Wen ein Corona-Fall an Schulen auftaucht, ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete Schulschließung die Konsequenz. Es ist zwingend erforderlich, dass die Senatsverwaltung im Notfallbogen das genaue Verfahren zur Information der Erziehungsberechtigten und zum Wechsel zwischen Präsenz- und digitalen Fernbetrieb regelt, um ein gewisses Maß an Planungssicherheit für Erziehungsberechtigte zu schaffen. Ein transparenter Umgang mit Infektionsfällen und den daraus resultierenden Konsequenzen schafft Unsicherheiten aus dem Weg.

 

2: Raumsituation als Voraussetzung für Hygienekonzepte

Die Ausbreitung der Pandemie in Schulen kann nur ausgebremst, werden indem Abstandsregeln, Maskenpflicht und andere Schutzmaßnahmen konsequent realisiert werden können. Eine wichtigste Voraussetzung dafür sind die schulischen Räumlichkeiten. Wir fordern deshalb, dass jede Schule ein Raumkonzept für Krisenzeiten erstellt. Die Senatsbildungsverwaltung soll in Kooperation mit den Gesundheitsämtern Konzepte zur Orientierung vorgeben. Weiterhin soll für jede Schule geprüft werden, inwieweit Ersatzräume in nahegelegenen Einrichtungen (in Ämtern, Volkshochschulen, Jugendzentren, Musikschulen etc.) zur Verfügung stehen, auf die im Falle zurückgegriffen werden kann. (Schulischer) Bildung muss Vorrang gewährt werden vor wirtschaftlichen Tätigkeiten. Mit dem Ausweichen auf alternative Räumlichkeiten muss Unterricht solange wie möglich in Präsenzform sichergestellt werden und bedarf hoher Priorisierung bei der Erarbeitung gesamtgesellschaftlicher Konzepte zur Eindämmung des Infektionsrisikos

 

3: Soziale Verantwortung des Pädagogischen Personals

Wir stellen dabei fest, dass die Schließung der Schulen, das pädagogische Personal nicht von der Dienstpflicht befreit. Insbesondere Klassenlehrer*innen sollen in Zeiten von andauernden Schulschließungen zum wöchentlichen Kontakt mit ihrem Schüler*innen verpflichtet werden. Art und Umfang ist durch die Senatsbildungsverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denkbar sind hier z.B. Modelle, in denen Schüler*innen an jedem zweiten Tag in der Schule Probleme und Fragestellungen mit den Lehrer*innen und Mitschüler*innen diskutieren und auch weitere Materialien erhalten, die sie an den anderen Tagen zu Hause bearbeiten können. Um die Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren, kann hier z.B. im Klassen- oder Kursverband rotiert werden. Damit dieser wöchentliche Kontakt im Rahmen der Dienstpflicht gewährleistet werden kann, ist eine adäquate technische Ausstattung der Lehrkräfte erforderlich.

 

Deshalb fordern wir, dass – wo noch nicht geschehen – eine dienstliche Mailadresse an allen Schulen eingerichtet wird. Klassenlehrer*innen sind weiterhin Endgeräte für den dienstlichen Gebrauch zu Verfügung zu stellen. Da an vielen Schulen, ein Mailkontakt mit den Eltern sich als schwierig gestaltet. Bei der Ausarbeitung entsprechender Vorgaben, sind die Gewerkschaften einzubeziehen.

 

4: Digitale Endgeräte für bedürftige Schüler*innen bereitstellen

Auch in der Zeit der Schulschließungen besteht ein Recht auf Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten unabhängig des sozioökonomischen Status einzelner Schüler*innen. Dort wo dieser Zugang vom Besitz digitaler Endgeräte (einschließlich eines Internet Zugangs) abhängt, sind diese vom Staat bereitzustellen.

 

Der Senat ist daher aufgefordert, sich für die Verankerung eines solchen Rechtsanspruchs einzusetzen. Er trägt insoweit die Verantwortung für die digitale Infrastruktur auch außerhalb des Schulgebäudes.

 

5: Alternative Lernräume anbieten und besondere Lernräume erhalten

Zudem fordern wir, dass im Falle einer Schulschließung, die länger als zwei Wochen andauert, bedürftige Schüler*innen alternative hygienische Lernräume in den Schulen und Bibliotheken zur Verfügung gestellt werden soll. Da gerade die Schließung von Schulen vor allem bedürftige Schüler*innen Lernraum entzieht. Hierüber kann auch der Zugang zu einem Drucker sichergestellt werden. Weiterhin soll nach Möglichkeit der Betrieb sonderpädagogischer Lerngruppen aufrechterhalten werden. Wenn die Bearbeitung der Aufgaben im häuslichen Umfeld nicht möglich ist, müssen diese Lernräume sicherstellen, dass Schüler*innen nicht abgehängt werden, eine angemessene Lernumgebung erhalten und hier pädagogisch betreut werden.

 

6: Schulpflicht gilt auch in Corona und ist durchzusetzen

Die Schul- und Unterrichtspflicht gilt auch in Corona und schützt gerade bedürftige Schüler*innen.

 

Deshalb wird die Senatsbildungsverwaltung dazu aufgefordert die AV-Schulbesuchspflicht, um klare Vorgaben zu ergänzen. Diese beinhaltet insbesondere eine Kontakt- und Rückmeldepflicht der Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten. Ist dieser Kontakt nicht möglich, befindet sich das Kind in digitaler Schuldistanz, welche es zu erfassen gilt. Für diesen Fall sind aufsuchende Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Sozialarbeit zu entwickeln.

 

7: Stärkung der Schulsozialarbeit

Eine weitere Voraussetzung ist die Stärkung der Schulsozialarbeit in der Krise. Durch die Schulschließungen brechen viele Unterstützungssysteme – sei es die Durchführung von Krisengesprächen, Aufklärung häuslicher Gewalt oder Unterstützung in Amtsangelegenheiten – weg. Gerade für Schulschließungen braucht es daher Konzepte zur Begleitung von Schüler*innen und deren Erziehungsberechtigten.

 

Es sollen daher in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe, Konzepte für die Sozialarbeit in Krisenzeiten und insbesondere für Hausbesuche entwickelt werden. Weiterhin soll die Notfallbetreuung auch in Jugendclubs eingerichtet werden, in denen Kinder Probleme besprechen können. Zudem fordern wir, dass eine sichere Onlineplattform für Sozialarbeiter*innen aufgebaut werden, wodurch ein digitaler Kontakt möglich ist.

 

8: Beteiligung und Kommunikation

Um verschiedene Perspektiven innerhalb der Schulgemeinschaft einzubeziehen, sind mindestens die Schulkonferenz unter besonderer Berücksichtigung der Meinungen von Schülervertreter*innen und das Krisenteam bei der Ausarbeitung, Einführung und Umsetzung von Corona-bedingten Raum-, Hygiene- und (Fern)Unterrichtskonzepten einzubeziehen. Das gleiche gilt für die Landesgremien bei der Ausarbeitung der oben genannten zentralen Konzepte.

 

9: Hygienisch handeln in Schulen

In vielen Schulen sind nur ungenügende Sanitäreinrichtungen zur Umsetzung der Hygienekonzepte vorhanden. Auch gab es bis zuletzt an vielen Schulen zu wenig Desinfektionsmittel und selbst wenn vorhanden, fand vielerorts keine richtige Anwendung statt. Zwar wurde eine Maskenpflicht für das Lehrpersonal empfohlen, doch auch das wurde bzw. konnte kaum umgesetzt werden. Die Lüftung in den Klassenräumen war von den jeweiligen Lehrkräften abhängig und wurde zu restriktiv umgesetzt.

 

Alle Berliner Schulen müssen so mit Sanitäranlagen und Hygienematerial ausgestattet werden, dass sie auch langfristig und jederzeit auf Pandemien vorbereitet sind. Hierzu zählen nicht zuletzt eine ausreichende Anzahl an Waschbecken, Warmwasser, Toiletten und Seife. Zudem fordern wir, dass in den obligatorischen Erste-Hilfe-Kursen auch die richtige Anwendung von Hygienemitteln und Regeln thematisiert werden. Damit die Lehrkräfte vor Ort mit Desinfektionsmitteln und weiteren Maßnahmen vertraut und sicher umgehen können.

 

Antrag 159/I/2020 Migrant*innenselbstorganisationen stärken, strukturelle Diskriminierung verhindern!

30.09.2020

Der Innensenator und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden aufgefordert, Verfahren durch das Landeskriminalamt (LKA) zur Einstufung von Migrant*innenselbstorganisationen (MSO) als Ausländervereine zu unterbinden und eine missbräuchliche Auslegung des Vereinsgesetzes künftig zu unterlassen.

 

Im August 2019 wurde eine berliner Migrant*innenselbstorganisation, offenbar nicht die einzige, vom LKA Berlin aufgefordert sich als Ausländerverein gem. § 14 Abs. 1 des Vereinsgesetzes anzumelden. Auf die Nachfrage, wie das LKA zu dieser Auffassung kam, wurde telefonisch mitgeteilt, dass das LKA die Namen der Vereinsvorstände der MSO sichtet und je nachdem wie „deutsch“ oder „fremd“ die Namen klingen, geht das LKA davon aus, ob es sich um einen Ausländerverein handelt oder nicht.

 

Ausländervereine sind solche, deren Mitglieder oder Leiter*innen sämtlich oder überwiegend Ausländer*innen sind und nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der EU besitzen. Ausländervereine können zusätzlich einfacher unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden.

 

Migrant*innenselbstorganisationen in Berlin haben eine enorm wichtige gesellschaftliche Funktion, indem sie die Teilhabe und Inklusion vieler ermöglichen und ein fester Ansprechpartner der Politik in den Belangen der Migration und Integration sind. Diese Vereine anhand der Namen der Vorstände zu kategorisieren, ob sie „deutsch“ oder „fremd“ sind, lässt eine Wertschätzung innerhalb der Sicherheitsbehörden für MSO missen und deutet auf strukturellen Rassismus hin.

 

Viele Genoss*innen sind auch in MSO organisiert und verrichten wichtige ehrenamtliche und außerparteiliche Arbeit. Wir stehen für eine Einwanderungsgesellschaft in Deutschland. Zur Stärkung unserer Gesellschaft gehört nicht nur das Bekenntnis zu einer offenen Gesellschaft, sondern auch die Bekämpfung von struktureller Diskriminierung und anderen Hürden.

 

Antrag 218/I/2020 ÖPNV-Einzelfahrschein für Notunterkünfte

29.09.2020

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats werden aufgefordert allen Notunterkünften im Land Berlin ein monatliches Kontingent an Einzelfahrscheine für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Verfügung zu stellen. Diese Fahrscheine können die Mitarbeitenden in den Unterkünften an die Personen verteilen, die aufgrund fehlender Schlafplätze zu einer anderen Unterkunft fahren müssen oder einen Arzt- oder Amtstermin haben.

Antrag 120/I/2020 Wohnortnahe ärztliche Versorgung

29.09.2020

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und der Bezirksämter werden aufgefordert, ein Konzept zur bedarfsgerechten wohnortnahen ärztlichen Versorgung in Berlin zu erarbeiten. Dies darf nicht auf Bezirksebene als Steuerungsform enden, sondern muss die einzelnen Stadtgebiete als Steuerungsgröße anwenden. Das Konzept sollte außerdem Anreizmöglichkeiten für Ärzt*innen entwickeln, damit sich diese in weniger versorgten Gebieten niederlassen.