1.10.2020
Bundesminister Spahn hat das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angewiesen, alle Anträge auf Sterbehilfe pauschal abzuweisen. Er verstößt damit gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Einzelfallprüfung jedes Antrags anordnet. Der SPD Bundesvorstand und die Mitglieder der SPD Bundestagsfraktion werden aufgefordert, das Fehlverhalten des Bundesminister Jens Spahn weiterhin öffentlichkeitswirksam zu rügen und die Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils unverzüglich in die Wege zu leiten.
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30.09.2020
Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, angesichts der Situation der Unternehmen in Deutschland in der sich abzeichnenden Wirtschaftskrise schnell zu handeln. An großen Unternehmen, für die eine weitere Kreditgewährung nicht ausreicht und die daher um staatliche Hilfe bitten, soll der Bund Teil-Beteiligungen erwerben. Hierbei sind allerdings zuvor vereinbarte Kriterien zu befolgen und damit eine dringend benötigte Wirtschaftstransformation zu beschleunigen.
Der Bund und seine Sondervermögen waren 2017 bereits unmittelbar an 109 Unternehmen und mittelbar an 444 Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25 % und je einem Nennkapital von über 50.000 € beteiligt. Das Portfolio der Beteiligungen des Bundes an Unternehmen umfasst neben börsennotierten Unternehmen wie der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG auch Flughafengesellschaften oder die Deutsche Bahn AG, bis hin zu kulturellen Einrichtungen und wissenschaftlichen Forschungsinstituten. Der Bund beansprucht schon jetzt eine „aktive Beteiligungsführung“, die Aspekte wie Geschlechtergerechtigkeit und die Qualität der Arbeitsverhältnisse, aber auch den schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen (Deutscher Nachhaltigkeitskodex) beinhaltet.
Die Aufgaben des Bundes sollen jetzt zusätzlich umfassen:
- die Überlebensfähigkeit der unterstützten Unternehmen zu garantieren und Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, dabei ist jedoch die Ausschüttung von Gewinnen oder Dividenden sowie die Auszahlung von Boni nicht gestattet
- den Erhalt von Arbeit und die Verhinderung von Massenarbeitslosigkeit in Schwerpunktregionen (insbesondere von monostrukturierten Regionen)
- die Stärkung der Tarifbindung und den Ausbau von Flächentarifverträgen sowie die Einführung von betrieblicher Mitbestimmung, wo sie noch nicht besteht
- eine strukturelle Hilfe bei nachhaltiger Ausrichtung der Unternehmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne der Agenda 2030
- eine enge Verzahnung von Bund und Ländern bei Lösungsansätzen und damit die Stärkung föderaler Kompetenzen bei der regionalen Gestaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen
- das Zurückdrängen von Shareholder-Value-Interessen zugunsten einer auf die Interessen der gesellschaftlichen Bedürfnisse ausgerichteten Unternehmens- und Produktstruktur, daher darf die Entscheidungsgewalt nicht allein bei der Unternehmensgeschäftsführung liegen
- die Unternehmen dabei zu unterstützen, Maßnahmen zu entwickeln, die jede Diskriminierung von Arbeitnehmenden aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des sozialen Status wirksam verhindert (vergleiche AGG)
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30.09.2020
Die SPD Bundestagsfraktion und die SPD-Bundesminister*innen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Verschiebung eines Termins zur Begutachtung auf Wunsch des zu Begutachtenden (z.B. aufgrund extremer Kurzfristigkeit oder Erkrankung) nicht länger dazu führt, Fristen der Kasse zur zeitnahen Begutachtung aufzuheben. Es muss verhindert werden, dass solche Terminabsagen von Kassenseite zu einer längerfristigen Verzögerung „genutzt“ werden.
Inhaltlich könnte dies z.B. durch folgende Einfügung (vor dem letzten Satz des §18 3b SGB XI) gelöst werden: „Wird ein Begutachtungstermin auf Wunsch des/der zu Begutachtenden verschoben, beginnen die Fristen erneut.“
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30.09.2020
Die SPD Mitglieder im Deutschen Bundestag werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Prostituiertenschutzgesetz in folgenden Punkten geändert wird:
- Die Anmeldepflicht für SexarbeiterInnen zu einer Beratungspflicht umgewandelt wird
- Bei der Anmeldung auch weiterhin andere Tätigkeiten angegeben werden können
- Der sogenannte „Hurenpass“ abgeschafft wird
- Die Beratungsangebote massiv ausgebaut werden
- Ein Plan zur Bekämpfung des Menschenhandels im Zusammenhang mit der Prostitution vorgelegt wird
- Dafür soll eine Art runder Tisch mit den verschiedenen Akteuren zum Thema Sexarbeit initiiert werden, der einen Aktionsplan entwickelt und finanziell ausreichend ausgestattet wird
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30.09.2020
Wir fordern die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, eine Gesetzesvorlage in den Bundestag einzubringen, die die Verwirkung von Lohnansprüchen gesetzlich ausschließt. Dafür soll § 611a Abs. 2 BGB um den folgenden Satz ergänzt werden:
„Die Verwirkung der Vergütung ist ausgeschlossen.“
Die Mehrheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland leistet regelmäßig Überstunden. Viele von ihnen lassen sich diese Überstunden jedoch nicht ordnungsgemäß vergüten, weil sie eine Kündigung fürchten. Erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses ist die Position der Arbeitnehmer*innen stark genug, ihr Recht auf Überstundenvergütung durchzusetzen. Selbst wenn die Arbeitnehmer*innen dann den Schritt vor Gericht wagen, kann dieses Recht in der Praxis regelmäßig nicht durchgesetzt werden. Verantwortlich dafür ist der Rechtsgrundsatz der Verwirkung. Dieser besagt, dass die Arbeitnehmer*innen ihr Recht auf Überstundenvergütung verwirken, wenn sie ihr Recht über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht haben und die Arbeitgeber*innenseite sich darauf eingerichtet hat, dass die Arbeitnehmer*innenseite ihr Recht auch in Zukunft nicht durchsetzen würde.
Die gängige Rechtspraxis verkennt die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer*innen. Sie geht an der Realität des Arbeitslebens vorbei. Im Regelfall geht der Mensch seiner Arbeit mit einer klaren Vergütungserwartung nach. Daher kann es der Arbeitgeber*innenseite nicht zugebilligt werden, dass sie sich subjektiv darauf einstellen darf, die Arbeitnehmer*innen ab einem gewissen Zeitpunkt für ihre Überstunden nicht mehr bezahlen zu müssen.
Durch die Gesetzesänderung kann der Anspruch auf Überstundenvergütung nicht mehr verwirkt werden. Er unterliegt jedoch weiterhin der Verjährung und kann damit immer nur für die letzten drei Jahre durchgesetzt werden. Auch die objektive Schranke zur ehrenamtlichen Arbeit wird durch die Gesetzesänderung nicht verschoben.
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