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Antrag 70/I/2020 BAföG reformieren!

1.10.2020

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Mitglieder der Bundesregierung werden dazu aufgefordert, sich für das Schaffen eines eltern-, alters-, vermögenunabhängiges und bedarfsgemeinschaftsunabhängiges BAföG auch für den 2. Und 3. Bildungsweg – einzusetzen.

Antrag 208/I/2020 Treibhausgasemissions- Kennzeichnung von Lebensmitteln

1.10.2020

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion, sowie die SPD Minister*innen der Bundesregierung werden aufgefordert sich für eine CO2 – Kennzeichnung auf Lebensmitteln einzusetzen, aus der deutlich wird wieviel CO2 für den Anbau, die Produktion, die Verarbeitung, die Lagerung, die Zubereitung und den Lieferweg entstanden sind. Damit soll bei den Konsument*innen ein Bewusstsein für die CO2 – Belastung des jeweiligen Produktes geschaffen werden und ihnen die Möglichkeit gegeben werden sich für weniger belastete Produkte zu entscheiden.

Antrag 30/I/2020 Maxigehalt: Absetzbarkeit hoher Managergehälter begrenzen

1.10.2020

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, die Absetzbarkeit hoher Managergehälter als Betriebsausgabe und damit die steuerliche Subvention hoher Manager-gehälter auf eine Obergrenze von jährlich 500.000 € zu begrenzen.

Antrag 39/I/2020 Betriebsübernahme durch Arbeitnehmende in der Insolvenz fördern

1.10.2020

Die Erleichterung einer Übernahme von Betrieben in der Insolvenz durch Arbeitnehmende ist zu fördern, wobei folgende Maßnahmen erforderlich sind, auf deren Umsetzung die SPD-Fraktionen in Bund und Ländern hinwirken sollen:

 

1. In der Insolvenzordnung ist ein vorrangiges Erwerbsrecht zugunsten von Arbeitnehmenden-Gesellschaften vorzusehen und eine angemessene Erklärungsfrist hierzu. Im Rahmen des insolvenzrechtlich Zulässigen ist einer übertragenden Sanierung an diese Gesellschaften Vorrang einzuräumen, unabhängig davon, ob es sonst zu einer Sanierung oder einer Zerschlagung käme. Voraussetzung ist, dass sich eine große Überzahl der bei Insolvenzeröffnung im Unternehmen Tätigen in die Gesellschaft einbringt – denkbar wären 75 %. Kapitalbeteiligungen Dritter an der Arbeitnehmenden-Gesellschaft -etwa der öffentlichen Hand, gemeinnütziger Organisationen oder von Kunden- dürfen das Erwerbsrecht nicht ausschließen, soweit Arbeitnehmende die Gesellschaft kontrollieren und dies für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Übernahme gesichert ist.

Die Übernahme von Betrieben im Wege der übertragenden Sanierung durch alle oder einen Großteil von Arbeitnehmenden des insolventen Unternehmens ist eine begrüßenswerte Möglichkeit zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Für sie spricht, dass so die Kenntnisse und Erfahrungen, die im Betrieb versammelt sind, für die weitere Tätigkeit nützlich gemacht werden können. Gleichzeitig ist dies ein Schritt für das selbstbestimmte Leben der Arbeitnehmenden. Eine solche Übernahme kann dazu dienen, Investoren, die den Betrieb mit dem Ziel der Zerschlagung oder des wirtschaftlich nicht notwendigen Personalabbaus übernehmen wollen, eine selbstbestimmte Alternative entgegen zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Rechtsform die übernehmende „Arbeitnehmenden-Gesellschaft“ hat, Genossenschaft, GmbH, AG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

 

2. Ist die Übernahme wirtschaftlich tragfähig, ist vorzusehen, dass die Ansprüche, die die Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit hätten, kapitalisiert und in ein Übernahmemodell eingebracht werden können, wie das ähnlich in Italien geregelt ist. Es ist besser mit den Mitteln der Bundesagentur Arbeitslosigkeit zu verhindern als sie zu finanzieren. In sonstiger Hinsicht, insbesondere was den Aufbau neuer Ansprüche auf Arbeitslosengeld angeht, ist die Zeit, für die die Ansprüche kapitalisiert werden, allerdings dann als Arbeitslosigkeit zu behandeln.

 

3. Entfällt aufgrund der Übernahme eine Betriebsänderung und damit ein Sozialplan, der sonst wegen einer Zerschlagung des Unternehmens notwendig würde, so sind die ersparten Mittel in die Sanierung einzubringen. Die ersparten Mittel sollen nicht den Insolvenzgläubigern, sondern den Übernehmenden zugutekommen. Damit werden sie für das übernommene Risiko belohnt. Soweit trotzdem wegen eines teilweisen Personalabbaus ein Sozialplan erforderlich wird, sollten die Mittel jedoch den ausscheidenden Arbeitnehmenden zugutekommen, da diese ihren Arbeitsplatz verlieren.

 

4. Die Prozesse der Wirtschaftsförderung sind regional und überregional auf eine derartige Übernahme auszurichten.

  • Es ist eine öffentlich finanzierte Arbeitnehmendenberatung bei der Einleitung solcher Übernahmeprozesse wieder einzuführen.
  • Es sind alle Wirtschaftsförderungsprogramme darauf zu prüfen, dass solche Übernahmen  in die Fördermöglichkeiten einbezogen werden.
  • Es ist die Möglichkeit zu schaffen, diese Formen der Übernahme durch Kreditvergabe oder Bürgschaften zu erleichtern.

 

Antrag 113/I/2020 Medizinische Forschung gendergerecht!

1.10.2020

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, ein Konzept gegen die Ungleichheit von Frauen und Männern in der medizinischen, insbesondere der Arzneimittelforschung, zu entwickeln und umzusetzen. Dass Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Verlauf von Erkrankungen und in der Verträglichkeit von Medikamenten bestehen, ist bekannt. In klinischen Studien sind Frauen aus vermeintlich praktischen Gründen aber oft unterrepräsentiert. Abhilfe schaffen könnten Fördermittel, die Forscher*innen an öffentlichen Forschungseinrichtungen schon im Stadium der Studienplanung unterstützen, Frauen in die Studien mitaufzunehmen (zum Beispiel durch Geld, das es braucht, um eine Schwangerschaft der Probandin oder eine fruchtschädigende Wirkung der Substanz auszuschließen oder mehr Frauen als Probandinnen zu gewinnen). Denkbar wäre auch eine Änderung der Paragraphen im Arzneimittelgesetz, die die Zulassung und Genehmigung einer klinischen Prüfung regeln. Frauen und Männer sollten in den Studien entsprechend der Häufigkeit der Krankheit vertreten sein. Solange nicht auch für Frauen geforscht wird, werden Frauen schlechter behandelt!