Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Bundestages werden aufgefordert, die Entwicklung des Unterhaltsvorschusses an das Kindergeld zu koppeln und die Erhöhungen des Kindergeldes nicht länger vom Unterhaltsvorschuss abzuziehen. Der Unterhaltsvorschuss muss eine Leistung sein, die unabhängig vom Kindergeld gewährt wird.
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Antrag 267/II/2019 Geld für Menstruationsprodukte im Arbeitslosengeld II
23.09.2019In der Berechnung des Arbeitslosengeld II-Satzes und der Grundsicherung für Frauen* und Mädchen sollen die erhöhten Kosten von Menstruationsprodukten berücksichtigt werden. Im Durchschnitt kosten Tampons, Binden etc. 4 bis 5 Euro. Daher soll der Satz entsprechend um 5 Euro pro Frau* und Mädchen angehoben werden.
Antrag 178/II/2019 Gleichstellung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
23.09.2019Die SPD-Fraktion des Bundestages und die SPD-Mitglieder in der Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden aufgefordert, durch eine gesetzliche Regelung, sicher zu stellen, dass ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), für die erbrachten Leistungen gegenüber den stationären Pflegeeinrichtungen gleichgestellt werden. Bisher ist es im Fall des Todes von PatientInnen so, dass die erbrachten Leistungen, die bei den zuständigen Kassen beantragt aber noch nicht bewilligt wurden, im ambulanten Bereich nicht vergütet werden.
Antrag 152/II/2019 Elternurlaub
23.09.2019Der SPD-Parteivorstand, die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung sprechen sich für die Einführung eines Partnerschutzes innerhalb der ersten vier Lebenswochen eines Kindes (Geburt/Adoption des eigenen Kindes bzw. des Kindes der/des Partner*in) , wobei der Lohnausgleich über das sozialversicherungsrechtliche Umlageverfahren erfolgt.
Antrag 45/II/2019 Erschwerung der Eigenbedarfskündigung
23.09.2019Die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung setzen sich für eine Erschwerung der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ein. Diese Erschwerung soll insbesondere durch eine Verengung des zur Eigenbedarfskündigung berechtigten Personenkreises im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie durch die Etablierung einer nachmietvertraglichen Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters bewerkstelligt werden.
Hierzu soll – erstens – der Personenkreis derjenigen, für welche der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, klarer definiert werden. In diesem Sinne wird eine Legaldefinition in das Gesetz eingeführt, die die Gruppe der „Familienangehörigen“ auf die Verwandten in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 BGB) sowie die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner*innen und deren Kinder begrenzt.
Zweitens soll eine Auskunfts- und Nachweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter etabliert werden, wonach jener diesem zum Nachweis über den tatsächlichen Einzug und die dauerhafte Eigennutzung der Wohnung durch eine berechtigte Person verpflichtet ist. Kann der Vermieter diese Pflicht nicht hinreichend erfüllen – wohnt also nach Auszug des ehemaligen Mieters nicht die in der Eigenbedarfskündigung benannte Person, soll der Mieter ein Recht auf Wiedereinzug und – bei Unmöglichkeit der Erfüllung seitens des Vermieters – Schadensersatz erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz entfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht von der in der Eigenbedarfskündigung benannten Person bewohnt wird, etwa bei Tod dieser Person.