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Antrag 256/I/2019 Die betäubungslose Kastration von Ferkeln sofort beenden

25.02.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion auf, sich dafür einzusetzen, dass die Fristverlängerung für die betäubungslose Kastration von Ferkeln sofort aufgehoben wird.

Antrag 27/I/2019 „Equal Pay“ für alle Beschäftigten unabhängig von Betriebsgröße!

25.02.2019

Für ein wirksames Entgelttransparenzgesetz und die Verringerung des Gender Pay Gaps fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, §10 Entgelttransparenzgesetz, wie folgt weiter zu entwickeln:

 

  1. der Auskunftsanspruch geregelt in § 10 Entgelttransparenzgesetz soll nicht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber gelten, sondern für alle Beschäftigten unabhängig von der Größe des Betriebes. § 12 Reichweite des Entgelttransparenzgesetzes sollte dementsprechend angepasst werden.
  2. Unternehmen sollen verpflichtet werden, zertifizierte, betriebliche Prüfverfahren durchzuführen, auch wenn sie weniger als 500 Beschäftigte haben.
  3. es soll geprüft werden, inwiefern ein Verbandsklagerecht eingeführt werden kann, damit die Durchsetzung der Rechte nicht den einzelnen Beschäftigten aufgebürdet wird.

 

Antrag 28/I/2019 § 9a TzBfG Brückenteilzeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!

25.02.2019

Für ein Recht auf befristete Teilzeit für alle Arbeiterinnen und Arbeitnehmer fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, das Brückenteilzeitrecht, §9a TzBfG, wie folgt weiter zu entwickeln, wenn nach der Evaluation im Jahr 2020 das Gesetz nicht erfolgreich sein sollte:

  1. Die Schwellenwerte des §9a TzBfG, die eine Begrenzung des Rechts auf Brückenteilzeit auf Arbeitgeber mit idR mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorsehen, sollen mit denen des bisherigen § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf dem bisherigen Niveau von 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinheitlicht werden.
  2. Satz 1 des § 9a Abs. 2 TzBfG-E „Zumutbarkeitsschwelle“, wonach in Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten nur einer von fünfzehn die Brückenteilzeit geltend machen kann, und Arbeitgeber unter Berufung auf betriebliche Gründe jeden Reduzierungswunsch grundsätzlich ablehnen können, muss gestrichen und durch einen Verweis auf die bestehende Regelung des § 8 Abs. 4 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG-E) ersetzt werden. Nach§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Verlangen nach (zeitlich unbefristeter) Reduzierung der Arbeitszeit stattzugeben, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Die Beantragung der Brückenteilzeit sollte auch für unterjährige und längere als Fünfjahreszeiträume grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein.

 

Antrag 149/I/2019 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zahnersatz und Sehhilfe verbessern!

25.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestags und der Bundesregierung werden aufgefordert sich dafür einzusetzen, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für Sehhilfen und Zahnersatz verbessert werden. Angestrebt werden soll die volle Finanzierung des Zahnersatzes bzw. die volle Finanzierung der Sehhilfen.

Antrag 241/I/2019 Alle Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner von der gesetzlichen Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten profitieren lassen

25.02.2019

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung werden aufgefordert, dass die Regelungen des Rentenpakets, welches seit dem 01.01.2019 in Kraft ist, für alle Erwerbsminderungsrentenempfängerinnen und -empfängergelten.

 

Hintergrund:

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner sind in der Regel unverschuldet in diese Situation geraten und können nicht mehr aus gesundheitlichen Gründen arbeiten. In vielen Fällen fallen Erwerbsminderungsrenten niedrig aus, und führen damit oft in die Einkommensarmut.

 

Das neue Rentenpaket, welches am 01.01.2019 in Kraft getretenist, sieht Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten vor.

 

Bisher werden Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner so gestellt, als hätten sie bis zum Alter von 62 Jahren und 3 Monaten gearbeitet, auch wenn sie durch Krankheit früher aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Ab 2019 erhalten Erwerbsminderungsrentnerinnen und –rentner so viel Rente, als ob sie bis zur Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten gearbeitet hätten. Dies hat eine Rentenerhöhung zur Folge. Die Zurechnungszeit für neu beginnende Erwerbsminderungsrenten wird nach 2019 bis 2031 schrittweise auf das dann geltende Renteneintrittsalter erhöht.

 

Allerdings gilt diese Rentenerhöhung nur für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, deren Bezug von Erwerbsminderungsrenteim Jahr 2019 begonnen hat.Damit werden ca. 1,8 Millionen „Bestands-“Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner vom geplanten Gesetz ausgeschlossen. Der Ausschluss dieser Gruppe von den dringend notwendigen Verbesserungen ihrer Erwerbsminderungsrenten ist unsolidarisch. Ein Ausschluss ist daher nicht nachvollziehbar und abzulehnen. Bereits im Erwerbsminderungsrenten-Leistungsverbesserungsgesetz, das am 01.01.2018 in Kraft trat, sind die bestehenden Erwerbsminderungsrenten von der Rentenerhöhung ausgeschlossen worden. Auch das Rentenpaket von 2014 enthielt ausschließlich Rentenerhöhungen für Erwerbsgeminderte, die erstmals nach Juli 2014 eine Erwerbsminderungsrente bekommen haben. Es müssen also die seit 2014 erfolgten Rentenerhöhungen im gleichen Umfang nachträglich auch für die Personen geltend gemacht werden, bei denen der Rentenbeginn vor Juli 2014 liegt.

 

In einer Stellungnahme zum Rentenpaket der Bundesregierung vom 19.10.2018 (Drucksache 425/18) fordert der Bundesrat, auch Bestandsrentnerinnen und -rentner mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2014 in die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente einzubeziehen. Laut Bundesrat hätten diese Personen wegen der Rentenabschläge weiterhin sehr niedrige Renten, und seien in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen

 

Zudem hält der Koalitionsvertrag der Bundesregierung folgendes fest:

a) „Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente.“ (S. 15 des Koalitionsvertrags)

b) „Wir werden diejenigen besser absichern, die aufgrund von Krankheit ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können.“ (S. 92 des Koalitionsvertrags)