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Antrag 09/I/2019 Änderung § 35 Organisationsstatut der SPD (Parteiordnungsverfahren)

13.02.2019

§ 35 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:

 

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer gegen

 

  1. die Statuten oder
  2. die Grundsätze oder
  3. die Ordnung der Partei verstößt.

 

Gegen ein Mitglied, dass sich parteischädigend verhält, kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.

 

Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.

 

Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwiderhandelt.

 

Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 3 Zeilen 95-97. 

Antrag 06/I/2019 Änderung § 15 Organisationsstatut der SPD (Parteitag, Zusammensetzung)

13.02.2019

§ 15 (2) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:

 

Mit beratender Stimme nehmen am Parteitag teil:

  1.  die beratenden Mitglieder des Parteivorstandes;
  2. die Mitglieder der Kontrollkommission und der Bundesschiedskommission;
  3. ein Zehntel der Bundestagsfraktion;
  4. ein Zehntel der Gruppe der SPD-Abgeordneten im Europaparlament.
  5. jeweils ein/e Delegierter/e der Arbeitsgemeinschaften, Themenforen und Arbeitskreise auf Bundesebene.
  6. die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung

 

Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 9 Zeilen 356-357

Antrag 04/I/2019 Verfahrensrichtlinie zum Mitgliederentscheid gemäß § 13 (7) Organisationsstatut

13.02.2019

Der Parteivorstand wird aufgefordert, in der Verfahrensrichtlinie für Mitgliederentscheide gemäß § 13 (7) OrgStatut zu regeln, dass die Anliegen bei Mitgliederbegehren oder die Abstimmungsalternativen bei Mitgliederentscheiden in der Partei möglichst elektronisch oder auf den üblichen innerparteilichen Informationskanälen und ohne zusätzliche Kosten zu verursachen bekannt zu machen sind. Dabei soll stets die Chancengleichheit gewahrt werden. Die Unterschriften werden in den Geschäftsstellen gesammelt.

Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 5 Zeilen 181-186

Antrag 03/I/2019 Änderung § 13 Organisationsstatut der SPD (Mitgliederentscheid)

13.02.2019

§ 13 (3) und 4 Organisationsstatut werden wie folgt geändert und ein neuer Absatz 5 eingefügt:

 

(3) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt  zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Monaten von fünf Prozent der Mitglieder unterstützt wird.

 

(4) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn es

a) der Parteitag mit einfacher Mehrheit

b) oder der Parteivorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt

c) oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände oder der Unterbezirksvorstände beantragen

Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.

 

(5) Außerdem können vor Abschluss von Koalitionsverträgen auf Bundes- und Landesebene die Mitglieder über das geplante Regierungsbündnis entscheiden.

 

Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 4 Zeilen 164-165 und Seite 5 Zeilen 174-179

Antrag 02/I/2019 Änderung § 13 Organisationsstatut der SPD (Mitgliederentscheid)

13.02.2019

§ 13 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:

 

Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. Der Kanzlerkandidat oder die Kanzlerkandidatin der SPD wird durch Mitgliederentscheid bestimmt, wenn mehr als eine Bewerbung vorliegt.

 

Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“ , Seite 4 Zeilen 159-162