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Antrag 93/II/2025 Keine Ausnahmen bei Queerfeindlichkeit – Schutz vor Beleidigung muss für alle queeren Menschen gelten!

9.10.2025

Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

Eine möglich neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

„§130 Volksverhetzung

  • Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. Gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschen würde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder z einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.““

 

Antrag 94/II/2025 Keine Ausnahmen bei Queerfeindlichkeit - Schutz vor Beleidigung muss für alle queeren Menschen gelten!

9.10.2025

Wir fordern die Erweiterung des Paragrafen 192a StGB um den Schutz vor Angriffen und Hassrede aufgrund des Merkmals Geschlecht, insbesondere geschlechtlicher Identität, um verhetzende Beleidigungen gegenüber trans*, inter*, nicht-binären und agender* Personen in den Straftatbestand mit aufzunehmen.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§ 192a Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung, ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Wir fordern darüber hinaus die Erweiterung des Paragrafen 130 Absatz 1 StGB um den Schutz von queeren Menschen vor Volksverhetzung aufgrund des Merkmals Geschlechts, insbesondere geschlechtlicher Identität, oder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung.

 

Eine mögliche neue und diversitätssensible Formulierung könnte lauten:

 

„§130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung oder durch ihr Geschlecht oder ihre sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität bestimmten Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Antrag 104/II/2025 Nur „Ja” heißt „Ja”: Sexualstrafrecht reformieren, Artikel 36 der Istanbul-Konvention in deutsches Recht umsetzen jetzt!

9.10.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnisses reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

 

Die Kernpunkte des Reformauftrages:

  1. § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein.
  2. Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz.
  3. Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
  4. Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden, damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.

 

Antrag 106/II/2025 Nur “Ja” heißt “Ja”: Sexualstrafrecht reformieren, Artikel 36 der Istanbul-Konvention in deutsches Recht umsetzen jetzt!

9.10.2025

Die sozialdemokratischen Mitglieder im Abgeordnetenhaus, im Senat, im Bundestag und in der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass das Sexualstrafrecht in Deutschland basierend auf dem Konzept des Einverständnis reformiert und Artikel 36 der Istanbul-Konvention endlich in deutsches Recht umgesetzt wird.

 

Die Kernpunkte des Reformauftrages: 

 

  1. § 177 StGB reformieren: Jede nicht einverständliche sexualisierte Handlung soll zentraler Grundtatbestand werden – konventionskonform, klar definiert („freiwillig und in Kenntnis der Umstände“), mit beispielhaften Indizien für Einverständnis bzw. dessen Fehlen. Das Einverständnis muss frei und aufgeklärt, spezifisch, im Voraus und widerruflich sein. 
  2. Definition und Auslegungshilfen gesetzlich verankern: Klarstellung, dass Passivität kein Einverständnis ist; Berücksichtigung von Angst, Schockstarre (“Freeze”), Abhängigkeits- und Machtdynamiken, sowie begleitende Leitlinien für Strafverfolgung/Justiz. 
  3. Flankierende Maßnahmen: Pflichtfortbildungen für Polizei/StA/Gerichte; spezialisierte Zuständigkeiten; Ausweitung der vertraulichen Spurensicherung mit dem Ziel bundesweit flächendeckende Angebote zu schaffen; verlässliche Statistik; verbindliche Qualitätsstandards für Opferrechte und Beratung, Ausbau sexualpädagogischer Bildungsangebote, sowie die Umsetzung des Artikel 35 der Gewaltschutz-Richtlinie (EU Richtlinie 2024/1385).
  4. Strafmaß evaluieren: Deutschland braucht eine klare und differenzierte Strafzumessung im Sexualstrafrecht, die die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Mindeststrafen sollen überprüft werden, um Konsistenz im Strafrecht herzustellen, insbesondere in Hinblick auf das Strafmaß. Schutzlücken sollen geschlossen werden., damit Gerichten keine Hintertüren für pauschale Absenkungen gelassen werden. Eine begleitende wissenschaftliche Evaluation soll nach drei Jahren prüfen, ob Strafmaß und Anwendungspraxis den Schutzzielen entsprechen.

Antrag 107/II/2025 „Nur Ja heißt Ja“ Alles andere ist keine Zustimmung – sondern Gewalt

9.10.2025

TW: Sexualisierte Gewalt

 

Sexuelle Selbstbestimmung heißt: Nur ein klares Ja ist ein Ja. In Deutschland gilt bislang das „Nein heißt Nein“-Prinzip. Es schützt Menschen erst dann, wenn sie aktiv Widerstand leisten – verbal oder körperlich. Doch viele Betroffene können das in einer solchen Situation gar nicht. Angst, Schock, Erstarrung oder Abhängigkeitsverhältnisse machen es oft unmöglich, sich zu wehren.

 

Wir sagen: Dieses Strafrechtsverständnis reicht nicht aus. Es kehrt die Beweislast faktisch um, denn es wird gefragt, ob die geschädigte Person „Nein“ gesagt hat – nicht, ob der*die potentielle Täter*in überhaupt jemals eine Zustimmung bekommen hat.

 

„Nur Ja heißt Ja“ bedeutet dabei, dass sexuelle Handlungen nur dann straffrei bleiben, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt – verbal oder eindeutig non-verbal. Alles andere ist Gewalt.

 

Andere Länder gehen längst voran: In Schweden und Spanien gilt bereits das „Nur Ja heißt Ja“-Prinzip. Auch auf EU-Ebene gibt es Bestrebungen, dieses Zustimmungsmodell als neuen Standard festzulegen. Doch die deutsche Bundesregierung hat in den Verhandlungen zur EU-Gewaltschutzrichtlinie eine verpflichtende Regelung zu „Nur Ja heißt Ja“ blockiert – und damit gezeigt, wie weit wir noch von echter Selbstbestimmung entfernt sind.

 

Dabei ist die Umstellung nicht nur juristisch machbar, sondern auch gesellschaftlich notwendig. Denn ein Zustimmungsmodell fördert nicht nur gerechtere Strafverfolgung, sondern auch eine Kultur des Respekts, der Kommunikation und der sexuellen Bildung. Es setzt ein klares Zeichen: Sex ist nur dann okay, wenn alle Beteiligten es wirklich wollen – und das auch klar machen.

 

Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Und ein Grundrecht darf nicht davon abhängen, wie laut jemand Nein sagen kann – sondern ob jemand überhaupt Ja gesagt hat.

 

Daher fordern wir:

 

  1. Das deutsche Sexualstrafrecht muss reformiert werden und § 177 StGB an das „Nur Ja heißt Ja“-Prinzip angepasst werden.
    • Eine einvernehmliche sexuelle Handlung setzt voraus, dass eine vorherige, freiwillige und informierte Zustimmung der beteiligten Person(en) vorliegt.
    • Schweigen, Passivität oder ausbleibender Widerstand dürfen nicht als Zustimmung gewertet werden.
  2. Aufklärungs- und Präventionskampagnen zur Förderung einer Konsenskultur mittels Verankerung von Zustimmung und sexualisierter Gewalt in Rahmenlehrplänen und Fortbildungen für Polizist*innen, Justizpersonal und medizinisches Fachpersonal zur Anwendung eines konsensorientierten Sexualstrafrechts.
  3. Die deutsche Bundesregierung soll ihre Blockade zu Verhandlungen auf EU-Ebene für eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung aufgeben und sich für eine solche Regelung EU-weit einsetzen