„Der UN-BRK ist bei der anstehenden Novellierung der Bauordnung Berlin umfassend gerecht zu werden“, so der Beschluss auf dem ersten SPD-Landesparteitag 2022, der damit der laut „Wohnraumbedarfsbericht 2019“ bereits bis 2025 dramatischen Unterversorgung von mindestens 116.000 barrierefreien Wohnungen entgegentreten will. Der Bedarf steigt aufgrund des demographischen Wandels rapide.
Es ist unabdingbar, dass die Umsetzung der vollumfänglichen Barrierefreiheit ein zentraler und zügigst umzusetzender Qualitätsstandard bei der Novellierung der Berliner Bauordnung ist. Unseren sozialdemokratischen Parteitagsbeschlüssen müssen auch entsprechende Taten folgen.
Wir fordern beim aktuellen Novellierungsverfahren zur Berliner Bauordnung von unseren sozialdemokratischen Amtsträger*innen
- die Einhaltung des Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) hinsichtlich der Beteiligungspflichten nach §17 Abs. 2 LGBG (Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen) sowie §19 Abs. 1 LGBG (AG Menschen mit Behinderungen SenSBW).
Zudem fordern wir beim aktuellen Novellierungsverfahren zur Berliner Bauordnung von unseren sozialdemokratischen Amtsträger*innen
- die tatsächliche Verbesserung der Wohnraumversorgung u.a. für Menschen mit Behinderungen – und keine gravierenden Verschlechterungen. In den beiden Vorentwürfen der letzten Legislatur war geplant, die Pflichtquote zur Errichtung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen in Wohngebäuden mit Aufzugspflicht von 50% auf 2/3 zu erhöhen. Abweichend von den Vorentwürfen ist nun nur noch geplant
- die Pflichtquote zur Errichtung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen bei 50% zu belassen und statt einer Erhöhung auf 2/3
- eine neue Pflichtquote von 3/4 barrierefrei „erreichbarer“ Wohnungen einzuführen.
Der neue Gesetzesentwurf zur Änderung der Bauordnung Berlin scheint auch keine einzige der Forderungen von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, u.a.:
- Beibehaltung der Aufzugspflicht bei Gebäudeaufstockungen,
- Pflichtquote von 100% zur Errichtung von barrierefreien Wohnungen,
- Einführung einer Pflichtquote zur Errichtung von Rollstuhlbenutzer*innen-Wohnungen,
- Verzicht auf die Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen bei allen öffentlichen Gebäuden (nicht nur bei Gerichtsgebäuden),
- Barrierefreiheit auch bei zweckgleicher Nutzung nicht nur im sog. „erforderlichen Umfang“
