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Antrag 42/II/2019 Ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin – Kleingartenanlagen in Berlin dauerhaft sichern

22.09.2019

Die Berliner SPD spricht sich dafür aus, die Kleingärten in Berlin dauerhaft zu schützen. Dazu will die SPD ein Kleingartensicherungsgesetz für Berlin schaffen, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Die kürzlich erfolgte Verlängerung der Bestandsgarantie bis 2030 reicht nicht aus, um die Kleingärten dauerhaft zu erhalten und den Pächterinnen und Pächtern langfristige Sicherheit zu geben. Statt eines zeitlichen Aufschubs ist eine Grundsatzentscheidung für das Kleingartenwesen insgesamt notwendig.

 

Vor diesem Hintergrund fordern wir als SPD-Landesparteitag unsere Senatsmitglieder und unsere Abgeordnetenhausfraktion dazu auf, ein Berliner Kleingartensicherungsgesetz auf den Weg zu bringen. Ziel ist es, das Berliner Kleingartensicherungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode bis 2021 in Kraft zu setzen.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz bringen wir als Sozialdemokratie zum Ausdruck, dass unsere Kleingärten wesentlicher Bestandteil einer lebendigen Großstadt sind. Wohnungsbau und Kleingartenwesen sind keine Gegensätze, sondern beides ist neben- und miteinander möglich und notwendig. Durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schützen wir die Kleingartenanlagen vor Bodenspekulation.

 

Mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz sichern wir die landeseigenen Kleingartenanlagen. Darüber hinaus wollen wir perspektivisch alle Kleingartenflächen in Berlin – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – dauerhaft sichern.

 

Gegenstand des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes sind folgende Regelungen (Eckpunkte):

 

  • Die Berliner Kleingartenfläche umfasst eine Fläche von 3.000 Hektar, darunter 2.260 Hektar in Landesbesitz. Dieser Bestand darf flächenmäßig nicht unterschritten werden. In der Hauptsache schützt das Kleingartensicherungsgesetz die Gesamtfläche der Kleingartenanlagen in Berlin. Wenn sich die Gesamtfläche erhöht, unterliegt auch der Flächenzuwachs dem Geltungsbereich des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes und kann ihm nicht mehr genommen werden.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz verankern wir das Leitbild, dass Kleingärten etwas Innerstädtisches sind. Das heißt, dass Kleingartenflächen in die Großstadt gehören und mit dem ÖPNV, dem Rad oder zu Fuß wohnortnah erreichbar sind. Besonders für Familien mit Kindern im Geschoss-Wohnungsbau ist dies wichtig.
  • Im Berliner Kleingartensicherungsgesetz sind alle Kleingartenflächen baurechtlich als nicht für Wohnungs- und Gewerbezwecke geeignet zu definieren; sich daraus gegebenenfalls ergebende Entschädigungsansprüche privater Grundeigentümer sind rechtlich geregelt.
  • Ziel ist es, die bestehenden Kleingartenanlagen und Parzellen zu schützen. Wo dies in begründeten Einzelfällen mit Blick auf die kommunale Infrastruktur (Kita, Schule, Verkehrswege) nicht möglich ist, weil die Stadt wächst und wir sie entwickeln wollen, muss das Abgeordnetenhaus dieser Maßnahme vorher zustimmen (vgl. Sportförderungsgesetz), und der Senat ist verpflichtet, quantitativ, qualitativ und ortsnah gleichwertigen Ersatz zu schaffen.
  • Bei der Entwicklung neuer Wohnquartiere durch das Land und die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sowie bei der Schaffung von Wohnraum durch Private sind bestehende Kleingartenanlagen zu erhalten oder im gleichen Flächenumfang neue zu schaffen. Sind landeseigene Anlagen betroffen, muss das Abgeordnetenhaus vorher zustimmen.
  • Da die über die Stadt verteilten Kleingärten auch eine wichtige Funktion für das Stadtklima, die Regenwasserspeicherung und die Artenvielfalt haben, was angesichts des Klimawandels immer wichtiger wird, ist auch zu prüfen, ob bedrohte Anlagen naturschutzrechtlich, z.B. als „geschützte Landschaftsbestandteile“ gesichert werden können.
  • Es ist zu prüfen, alle Kleingartenflächen in ein „Sondervermögen Kleingartenanlagen Berlin“ bzw. in das Fachvermögen der zuständigen Senatsverwaltung zu übertragen. In Erwägung zu ziehen ist ein Hauptpachtvertrag zwischen dem Land, den Bezirksverbänden der Gartenfreunde und dem Landeskleingartenverband.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet das Land, sich mit den Bezirksverbänden und dem Landeskleingartenverband auf einen Landeskleingartenvertrag verständigen, der die gemeinschaftliche Umsetzung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes beinhaltet und die Ziele konkretisiert. Der Landeskleingartenvertrag ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zehn Jahre, zu ergänzen und ggf. zu erneuern, wobei der alte Vertrag so lange fort gilt, bis die Neufassung in Kraft tritt.
  • Dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die gegenwärtige Kleingartenstruktur in Berlin nicht in allen Fällen dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird. Das Gesetz soll dazu dienen, auf dem Gebiet des Landes Berlin in vertretbarer Zeit einen Zustand herbeizuführen, der dem Bundeskleingartengesetz gerecht wird und zeigt die nötigen Verfahrensschritte auf, die das Land, die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband in dem gemeinsam zu schließenden Landeskleingartenvertrag konkretisieren.
  • Der Landeskleingartenverband erhält ein gesetzliches Anhörungsrecht (Anhörungspflicht) und wird durch das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verbandsklagefähig.
  • Die Bezirksverbände und der Landeskleingartenverband tragen dafür Sorge, Parzellen, die nach dem Bundeskleingartengesetz in Größe und Bebauung nicht zulässig sind, bei Pächter/innen-Wechsel zurückzubauen. Um die Bezirksverbände und den Landeskleingartenverband bei der Umsetzung zu unterstützen, stellt das Land zweckgebundene Mittel zur Verfügung und unterstützt das Kleingartenwesen dabei, die oft veraltete Infrastruktur der Anlagen zu erneuern. Auf gemeinsame (Pilot-) Projekte sollen sich die Beteiligten im Landeskleingartenvertrag verständigen. Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz schafft dafür den für landeseigene und private Flächen nötigen Rechtsrahmen.
  • Viele Kleingartenanlagen haben sich schon seit Jahren geöffnet und sind für die Allgemeinheit zugänglich und haben Kooperationen mit Kitas, Schulen und Gartenarbeitsschulen. Diese Entwicklung hin in den sozialen Raum ist weiter zu fördern und es ist sicherzustellen, dass zukünftig noch mehr Kleingartenanlagen für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Mit der Bestandsgarantie wird auch die Erwartung verbunden, dass die Kleingartenvereine neue gemeinschaftliche Gartenkonzepte, wie beispielsweise Weltgärten und Bauerngärten aufnehmen und wo möglich auch in Richtung Kleingartenpark entwickeln.
  • Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz verpflichtet den Senat, auch private Flächen unter den Schirm des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes zu ziehen. Insbesondere mit Planwerken wie dem Kleingartenentwicklungsplan, dem Flächennutzungsplan sowie mit Hilfe von Bebauungsplänen, aber auch mit den Mitteln der Rekommunalisierung, etwa der Ausübung von Vorkaufsrechten, und durch gegenseitige Verträge, etwa im Wege der kooperativen Baulandentwicklung.

 

Das Berliner Kleingartensicherungsgesetz ist in einem partizipativen Verfahren gemeinsam mit den im Land Berlin bestehenden Kleingartenorganisationen zu erarbeiten.

 

Bei der Erarbeitung des Berliner Kleingartensicherungsgesetzes macht sich das Land Berlin die in Hamburg gesammelten Erfahrungen zunutze, wo bereits seit 1967 ein ähnliches Kooperationsmodell zwischen Stadt und Kleingartenwesen betrieben wird (Stichwort: „Zehntausendervertrag“), wie es mit dem Berliner Kleingartensicherungsgesetz für Berlin nun auch verwirklicht wird.

 

Darüber hinaus wird der Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem folgenden Ziel zu starten:

Bei Baumaßnahmen, die auf Grund der baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen, soll der Ausgleich auch dadurch erfolgen können, dass Kleingartenflächen neu ausgewiesen oder bestehende Anlagen qualitativ erhöht werden. Darüber hinaus wird der Senat dazu aufgefordert, auch alle landesgesetzlichen Instrumente zu nutzen, um dieses Ziel für Berlin zu erreichen.

 

Antrag 177/II/2019 Arbeitsbedingungen für Pflegefachpersonen in der Kranken- und Altenpflege sowie in der ambulanten Pflege

22.09.2019

Wir fordern die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin auf, sich dafür einzusetzen, dass in die entsprechenden Tarifverträge Regelungen aufgenommen werden, die die Arbeitsbedingungen für Pflegefachpersonen in der Kranken- und Altenpflege sowie in der ambulanten Pflege verbessern.

 

Diese sollen in Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und Gewerkschaften erarbeitet werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei vor allem um

 

  • die Förderung der Personalentwicklung, insbesondere regelmäßiger Personalentwicklungsgespräche,
  • die Förderung der Fort- und Weiterbildung, auch der Fort- und Weiterbildung in Teilzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit familiären Verpflichtungen,
  • die deutlich stärkere Beteiligung der Pflegefachpersonen für die Arbeitszeit-und Dienstplangestaltungen und das Aufsetzen von Pilotprojekten, bei denen die Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung der jeweils untersten Leitungsebene obliegt,
  • das Übertragen der Zuständigkeiten für Arbeitszeit- und Dienstplangestaltungen an die Pflegefachpersonen in der jeweils untersten Leitungsebene sowie um
  • die Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.

 

 

Antrag 41/II/2019 Zukunft der Kleingärten in Berlin

22.09.2019

Die SPD-Mitglieder des Berliner Senats und die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sich für Folgendes einzusetzen:

Der neue Kleingartenentwicklungsplan des Senats sorgt bei den Berliner Kleingärtnern für große Verunsicherung und erscheint der neuen Ausrichtung der Stadtentwicklung Berlins nicht angemessen.

 

Die Kleingärten waren und sind immer ein Bestandteil des Berliner Stadtgrüns . Das bedeutet, dass sie parallel zur Einwohnerzahl einen Versorgungsbeitrag zu Natur und Erholung in der Stadt leisten sollen.

 

Daher fordern wir :

  1. Ein dauerhaftes Kleingartenentwicklungskonzept, welches die Flächen für Kleingärten im Kontext aller raumbezogenen Planungen ausweist und eine Entscheidung zu den für andere bauliche Zwecke zu verwendenden bisherigen Kleingartenflächen trifft. Hierbei ist auch eine Klärung für die Kleingärten herbei zu führen, auf denen zu DDR-Zeiten Wohngebäude errichtet wurden und für Kolonien, die in ihrer tatsächlichen Nutzung in keiner Weise dem Kleingartenrecht genügen.
  2. Ein dazu gehörendes Kleingartensanierungskonzept mit ausgewiesener Finanzierung welches die Kolonien und Parzellen auf den Stand des Kleingartenrechts bringt : Parzellen zwischen 200 und 400 m², Lauben von 24 plus 6m² und anderes mehr. Es soll wieder eine Entsprechung der stark subventionierten Kleingärten (Pachtpreis nach Gemüseertragsvergleich) zur tatsächlichen Nutzung geben. Die Verbände sollen bei der baulichen Umsetzung der Koloniesanierungen durch Mittel des Landes unterstützt werden.
  3. Die Planung neuer Kleingärten / Gärten zur Versorgung der neuen großen Stadtquartiere unter Einbeziehung anderer Formen des gemeinwohlorientierten, selbstbestimmten Gärtnerns. Hierbei soll der Aspekt des Naturschutzes stärker zur Geltung kommen. Dadurch könnten diese Flächen in die Berechnung von Naturschutzausgleichsmaßnahmen einbezogen werden.
  4. Die Umsetzung von Modellprojekten für neue Anforderungen der Gesellschaft an Kleingärten. Hier könnten in Zusammenarbeit mit Universitäten, Genossenschaften Bauträgern , Vereinen und Aktivgruppen neue Formen des gemeinschaftlichen Gärtnerns in der Stadt beispielhaft entwickelt werden. Zielstellung könnte eine IBA zu Gärten und Wohnen in der nachhaltigen Stadt sein.

 

Antrag 253/II/2019 Parkverbot an Bordsteinabsenkungen besser kennzeichnen

22.09.2019

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, sich für die Zustimmung durch die oberste Landesbehörde zur Abweichung von der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) im Abschnitt „Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Punkt 2“, einzusetzen und zwar dahingehend, dass im Land Berlin vor baulichen Borsteinabsenkungen wahrnehmbare Orientierungshilfen in Form von Bodenmarkierungen (z. B. Zeichen 299) und/oder Verkehrsbeschilderungen am Straßenrand angebracht werden können, die dem parkplatzsuchenden Autofahrer signalisieren, dass hier das Parken laut StVO § 12, Abs. 3 Nr. 5 unzulässig ist.

Antrag 67/II/2019 Dem Rückzug von Post und Banken aus den Kiezen entgegenwirken

22.09.2019

Die SPD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und die SPD-Mitglieder des Senats werden aufgefordert, gemeinsam mit den Verantwortlichen der Banken, Sparkassen und der Post in Berlin alternative Formen der Nahversorgung zu entwickeln, die dem Rückzug von Post und Banken aus den Kiezen entgegenwirken bzw. neue Wege entstehen lassen, um eine wohnortnahe Versorgung in Berlin sicherzustellen.