Antrag 126/I/2023 Wohnungssuchende vor sexueller Belästigung schützen!

Status:
Annahme

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Senats werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass sexuelle Belästigungen im Zusammenhang mit der Wohnungssuche unter Strafe gestellt werden. Insbesondere soll es unter Strafe gestellt werden, dass eine Person für die Vermietung von Wohnraum sexuelle Handlungen fordert.

 

Eine solche Strafbarkeitsnorm ist auch mit Blick auf die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands aus der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt dringend geboten. Artikel 40 („Sexuelle Belästigung“) der Konvention verlangt nämlich, jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, unter Strafe zu stellen. Die aktuell bestehende Strafbarkeitslücke ist deshalb zu schließen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion und die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und des Senats werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass sexuelle Belästigungen im Zusammenhang mit der Wohnungssuche unter Strafe gestellt werden. Insbesondere soll es unter Strafe gestellt werden, dass eine Person für die Vermietung von Wohnraum sexuelle Handlungen fordert.

 

Eine solche Strafbarkeitsnorm ist auch mit Blick auf die völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands aus der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt dringend geboten. Artikel 40 („Sexuelle Belästigung“) der Konvention verlangt nämlich, jede Form von ungewolltem sexuell bestimmtem verbalem, nonverbalem oder körperlichem Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, unter Strafe zu stellen. Die aktuell bestehende Strafbarkeitslücke ist deshalb zu schließen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme Landesgruppe 2024:

Nach derzeitiger Rechtslage gibt es eine Straflücke. Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich aber bereits dafür ein, dass erhebliche sexuelle Belästigungen unter Strafe gestellt werden. Die von uns geforderte Regelung würde sexuelle Belästigungen bei der Wohnungssuche erfassen, wenn die Belästigung ein gewisses Maß erreicht. Belästigungen unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle (z.B. auf das Äußere bezogene Kommentare) sind nicht strafwürdig. Denn die Durchsetzung von moralischen Vorstellungen ist nicht Aufgabe des Strafrechts als schärfstes Schwert des Staates.

Aktuelle Rechtslage:

In der Regel ist kein Straftatbestand erfüllt, wenn sexuelle Handlungen im Gegenzug für Wohnraum gefordert werden.

Als sexuelle Nötigung strafbar ist zwar die Drohung mit einer Kündigung von bestehendem Wohnraum. Der Nötigungstatbestand greift aber nicht bei der Wohnungssuche. Die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 5 StGB) setzt eine Drohung voraus, also das Inaussichtstellen eines Übels. Der drohende Nachteil - die Wohnung nicht zu bekommen - ist aber keine Verschlechterung. Minderjährige sind hingegen auch bei der Wohnungssuche geschützt (§ 182 StGB, ggf. Ausnutzung einer Zwangslage, jedenfalls aber sexuelle Handlung gegen Entgelt).

Neue Strafnorm für erhebliche sexuelle Belästigungen:

Nach aktueller Rechtslage sind sexuelle Belästigungen nur bei einer körperlichen Berührung strafbar. Wir wollen, dass gezielte, offensichtlich unerwünschte und erhebliche verbale und andere nicht-körperliche sexuelle Belästigungen in Zukunft strafrechtlich verfolgt und geahndet werden können. Wir setzen uns dafür ein, dass im Rahmen der bevorstehenden Strafrechtsreform eine neue Strafvorschrift geschaffen wird.

Beschluss des Bundesparteitag 2023:

nicht befasst
Überweisungs-PDF: