Antrag 164/II/2024 Weitere Gründungen von Stiftungen des öffentlichen Rechts wirksam einschränken

Status:
Nicht abgestimmt

Die SPD-Fraktion und die SPD-Senator:innen, werden aufgefordert, keine weiteren Gründungen von Stiftungen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Stattdessen sollen sie eine allgemeine Rechtsgrundlage für bestehende Stiftungen des öffentlichen Rechts schaffen, damit Arbeitnehmer:innen in den Stiftungsräten vertreten sind, wie auch Parlamentsentscheidungen umgesetzt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Der Landesparteitag möge beschließen:

 

Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch den Landesgesetzgeber geschaffen wurden, wird der folgende Passus in die Stiftungssatzung aufgenommen: „Alle Geschäfte sind grundsätzlich unmittelbar durch die Stiftung selbst auszuführen und nicht durch Tochterunternehmen. Die Gründung und das Betreiben von Tochterfirmen gehört nicht zum Aufgabenbereich der Stiftung. Etwas anderes gilt nur, wenn vorher die einstimmige Zustimmung des Stiftungsrats und die Genehmigung der Stiftungsaufsicht erteilt wurde. Bestehende Tochterformen, für die keine Zustimmung und keine Genehmigung erteilt wurde, sollen sukzessive geschlossen werden. Das Personal von schließenden Tochterfirmen wird von der Stiftung für die Erfüllung übergehender und sonst bestehender Aufträge übernommen, sofern und soweit die Schließung ansonsten im Anwendungsbereich des KSchG als alleiniger Grund zu einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung bei der Tochterfirma geführt hätte.“

 

Begründung:

Der Staat soll mit Blick auf arbeitnehmerschützende Regelungen ein Ideal abbilden und muss deshalb auch in eigenen Betrieben des Landes – unabhängig von der jeweiligen Rechtsform – vorbildhaft handeln. Das beinhaltet, Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Geltung zur verhelfen und diese nicht willentlich zu umgehen. Umso mehr gilt dies, wenn man von Arbeitgebern in der Privatwirtschaft erwartet, dass diese nach Tarif bezahlen sollen und arbeitnehmerschützende Normen nicht umgehen sollen.

In Berlin ist gegenwärtig noch mehrfach das gesellschaftsrechtliche Konstrukt aus Mutter- und Tochterfirma als 2 verschiedenen Rechtspersönlichkeiten anzutreffen. Praktisch wird dieses genutzt, um Aufträge nach Belieben kurzfristig hin- und herzuschieben werden. In der Folge können relativ einfach rechtswirksame Kündigungen ausgesprochen werden, obwohl diese beim Vorliegen einer einzigen Gesellschaft keinen Bestand hätten haben können.

Konkretes Beispiel einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Deutsche Technikmuseum und die unter anderem für dessen Wachschutz betriebene T&M GmbH. Das Konstrukt ermöglicht es, Tarifverträge zu umgehen, die für die Stiftung ansonsten bindend wären. Es werden Kettenbefristungen in Arbeitsverhältnissen bei Stiftung und Tochterfirma begünstigt und Arbeitnehmer büßen bei Entlassungen Rechte ein, die sie – wenn nur eine Rechtspersönlichkeit das Auftragsvolumen erfüllen dürfte – nicht einbüßen würden (Stichworte: Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen, Abfindungen).

Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, bestehenden Missständen der skizzierten Art bei Stiftungen des öffentlichen Rechts im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer entschlossen entgegenzutreten. Gleichzeitig soll er es dem Staat ermöglichen, in Sonderfällen auch weiterhin Tochterfirmen zu gründen oder bestehen zu lassen, falls gewichtige Gründe im konkreten Einzelfall dafür sprechen.