§6* der Wahlordnung des SPD Landesverbandes Berlin soll um folgende Absätze ergänzt werden:
“(2) Bei zu besetzenden Parteiämtern (Funktionen), deren Anzahl nicht durch Satzung bestimmt ist, soll die Anzahl der Kandidierenden die festgesetzte Anzahl nicht unterschreiten.
(3) Für die Wahlen der Vorsitzenden in einer Doppelspitze ist immer dann eine verbundene Einzelwahl durchzuführen, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen der der Kandidierenden entspricht.”
§6* der Wahlordnung des SPD Landesverbandes Berlin soll um folgende Absätze ergänzt werden:
“(2) Bei zu besetzenden Parteiämtern (Funktionen), deren Anzahl nicht durch Satzung bestimmt ist, soll die Anzahl der Kandidierenden die festgesetzte Anzahl nicht unterschreiten.
(3) Für die Wahlen der Vorsitzenden in einer Doppelspitze ist immer dann eine verbundene Einzelwahl durchzuführen, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen der der Kandidierenden entspricht.”