Antrag 96/I/2020 Vermögensabgabe für eine gerechtere Verteilung der Krisenlasten

Status:
Annahme mit Änderungen

In Deutschland ist zur Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise eine einmalige Vermögensabgabe gemäß GG Art 106 (1) Absatz 5 zu erheben.

 

Die Abgabe ist progressiv zu gestalten. Vermögen oberhalb eines Freibetrags von 500.000 Euro sollten mit einer Abgabe von 2,5 Prozent belegt werden. Besonders große Vermögen oberhalb von 25 Millionen Euro sollten einmalig 10 Prozent leisten, Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. Zum Wohnen selbstgenutzte Immobilien (Hauptwohnsitz) sind von der Vermögensabgabe ausgenommen.

 

Zum Schutz des Mittelstands ist vorzusehen, dass optional auch Firmenanteile als Teil der Abgabe an den Staat übertragen werden können, um zu vermeiden, dass kleinere Unternehmen zum Begleichen der Vermögensabgabe veräußert werden müssen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

In Deutschland ist zur Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise eine einmalige Vermögensabgabe gemäß GG Art 106 (1) Absatz 5 zu erheben.

 

Die Abgabe ist progressiv zu gestalten. Vermögen oberhalb eines Freibetrags von 1.000.000 Euro sollten mit einer Abgabe von 5 Prozent belegt werden. Besonders große Vermögen oberhalb von 25 Millionen Euro sollten einmalig mindestens 15 Prozent leisten, Zwischenwerte sind linear zu

interpolieren. Zum Wohnen selbstgenutzte Immobilien (Hauptwohnsitz) sind von der Vermögensabgabe ausgenommen. Zudem sollten pandemiebedingte Vermögensschäden der Abgabepflichtigen von der Abgabeschuld abgezogen werden können.

 

Zum Schutz des Mittelstands ist vorzusehen, dass optional auch Firmenanteile als Teil der Abgabe an den Staat übertragen werden können oder die Zahlung auf bis zu 15 Jahre gestreckt werden kann um zu vermeiden, dass kleinere Unternehmen zum Begleichen der Vermögensabgabe veräußert werden müssen.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

In Deutschland ist zur Bewältigung der aktuellen Wirtschaftskrise eine einmalige Vermögensabgabe gemäß GG Art 106 (1) Absatz 5 zu erheben.

 

Die Abgabe ist progressiv zu gestalten. Vermögen oberhalb eines Freibetrags von 1.000.000 Euro sollten mit einer Abgabe von 5 Prozent belegt werden. Besonders große Vermögen oberhalb von 25 Millionen Euro sollten einmalig mindestens 15 Prozent leisten, Zwischenwerte sind linear zu

interpolieren. Zum Wohnen selbstgenutzte Immobilien (Hauptwohnsitz) sind von der Vermögensabgabe ausgenommen. Zudem sollten pandemiebedingte Vermögensschäden der Abgabepflichtigen von der Abgabeschuld abgezogen werden können.

 

Zum Schutz des Mittelstands ist vorzusehen, dass optional auch Firmenanteile als Teil der Abgabe an den Staat übertragen werden können oder die Zahlung auf bis zu 15 Jahre gestreckt werden kann um zu vermeiden, dass kleinere Unternehmen zum Begleichen der Vermögensabgabe veräußert werden müssen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des BPT 2021: abgelehnt
Überweisungs-PDF: