Der Senat wird aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen (z.B. ASOG) privates Feuerwerk in Berlin zu beschränken und zu verbieten. Stattdessen werden neben dem zentralen Feuerwerk am Brandenburger Tor, drei bis vier professionelle Höhenfeuerwerke (möglichst mit Sponsorengeldern, ansonsten mit Landesmitteln finanziert) durchgeführt werden.
Ferner wird der Senat aufgefordert, sich auf Bundesebene für ein flächendeckendes Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern einzusetzen.
LPT I/2018: Überwiesen an AH Fraktion, FA III – Innen- und Rechtspolitik
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Beschluss der Fraktion vom 16.10.2018:
Menschen, Tiere und Gebäude vor Feuerwerksschäden schützen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert die durch Feuerwerk und Böller verursachten Schäden an Menschen, Tieren und Gebäuden sowie die enorme Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelastung für die Berliner Bevölkerung an den Jahreswechseln nachweislich zu verringern und durch eine öffentlichkeitswirksame Kampagne über die möglichen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch aufzuklären.
Den Bezirken soll ermöglicht werden, insbesondere in eng bebauten Kiezen auch Einschränkungen von Feuerwerk bzw. Böller mit sehr lauter Knallwirkung zu erlassen. Hierfür ist eine gegebenenfalls nötige Ausweitung der Einschränkungsbefugnisse nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV durch eine Bundesratsinitiative zu veranlassen.
Zudem wird der Senat aufgefordert den Verkauf von Feuerwerk und insbesondere Böllern auf öffentlichen Liegenschaften komplett zu untersagen und beim Handel dafür zu werben, Böller mit sehr lauter Knallwirkung aus dem Sortiment zu nehmen.
Der Senat wird außerdem aufgefordert, eine Bundesratsinitiative zu starten, so dass das für Inneres zuständige Bundesministerium die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) mit der Maßgabe ändern wird, dass der Verkauf von Silvesterfeuerwerk an Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Zeitraum 30. und 31. Dezember beschränkt bleibt und der Ausnahmetatbestand in § 22 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 der 1. SprengV, wonach in besonderen Fällen der Verkauf auch schon ab dem 28. Dezember möglich ist, gestrichen wird. Zudem ist eine Ausweitung der Einschränkungsbefugnisse nach §24 Absatz 2 der 1. SprenV zu prüfen und im Bedarfsfall ebenfalls im Bundesrat zu beantragen.
Begründung:
Laut Umweltbundesamt werden jährlich fast 5.000 Tonnen Feinstaub (PM10) durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa 17% der jährlich im Straßenverkehr abgegebenen Feinstaubmenge. Zudem beklagt Berlin jedes Jahr eine steigende Anzahl von Verletzten. Die Belastung von ruhebedürftigen Menschen wie z.B. Seniorinnen und Senioren aber auch von Haus- und Wildtieren ist so nicht länger hinnehmbar. Für Wildtiere, Hunde und Katzen ist der ungewohnt und anhaltende Lärm, die hellen Blitze und die unbekannten Gerüche eine fortdauernde Stresssituation die mitunter als lebensbedrohliche Situation wahrgenommen wird.
Die Belastung von ruhebedürftigen Menschen wie z.B. Seniorinnen und Senioren aber auch von hunderttausenden Haustieren ist so nicht länger hinnehmbar.
Auch in Berlin ist seit Jahren eine starke Zunahme des Abbrennens von Feuerwerkskörpern bei Jahreswechseln zu beobachten. Ein enormer Anstieg der Feinstaubbelastung insbesondere in Berliner Innenstadtlagen ist die Folge. Die nunmehr erreichte Höhe des Feinstaubs beim Jahreswechsel hat ein nicht mehr tolerierbares Maß erreicht.
Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt, der immer enger werdenden öffentlichen Räume und der zunehmenden Unfälle und Eskalationen soll mit dieser Antragsinitiative dazu beigetragen werden, dass alle Berlinerinnen und Berliner auf ihre Art den Jahreswechsel feiern können. Eng bebaute Innenstadtlagen sollen dauerhaft und spürbar entlastet werden. Der § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) lässt Städten und Gemeinden ausdrücklich den Freiraum, Einschränkungen zu erlassen. Diese ist allerdings auf „Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung“ beschränkt und muss ggf. angepasst werden. Hingegen trifft die Einschränkung auf „dichtbesiedelten Gemeinden“ auf nahezu den kompletten Innenstadtbereich und Teile der Außenbezirke zu.