Antrag 13/I/2020 Stärkung des Ehrenamts: Anspruch auf Freistellung bei Lohnfortzahlung

Status:
Annahme mit Änderungen

In allen Bundesländern sollen in den Landesgesetzen folgendes verankert werden:  Für das ehrenamtliche Engagement/Freiwilligentätigkeit erhalten Arbeitnehmer*innen bei Fortzahlung des Arbeitslohns Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr.

 

Die Kosten übernimmt das jeweilige Bundesland.

 

Sich ehrenamtlich zu engagieren bedeutet, für eine Organisation freiwillig und ohne Vergütung Arbeit zu leisten. Sei es beispielsweise im gemeinnützigen Verein, dem THW, einer Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband, in der Sozial- und Jugendarbeit, Elternvertretungen, im Rettungs- und Sanitätsdienst, in der Pflege, in der Betreuung, der Begleitung von Lebewesen, Mitarbeit in religiösen Gemeinden und Parteien.

 

Derzeit wird eine Freistellung für das Ehrenamt bei voller Lohnfortzahlung nur durch das bundesweite Gesetz über das Technische Hilfswerk für die Mitglieder des THW gewährt. Ähnliches ist bereits in einzelnen Landesgesetzen für die freiwillige Feuerwehr verankert. Es gibt dazu in einigen Bundesländern Richtlinien für den öffentlichen Dienst. Durch Tarifverträge wird teilweise auch das gewerkschaftliche Ehrenamt gefördert und dabei das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Jedoch gibt es keine verbindliche und einheitliche gesetzliche Grundlage, die das ehrenamtliche Engagement in Gänze stärkt.

 

Gegenwärtig engagieren sich ca. 23 Millionen Menschen im öffentlichen und sozialen Leben. Die Bereitschaft, sich auch außerhalb der regulären Beschäftigung im sozialen und öffentlichen Leben zu verpflichten, wird durch diesen Vorschlag gefördert und unterstützt.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

In allen Bundesländern sollen in den Landesgesetzen folgendes verankert werden:  Für das betriebliche und gewerkschaftliche Engagement/Freiwilligentätigkeit erhalten Arbeitnehmer*innen bei Fortzahlung des Arbeitslohns Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in begrenztem Umfang im Kalenderjahr.

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

In allen Bundesländern sollen in den Landesgesetzen folgendes verankert werden:  Für das betriebliche und gewerkschaftliche Engagement/Freiwilligentätigkeit erhalten Arbeitnehmer*innen bei Fortzahlung des Arbeitslohns Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in begrenztem Umfang im Kalenderjahr.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des BPT 2021: überwiesen an SPD-Landtagsfraktionen
Überweisungs-PDF: