Stellungnahme Landesgruppe 2024:
Es ist aus Sicht der SPD-Frakfion nachvollziehbar, den Umsatzsteuersatz für sämtliche Hygienearfikel zur Körperpflege des täglichen Bedarfs für alle Altersgruppen von 10 Prozent auf 7 Prozent zu senken.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent wurde für lebensnotwendige Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmiftel, Kulturgüter und der Nahverkehr) eingeführt, um Verbraucher:innen zu entlasten. Die Regel des vergünsfigten Steuersatzes sollte insofern nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen, während alle anderen Waren und Dienstleistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen sollten. Entgegen der mitunter aufgeführten Behauptung, der Steuersatz von 19 Prozent stelle eine „Luxussteuer“ dar, ist diese Höhe also der Normalfall.
Im Verlauf der Jahre hat sich allerdings eine Spirale aus Forderungen nach Ermäßigungen in anderen Bereichen entwickelt, weshalb das Umsatzsteuerrecht heute sehr kompliziert ist. Entsprechend ist der Katalog der Gegenstände und Dienstleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, inzwischen außerordentlich umfangreich und unübersichtlich. Uneinigkeit gibt es beispielsweise bei der Definifion, was als Grundnahrungsmiftel gilt und was nicht. Während Kuhmilch als Grundnahrungsmiftel mit 7 Prozent besteuert wird, gilt dies für pflanzliche Alternafiven wie Hafermilch oder Sojamilch nicht. Für sie gilt der volle Steuersatz.
Auch die Mehrwertsteuersätze für andere Warengruppen sorgen für Verwirrung: Auf Tampons fällt der ermäßigte Steuersatz, während Slipeinlagen weiterhin mit 19 Prozent Mehrwertsteuer verkauft werden. Der Grund: Sie sind kein ausschließliches Periodenprodukt. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führt in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten.
Hinzu kommt, dass jede Senkung des Steuersatzes das Risiko der Unternehmensbevorzugung bei gleichzeifiger Schlechterstellung der Verbraucher:innen birgt. Eine Steuersatzermäßigung wird oftmals mit der Begründung eingeführt, dass diese den Endverbrauchenden zugutekommen soll. Allerdings können die Unternehmen nicht zu einer entsprechenden Senkung ihrer Preise gezwungen werden, während es dem Gesetzgeber nicht möglich ist, sicherzustellen, dass der ermäßigte Steuersatz auch tatsächlich zu einer Entlastung bei den Verbraucher:innen führt. Die Erfahrung mit den Umsatzsteuersätzen zeigt: Steuererhöhungen werden tendenziell sofort als Preisanhebung weitergegeben; Senkungen eher nicht.
Die Mehrwertsteuer ist nach der Lohnsteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des
Staates. Sie wird von den Unternehmen so gut wie komplett an den Staat weitergegeben und kommt insofern gänzlich dem Staatshaushalt zugute. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass sich im vergangenen Jahr die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer auf knapp 100 Milliarden Euro belaufen haben2. Die Steuereinnahmen werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Gerade in Zeiten desolater Staatsfinanzen dürfen wir diese Einnahmequelle nicht unterschätzen – nicht zuletzt, da als Alternative zu Steuereinnahmen stets Kürzungen auf der Ausgabenseite stehen.
Einsparungen etwa im sozialen Bereich müssen wir unbedingt verhindern.
Als langfrisfig effekfiver und effizienter wird eine grundsätzliche Überarbeitung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Steuersatzes erachtet, die klare bzw. transparente Abgrenzungen gewährleistet. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Ermäßigung wirklich bei den Endverbraucher:innen ankommt und nicht in die Taschen der Unternehmen fließt. Und nicht zuletzt ist zu prüfen, ob anstelle einer Subvenfion nicht eine direkte Förderung und Transfers der bessere Weg wären. Aktuell gibt es für diese Reformvorschläge aber keine polifischen Mehrheiten.
Beschluss des BPT 2023:
Überweisung an SPD-Bundestagsfraktion